Strafrecht · Definition
Garantenstellung (Fallgruppen)
§ 13 StGB
Garantenstellungen begründen die Pflicht zum Erfolgsabwendungs-Handeln beim unechten Unterlassungsdelikt. Anerkannte Fallgruppen: Gesetz, Vertrag, enge Lebensgemeinschaft, vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz), Herrschaft über Gefahrenquelle, Geschäftsherrenhaftung.