BGH · Strafrecht
Apothekerfall
1 StR 198/51 · 1951-05-15
Leitsätze
Der Erfolg ist dem Täter nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht eingetreten wäre.
Stand nicht fest, dass die Schädigung bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre, fehlt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).
Sachverhalt
Ein Apotheker gab ohne Rezept ein verschreibungspflichtiges Medikament an die Mutter eines Kindes ab. Die Mutter verabreichte es dem Kind, welches darauf verstarb. Es war jedoch unklar, ob ein hinzugezogener Arzt das Medikament – bei ordnungsgemäßer Verschreibung – ebenfalls verordnet hätte.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Objektive ZurechnungVertrauensgrundsatzPflichtwidrigkeitszusammenhangEigenverantwortliche SelbstgefährdungKausalität (Äquivalenztheorie)Garantenstellung (Fallgruppen)IngerenzBeschützergarantÜberwachergarantEntsprechensklausel (§ 13 I a.E. StGB)Quasi-Kausalität (Unterlassen)Unterlassene Hilfeleistung