Strafrecht · Definition
Quasi-Kausalität (Unterlassen)
§ 13 StGB
Das Unterlassen ist quasi-kausal für den Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Die bloße Risikoverringerung genügt nach h.M. nicht.