Strafrecht · Definition
Überwachergarant
§ 13 StGB
Den Überwachergarant trifft die Pflicht, eine bestimmte Gefahrenquelle zu überwachen und die von ihr ausgehenden Gefahren von der Allgemeinheit fernzuhalten (z.B. Verkehrssicherungspflicht, Ingerenz, Geschäftsherrenhaftung).