Strafrecht · Definition
Kausalität (Äquivalenztheorie)
§ 13 StGB
Eine Handlung ist für den Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non).
Strafrecht · Definition
Eine Handlung ist für den Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non).