Strafrecht · Definition
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
§ 222 StGB§ 229 StGB
Das Opfer beherrscht das von ihm eingegangene Risiko selbst und in eigener Verantwortung. Schließt die objektive Zurechnung des Erfolgs bei einem helfenden Dritten aus (sofern keine überlegene Stellung oder Täuschung vorliegt).