BGH · Strafrecht
Bademeister-Fall (Ingerenz)
GSSt 2/70 · 1971-09-01
Leitsätze
Eine Garantenstellung kann sich aus pflichtwidrigem Vorverhalten ergeben (Ingerenz), das die nahe Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen hat.
Voraussetzung ist, dass das Vorverhalten gerade die Pflicht zur Abwendung des Erfolges begründet.
Sachverhalt
Ein Bademeister verließ pflichtwidrig das Schwimmbad. Ein Badegast geriet in Not und ertrank, weil niemand zur Rettung verfügbar war. Streitig: Strafbarkeit wegen Tötung durch Unterlassen?
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Objektive ZurechnungKausalität (Äquivalenztheorie)Garantenstellung (Fallgruppen)IngerenzPflichtwidrigkeitszusammenhangBeschützergarantÜberwachergarantEntsprechensklausel (§ 13 I a.E. StGB)Quasi-Kausalität (Unterlassen)Unterlassene HilfeleistungVertrauensgrundsatzEigenverantwortliche Selbstgefährdung