Strafrecht · Definition
Entsprechensklausel (§ 13 I a.E. StGB)
§ 13 StGB
Bei verhaltensgebundenen Delikten genügt die Garantenstellung allein nicht; das Unterlassen muss der Verwirklichung des Tatbestandes durch ein aktives Tun entsprechen (Modalitätenäquivalenz). Bei reinen Erfolgsdelikten ist die Klausel ohne eigenständige Bedeutung.