Strafrecht · Definition

Garantenstellung (Fallgruppen)

§ 13 StGB

Garantenstellungen begründen die Pflicht zum Erfolgsabwendungs-Handeln beim unechten Unterlassungsdelikt. Anerkannte Fallgruppen: Gesetz, Vertrag, enge Lebensgemeinschaft, vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz), Herrschaft über Gefahrenquelle, Geschäftsherrenhaftung.

Wird geprüft in

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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