Strafrecht · Definition
Ingerenz
§ 13 StGB
Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdendem Tun. Erforderlich: pflichtwidriges Vorverhalten, das die nahe Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs herbeigeführt hat (h.M.).
Strafrecht · Definition
Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdendem Tun. Erforderlich: pflichtwidriges Vorverhalten, das die nahe Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs herbeigeführt hat (h.M.).