Strafrecht · Definition

Überwachergarant

§ 13 StGB

Den Überwachergarant trifft die Pflicht, eine bestimmte Gefahrenquelle zu überwachen und die von ihr ausgehenden Gefahren von der Allgemeinheit fernzuhalten (z.B. Verkehrssicherungspflicht, Ingerenz, Geschäftsherrenhaftung).

Wird geprüft in

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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