Strafrecht · Definition

Ingerenz

§ 13 StGB

Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdendem Tun. Erforderlich: pflichtwidriges Vorverhalten, das die nahe Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs herbeigeführt hat (h.M.).

Wird geprüft in

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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