Strafrecht · Definition

Ingerenz

§ 13 StGB

Was versteht man unter „Ingerenz“?

Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdendem Tun. Erforderlich: pflichtwidriges Vorverhalten, das die nahe Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs herbeigeführt hat (h.M.).

Rechtsprechung zu diesen Normen

Bademeister-Fall (Ingerenz)BGH GSSt 2/70 · BGHSt 25, 218Lederspray-EntscheidungBGH 2 StR 549/89 · BGHSt 37, 106ApothekerfallBGH 1 StR 198/51 · BGHSt 1, 13

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat 3 StR 11/25Urteil vom 07.10.2025 · zu § 13 StGB

1. Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu. Auch für den strafmündigen Minderjährigen trifft sie dabei eine Sicherungspflicht. Welche Maßnahmen der Eltern im Einzelfall geboten sind, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Strafsenat 6 StR 275/22Urteil vom 17.05.2023 · zu § 13 StGB

Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Die hierfür erforderliche höhere Gefährlichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn sich die zur Hilfeleistung verpflichteten Garanten ausdrücklich oder konkludent zu einem Nichtstun verabreden und mindestens zwei von ihnen zumindest zeitweilig am Tatort anwesend sind.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Strafsenat 2 StR 459/21Beschluss vom 17.01.2023 · zu § 13 StGB

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich die Körperverletzung begeht. Das ist bei einem Unterlassen durch zwei Garanten nicht der Fall.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 13 StGB · Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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