Strafrecht · Definition

Entsprechensklausel (§ 13 I a.E. StGB)

§ 13 StGB

Bei verhaltensgebundenen Delikten genügt die Garantenstellung allein nicht; das Unterlassen muss der Verwirklichung des Tatbestandes durch ein aktives Tun entsprechen (Modalitätenäquivalenz). Bei reinen Erfolgsdelikten ist die Klausel ohne eigenständige Bedeutung.

Wird geprüft in

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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