Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten
§ 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§ 323c StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 323c StGB
Klausuren, in denen § 323c StGB drankommt
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Rechtsprechung zu § 323c StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.