Strafrecht · Definition

Quasi-Kausalität (Unterlassen)

§ 13 StGB

Das Unterlassen ist quasi-kausal für den Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Die bloße Risikoverringerung genügt nach h.M. nicht.

Wird geprüft in

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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