BGH · Strafrecht

Bademeister-Fall (Ingerenz)

GSSt 2/70 · 1971-09-01

Leitsätze

Eine Garantenstellung kann sich aus pflichtwidrigem Vorverhalten ergeben (Ingerenz), das die nahe Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen hat. Voraussetzung ist, dass das Vorverhalten gerade die Pflicht zur Abwendung des Erfolges begründet.

Sachverhalt

Ein Bademeister verließ pflichtwidrig das Schwimmbad. Ein Badegast geriet in Not und ertrank, weil niemand zur Rettung verfügbar war. Streitig: Strafbarkeit wegen Tötung durch Unterlassen?

Zitierte Normen

§ 13 StGB§ 222 StGB§ 323c StGB

Prüfungsschemata dazu

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektive ZurechnungKausalität (Äquivalenztheorie)Garantenstellung (Fallgruppen)IngerenzPflichtwidrigkeitszusammenhangBeschützergarantÜberwachergarantEntsprechensklausel (§ 13 I a.E. StGB)Quasi-Kausalität (Unterlassen)Unterlassene HilfeleistungVertrauensgrundsatzEigenverantwortliche Selbstgefährdung
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