Strafrecht · Definition
Vertrauensgrundsatz
§ 222 StGB§ 229 StGB
Wer sich selbst verkehrsgerecht / sorgfaltsgemäß verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass auch andere Verkehrsteilnehmer / Beteiligte sich pflichtgemäß verhalten. Begrenzt die objektive Sorgfaltspflicht beim Fahrlässigkeitsdelikt.