BGH · Strafrecht

Apothekerfall

1 StR 198/51 · 1951-05-15

Leitsätze

Der Erfolg ist dem Täter nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht eingetreten wäre. Stand nicht fest, dass die Schädigung bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre, fehlt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).

Sachverhalt

Ein Apotheker gab ohne Rezept ein verschreibungspflichtiges Medikament an die Mutter eines Kindes ab. Die Mutter verabreichte es dem Kind, welches darauf verstarb. Es war jedoch unklar, ob ein hinzugezogener Arzt das Medikament – bei ordnungsgemäßer Verschreibung – ebenfalls verordnet hätte.

Zitierte Normen

§ 222 StGB§ 229 StGB§ 13 StGB

Prüfungsschemata dazu

Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektive ZurechnungVertrauensgrundsatzPflichtwidrigkeitszusammenhangEigenverantwortliche SelbstgefährdungKausalität (Äquivalenztheorie)Garantenstellung (Fallgruppen)IngerenzBeschützergarantÜberwachergarantEntsprechensklausel (§ 13 I a.E. StGB)Quasi-Kausalität (Unterlassen)Unterlassene Hilfeleistung
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