Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenübungsklausur: Pferderetter
ZJS 2024, S. 1889
Sachverhalt
Bei einem nächtlichen Spaziergang sieht Dorfbewohner W aus dem Pferdestall des Bauers B, der im Dorf einige Nebenbuhler hat, Rauch ausströmen. W geht zutreffend davon aus, dass jemand den Stall in Brand gesetzt hat und denkt an die Pferde, die auf der Stelle aus dem Stall herausgelassen werden müssen. Die Pferde sind durch den Brand aufgeschreckt und haben sich in Richtung der Stalltür zurückgezogen, sind aber (noch) nicht zu Schaden gekommen. Um die Tiere zu retten, betritt W den Hofgarten des B, nähert sich dem Stall und merkt, dass die hölzerne Tür mit einem Schloss versehen ist. Um seine Rettungsaktion fortzusetzen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als der Tür mit einer dort liegenden Metallstange für einige Zeit Schläge zu versetzen. Die Tür gibt schließlich nach, zerfällt in ihre Einzelteile und ist dann nicht mehr brauchbar. Die ganze Aktion verunsichert die Pferde, die aus dem Stall herauskommend die Gartenzäune umwerfen, diese teilweise zertrampeln und in den nahegelegenen Wald flüchten. B, der es sich zum Zeitpunkt des Brandes im Nachbardorf auf einem Schützenfest gut gehen lässt, kann sie am nächsten Tag alle wieder einsammeln. Der Stall brennt vollständig ab.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung durch das
ff)
ff)
Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung durch das Zerschlagen der Stalltür
W könnte sich wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB zulasten des B strafbar gemacht haben, indem er die Stalltür mit der Metallstange zerschlug.
1. Tatbestandmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Taugliches Tatobjekt
Bei der Stalltür müsste es sich um eine für W fremde Sache gehandelt haben. Fremd ist eine Sache i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht.2 Die Stalltür stand im Alleineigentum des B und war nicht herrenlos. Es handelte sich daher um eine für W fremde Sache. Ein taugliches Tatobjekt lag somit vor.
bb) Taterfolg
W müsste die Stalltür beschädigt oder zerstört haben. Zerstören i.S.v. § 303 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn infolge einer körperlichen Einwirkung entweder die Existenz einer Sache vernichtet oder die Sache nicht mehr bestimmungsgemäß brauchbar ist.3 Durch das Versetzen von Schlägen ist die Stalltür zerstückelt worden und die zugefügte Substanzverletzung führte zu ihrer unwiederbringlichen Unbrauchbarkeit der Tür.4 Damit hat W sie zerstört. Der Taterfolg i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB ist folglich gegeben.
cc) Kausalität und Objektive Zurechnung
Den tatbestandlichen Zerstörungserfolg müsste W kausal verursacht haben. Im Sinne der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung für den Eintritt des Erfolges ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.5 Hätte W nicht mit der Metallstange auf die Tür geschlagen, wäre diese nicht zerstückelt worden. Dass die Scheunentür ggf. kurze Zeit später durch das Feuer zerstört worden wäre, ist ein unbeachtlicher hypothetischer Kausalverlauf. Ws Handlung war folglich für die Beschädigung der Tür kausal.
Fraglich ist, ob W dieser Erfolg auch objektiv zugerechnet werden kann. Der Erfolgseintritt ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im konkreten Erfolg realisiert hat.6 In Betracht kommt bereits ein Ausschluss der Risikoschaffung im Wege der Risikoverringerung durch Ws Handlung, bei der er das Schädigungsrisiko nicht rechtlich missbilligt geschaffen hätte.7 An einer missbilligten Risikoschaffung fehlt es, wenn der Täter die Situation des Opfers dadurch verbessert hat, indem er die für es bestehende Gefahr durch eine Modifikation des entsprechenden Kausalverlaufes verringert, auch wenn der modifizierte Kausalverlauf zu dem konkreten Erfolg geführt hat.8 Anderes soll gelten und das Vorliegen einer missbilligten Risikoschaffung bejaht werden, wenn der Täter die bestehende Gefahr nicht nur abschwächt, sondern durch eine andere ersetzt. Dabei soll nicht mehr darauf ankommen, ob das Opfer im Ergebnis bessergestellt wird.9
Eine reine Risikoverringerung würde voraussetzen, dass die Tür durch die Handlung des W – die Zerstörung der Tür – nicht nur in einem anderen, sondern einem besseren Zustand wäre. Ohne das Zerschlagen der Tür wäre diese höchstwahrscheinlich dem Feuer zum Opfer gefallen. Zerstört wäre das Tor aber so oder so, sodass allenfalls eine Risikoauswechslung, nicht aber eine Risikoverringerung gegeben ist. W hat daher ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen, das sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Der Erfolg ist W somit auch objektiv zurechenbar.
b) Subjektiver Tatbestand
W müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Merkmale.10 W wollte die Pferde retten. Dafür kam es ihm gerade darauf an, die Stalltür in Stücke zu schlagen. Somit hat er absichtlich, d.h. mit Dolus directus 1. Grades gehandelt und so den subjektiven Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
W müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Grundsätzlich indiziert das Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit einer Handlung.11 Die Rechtswidrigkeit ist aber zu verneinen, wenn dem Täter ein Rechtfertigungsgrund zugutekommt.
a) Nothilferecht gem. § 32 Abs. 2 Var. 2 StGB
Das Verhalten des W könnte durch die Nothilfe gem. § 32 Abs. 2 Var. 2 StGB zu Gunsten des B gerechtfertigt sein. Dafür müsste W durch die Zerstörung der Stalltür einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff abgewehrt haben, indem er in die Rechtsgüter eines Angreifers eingriff.
aa) Nothilfelage
Zunächst müsste sich W in einer Nothilfelage befunden haben. Eine solche liegt bei einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff vor.
Ein Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Individualinteressen durch menschliches Verhalten.12 Es hat jemand den Stall des B in Brand gesetzt und dadurch dessen Eigentum am Stall, also ein Individualrechtsgut, bedroht. Fraglich ist, ob auch das Eigentum des B an den Pferden bedroht war. Dieses kann gem. § 903 S. 1 BGB nur an einer Sache begründet werden. Nach § 90a S. 1 BGB sind aber Tiere und damit auch die Pferde des B keine Sachen. Dennoch sind auf die Tiere die Vorschriften entsprechend anwendbar, die für Sachen gelten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, § 90a S. 3 BGB. Folglich standen auch die Pferde des B in entsprechender Anwendung des § 903 BGB im Eigentum des B.
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Letzteres ist der Fall, bis die Gefahr abgewendet oder die Rechtsgutsverletzung endgültig eingetreten ist, und zwar auch wenn das Verhalten des Angreifers schon abgeschlossen ist.13 Der Stall brannte bereits, das Feuer dehnte sich aus und der Brand konnte sich jederzeit auf die Pferde erstrecken. Im Hinblick auf die Verbrennung der Scheune dauerte die Rechtsgutsverletzung fort und eine Verletzung der Pferde, die vor Brand erschreckt Richtung der Stalltür zurückgezogen und noch nicht zu Schaden gekommen waren, stand unmittelbar bevor. Folglich war der Angriff gegenwärtig.
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist.14 Ein entsprechender Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Insgesamt hat es daher eine Nothilfelage gegeben.
bb) Nothilfehandlung
Das Zerschlagen der Stalltür durch W müsste eine Nothilfehandlung gem. § 32 Abs. 2 Var. 2 StGB gewesen sein. Diese muss gegen den Angreifer vorgenommen werden.15 Das Zerschlagen der Tür richtete sich aber nicht gegen die Rechtsgüter des Nebenbuhlers, sondern gegen die des angegriffenen B selbst. Mangels Verteidigung lag damit keine Nothilfehandlung vor.
cc) Zwischenergebnis
W kann sich daher mangels Nothilfehandlung nicht auf Nothilfe i.S.v. § 32 Abs. 2 Var. 2 StGB berufen. Der Wortlaut der §§ 228, 904 BGB könnte dafürsprechen, auch im Fall der Personenidentität die zivilrechtlichen Notstandsregeln anzuwenden. § 228 BGB scheint die Notstandshilfelage zu erfassen, in der der Notstandshelfer auf eine ihm „fremde“ Sache des „anderen“ einwirkt, um von dessen Rechtsgüter die Gefahr abzuwenden, solange von der gleichen Sache eine Gefahr ausgeht. Insofern würden auch Fälle § 228 BGB unterfallen, in denen die Rechtsgüter des Notstandhilfebegünstigten (hier: das Eigentum an Pferden) durch eigene Sachen (hier: brennende Scheune) gefährdet werden. Solange die gefahrbringende Sache nicht im Eigentum des Notstandhelfers steht, wäre die Notstandslage nach § 228 BGB nicht ausgeschlossen.20 Entsprechend wird in der zivilrechtlichen Literatur angenommen, dass die Sache fremd ist, wenn sie im Eigentum einer Person steht, die vom Handelnden verschieden ist.21 Bei einem Notstandhelfer wäre das grundsätzlich gegeben, wenn er nicht eine eigene Sache aufopfert.22
Auch beim Aggressivnotstand ist mit dem Abstellen auf den Wortlaut des § 904 BGB nicht ausgeschlossen, dass eine Notstandshilfelage unter diese Vorschrift fällt, in der der Eigentümer die Einwirkung des Notstandshelfers als „eines anderen“ in sein Eigentum (hier: Stalltür) nicht verbieten darf, wenn diese zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, die sich gegen die Rechtsgüter des Eigentümers selbst (hier: Eigentum an Pferden) richtet.23
Gegen die Heranziehung der §§ 228, 904 BGB in den Fällen des interpersonalen Interessenkonflikts spricht allerdings erstens, dass diese Vorschriften Wertungen enthalten bzw. Zwecke verfolgen, deren Erfüllung in Fällen der Personenidentität ins Leere läuft. Dass der Eigentümer einer Sache nach § 904 BGB nicht berechtigt ist, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn unter anderem der drohende Schaden gegenüber dem ihm entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist, lässt sich durch den Gedanken der Solidarität bzw. Aufopferung plausibel machen, die dem Eigentümer als sog. Unbeteiligter durch § 904 BGB auferlegt wird (sog. Duldungspflicht). Bei einem interpersonalen Interessenkonflikt kann aber weder von Aufopferung eigenen Eigentums für einen anderen noch von seinem Unbeteiligtsein geredet werden. Hieran ändert sich auch nichts, wenn ein Notstandshelfer an der Stelle des Eigentümers auf sein Eigentum einwirkt. Die Beteiligung eines Dritten rührt an dem interpersonalen Interessenkonflikt nichts. Ferner ergibt auch der Verhältnismäßigkeitsmaßstab des § 904 BGB erst vor dem Hintergrund einer Personenverschiedenheit Sinn, wenn der Eigentümer ein Unbeteiligter ist und ein Dritter von ihm einen Solidaritätsbeitrag verlangt, der aber limitiert ist Einen weitergehenden Verhältnismäßigkeitsmaßstab schreibt dagegen § 228 BGB vor, der von dem Grundsatz der Personenverschiedenheit ausgehen muss. Hiernach ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache schon gerechtfertigt, wenn der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr steht. Die unterschiedlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen lassen sich dadurch begründen, dass die abzuwendende Gefahr bei § 904 BGB nicht von der beschädigten bzw. zerstörten Sache ausgeht und bei § 228 BGB genau das der Fall ist. Allerdings ist auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei § 228 BGB nur einleuchtend, wenn der Eigentümer, von dessen Sache für einen anderen Gefahr ausgeht, für mehr einsteht als bei § 904 BGB.26 Entsprechend wird angenommen, dass § 228 BGB auf dem Grundsatz des höherwertigen Interesses basiert und dieser Grundsatz erst dann begründend und leitend sein kann, wenn der Interessenkonflikt zwischen zwei unterschiedlichen Personen entsteht.27 Ein Interessenkonflikt, der nach den Grundsätzen des höherwertigen Interesses nach § 228 BGB oder des sozialen Aufopferungsgedankens nach § 904 BGB zu lösen wäre, liegt schlichtweg nicht vor, wenn die Erhaltungs- und Eingriffsgüter derselben Person gehören, also ein interpersonaler Interessenkonflikt vorliegt.28 Auch die Unterschiede in den Verhältnismäßigkeitsmaßstäben ergeben im Falle einer Personenidentität keinen haltbaren Sinn. Zweitens kann die Heranziehung der §§ 228, 904 BGB in Fällen des interpersonalen Interessenkonflikts zur Folge haben, dass zivilrechtlich nicht nur die Berechtigung des Eigentümers, über eigene Sache nach Belieben zu verfügen (§ 903 BGB) und sie ggf. zu vernichten bzw. die Vernichtung geschehen zu lassen,29 sondern auch der Grundsatz, dass jeder grundsätzlich das Recht hat, seine eigene Angelegenheit selbst zu regeln,30 nicht hinreichend berücksichtigt werden. Dies lässt sich vermeiden, wenn bei Eingriffen eines Notstandhelfers in entsprechenden Fällen die zivilrechtlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB31 und strafrechtlichen Regeln der Einwilligung oder der mutmaßlichen Einwilligung herangezogen werden. Diese Rechtsfertigungsgründe vermögen eher sowohl die Interessenlage als auch den Willen des Eigentümers hinreichend zur Geltung kommen zu lassen.
Aus den oben genannten Gründen wäre die Anwendbarkeit der §§ 228, 904 BGB auf Ws Handlung abzulehnen, soweit es um den Schutz des Eigentums des B an den Pferden durch die Zerstörung der Stalltür geht. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob angesichts des Umstandes, dass als notstandsfähiges Rechtsgut nicht nur das Eigentum des B an den Pferden, sondern auch das Tierwohl als Allgemeinrechtsgut in Betracht kommt, eine weitere Überlegung anzustellen ist. Dass auch das Tierwohl als ein solches Rechtsgut anzusehen ist, ist spätestens nach der Einführung des Art. 20a GG in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Die oben gezogene Schlussfolgerung, dass zivilrechtliche Notstandsrechte bei sog. Personenidentität nicht anwendbar sind, greift dann nicht, wenn nicht nur die Personenidentität wegfällt, sondern auch der Schutz des einschlägigen Allgemeinrechtguts entsprechend dem Grundsatz des höherwertigen Interesses oder der Aufopferung berechtigt, die Verfügungsbefugnis des Eigentümers, grundsätzlich mit seinen Tieren nach eigenem Belieben zu verfahren,34 einzuschränken. Demnach ist das Tierwohl ein Rechtsgut der Allgemeinheit und nicht nur eine Angelegenheit des B. Die Eigentümerstellung des B ist in seinem Verhältnis zur Allgemeinheit nur hinsichtlich der Stalltür anzunehmen. Insofern liegt kein interpersonaler Interessenkonflikt vor, wenn er im Hinblick auf den Schutz der Rechtsgüter der Allgemeinheit an seinem Eigentum Unbeteiligter ist. Zum Schutz der Interessen der Allgemeinheit am Wohl der betroffenen Pferde können deshalb §§ 228, 904 BGB herangezogen werden. Folglich sind sie auf Ws Handlung doch anwendbar.
bb) Defensivnotstandshilfe gem. § 228 BGB
W könnte gem. § 228 BGB durch einen Defensivnotstand gerechtfertigt sein.
Brand hatte ein Nebenbuhler des B gelegt. Dadurch ist die Scheune entflammt, wobei die Stalltür, die W zerschlagen hat, von den Flammen noch nicht erfasst war. Fraglich ist daher, wie eng die Gefahr mit der beschädigten bzw. zerstörten Sache verbunden sein muss.38
(a) Erste Ansicht
Unter Berufung darauf, dass § 228 BGB nicht nur die entsprechende Sachbeschädigung als Notstandshandlung rechtfertigt, sondern den Notstandsrechtübenden auch von der Schadensersatzpflicht befreit, wird in der zivilrechtlichen Literatur zum Teil vertreten, dass die Sache selbst unmittelbar von sich heraus die Gefährdung des Rechtsgutes begründen muss.39 Ist dagegen die beschädigte oder zerstörte Sache ein Medium, das die Gefahr weiterleitet, so gehe die Gefahr nur mittelbar von ihr aus. Sachgerechter wäre insofern in solchen Fällen, die Beschädigung einer solchen Sache den engeren Voraussetzungen des Aggressivnotstands gem. § 904 BGB (siehe oben) zu unterwerfen.40 Eine von der Sache selbst heraus drohende Gefahr sei etwa abzulehnen, wenn sie von einem Dritten als Werkzeug bzw. Angriffsmittel benutzt wird. In diesem Fall böten je nachdem Notwehr oder auch der Aggressivnotstand eine sachgerechtere Konfliktlösung an.41
W hat die Stalltür zerschlagen. Diese ist als wesentlicher Bestandteil der bereits von Flammen erfassten Scheune (§ 94 Abs. 2 BGB) anzusehen,42 von der unmittelbar eine Gefahr für die Pferde ausging. Die hölzerne Stalltür selbst war nicht nur ein Hindernis für die Pferde, um vor dem Brand zu fliehen und ins Freie zu gelangen, sondern hätte jederzeit in Flammen aufgehen und auch dadurch unmittelbare Quelle der Gefahr werden können. Fraglich ist jedoch, wie die Umstände zu bewerten sind, dass eine unmittelbare Gefahr für die Pferde zwar von der Scheune und Tür ausging, diese Gefahr jedoch nicht aus diesen selbst heraus entsprang, sondern in sie von einem Dritten gelegt wurde, folglich von fremdem Ursprung war. Als Werkzeug bzw. Mittel sind die Scheune und Stalltür zur Gefährdung der Pferde nicht benutzt worden. Vielmehr waren sie und Pferde selbst Ziele eines fremden Angriffs. Im Ergebnis fungierten die Scheune und Stalltür als Medium, das die ursprüngliche Gefahr bzw. Gewalt weiterleitete (a.A. vertretbar). Nach der ersten Ansicht läge somit keine Notstandslage im Sinne des Defensivnotstands aus § 228 BGB vor.
(b) Zweite Ansicht
Eine andere Ansicht in der zivilrechtlichen Literatur lehnt es ab, auf die Unmittelbarkeit der Sache als Quelle bzw. Verursacher der Gefahr selbst abzustellen. Insofern gehe die Gefahr nicht nur von Sachen aus, die ohne äußere Wirkung von sich aus dysfunktional werden (etwa ein implodierendes Fernsehgerät). Es reiche auch, dass die Gefahr durch die Sache vermittelt wird, wie etwa bei Naturgewalten. Deshalb komme es bei der Feststellung, ob die Gefahr von der Sache droht, zunächst auf die kausale Verknüpfung zwischen der Gefahr und der Sache an. Allerdings sei auch bei einer reinen Kausalitätsbetrachtung eine Abgrenzung zu § 904 BGB erforderlich. So gehe etwa von einem Kfz keine Gefahr aus, wenn es zufällig vor einem brennenden Haus steht. Die Beschädigung, die durch einen Sprung aus dem Haus auf das Kfz verursacht wurde, kann nicht nach § 228 BGB gerechtfertigt werden.43
Im Sinne der zweiten Ansicht lag es so, dass die Tür als Hindernis dastand und den Brand jederzeit vermitteln konnte. Deshalb ist anzunehmen, dass die Stalltür für Pferde eine Gefahrquelle i.S.d. § 228 BGB war. Dass der Brand von einem Dritten gelegt wurde bzw. ursprüngliche Quelle der Gefahr ein Dritter war, ändert daran grundsätzlich nichts. Die Tür war nicht zufällig an der Scheune. Eine nur reine zufällig zustande gekommene Verursachung der Gefahr durch die Stalltür lag somit auch nicht vor. Deshalb ging die Gefahr von der Tür aus (a.A. vertretbar). Nach der zweiten Ansicht wäre eine Notstandslage i.S.d. § 228 BGB anzunehmen.
(c) Stellungnahme
Beide Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Deshalb ist ein Streitentscheid erforderlich. Im Hinblick auf die erste Ansicht ist anzumerken, dass eine Werkzeugeigenschaft der Stalltür vor dem Hintergrund, dass hier als notstandfähiges Allgemeinrechtsgut Tierwohl einschlägig ist, nicht völlig abwegig ist. Auch ist ihr im Ergebnis zuzustimmen: Es lässt sich (gegen die zweite Ansicht) anführen, dass der Eigentümer einer Sache in der Regel nichts dafürkann, dass seine Sachen von Dritten zur Gefährdung des Tierwohls eingesetzt werden. Aus diesen Gründen ist eine Notstandslage im Sinne des Defensivnotstands aus § 228 BGB abzulehnen (a.A. vertretbar).
Unter Zugrundelegung der Abstellung auf das Allgemeinrechtsgut Tierwohl hat W die Gefahr für das Wohl der Pferde von der Allgemeinheit abgewendet.
Eine Notstandslage nach § 228 BGB wäre damit gegeben.
(2) Notstandshilfehandlung
Indem W die Stalltür zerstörte, müsste er eine Notstandhilfehandlung i.S.d. § 228 BGB vorgenommen haben, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Notstandhilfehandlung nach § 228 BGB besteht darin, die Sache, von der die Gefahr ausgeht, zu beschädigen oder zu zerstören.46 W hat die Stalltür, von der für die Pferde Gefahr ausging, zerstört.
Die Notstandshilfehandlung ist geeignet, wenn sie zur Abwendung der Gefahr beitragen kann. Die Zerstörung der Stalltür hat dazu geführt, dass die Pferde rausgehen und der Gefahr entkommen konnten, sodass Ws Handlung geeignet war.
Die Notstandshilfehandlung ist nicht erforderlich, wenn die Gefahr auf eine andere Weise abgewendet werden konnte. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.47 Von den mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten ist die auszuwählen, die am wenigsten schädigend ist.48
Das Zerstören der Tür war die einzige erkennbare Alternative, um die Pferde zu retten. Die Tür war mit einem Schloss versehen. W konnte die Tür nur aufbrechen, indem er ihr mit einer dort liegenden Metallstange für einige Zeit Schläge versetzte. Staatliche Hilfe hätte die Rettung nicht gewährleisten können. Auch war B zum Zeitpunkt des Brandes auf dem Schützenfest im Nachbardorf und für W nicht erreichbar. Die Notstandshilfehandlung des W war damit auch erforderlich.
Die Notstandshilfehandlung ist verhältnismäßig, wenn der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr steht. Die erforderliche Abwägung ist auf der Basis allgemeiner Wertanschauungen vorzunehmen, die sowohl wirtschaftliche als auch ideelle Werte umfassen.49 Hier stand das Leben bzw. das körperliche Wohlbefinden mehrerer Pferde dem Sachwert eines schlichten Holztors gegenüber, das zudem ohnehin später durch das Feuer zerstört worden wäre. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Wert des Holztors das Leben der Pferde unverhältnismäßig überstiegen hätte. Insofern war die Notstandshilfehandlung auch verhältnismäßig i.S.d. § 228 BGB. (3) Abwehrwille
Die Notstandshilfehandlung muss schließlich in Kenntnis der Notstandslage und der Notstandshandlung mit dem Willen vorgenommen worden sein, die drohende Gefahr abzuwehren.50 W ging zutreffend davon aus, dass die Pferde durch das Feuer bedroht sind und mit der absichtlich herbeigeführten Zerstörung der Tür wollte er die drohende Gefahr einer schweren Beeinträchtigung des Wohls der Pferde abwenden. Deshalb handelte er mit Abwehrwillen.
Zwischenergebnis: W wäre also nach § 228 StGB gerechtfertigt.
(1) Notstandshilfelage
Zunächst müsste eine Notstandshilfelage vorgelegen haben, in der W bei gegenwärtiger Gefahr für ein notstandfähiges Rechtsgut auf eine fremde Sache eingewirkt hat.
I.S.d. § 904 BGB sind Rechtsgüter jeder Art notstandsfähig.51 Hierunter fällt auch das Tierwohl (siehe oben). Insofern hat W i.S.d. § 904 BGB ein notstandfähiges Rechtsgut in Schutz genommen. Gegen das notstandsfähige Rechtsgut muss sich eine Gefahr richten, die gegenwärtig ist. Dies liegt vor, wenn zur Abwendung von Schaden für das Rechtsgut sofortige Abhilfe erforderlich ist.52 Aufgrund der brennenden Scheune war es erforderlich, sofort Maßnahmen zu ergreifen, damit die Pferde nicht zu Schaden kommen.
Die Gefahr, von der Schaden für das Rechtsgut droht, darf nicht von der Sache ausgehen, auf die eingewirkt wird. In diesem Fall ist § 228 BGB einschlägig.53 Oben wurde angenommen, dass von der Stalltür selbst keine Gefahr drohte und die Gefahr vielmehr auf den Brandanleger zurückzuführen war. Damit ging die Gefahr nicht von der Sache aus, auf die W einwirkte.
Diese Sache, auf die eingewirkt wird, muss aber fremd sein. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn sie nicht im Eigentum des Einwirkenden steht.54 Hinsichtlich der zu bejahenden Fremdheit der Stalltür für W wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Unbeachtlich ist, von wem die Gefahr abgewendet, wer also begünstigt wird. Dies kann auch die Allgemeinheit sein.55 Ausgehend davon, dass hinsichtlich der Pferde auf eine Gefahr für das Tierwohl i.S.v. Art. 20a GG abgestellt wird, sollte die Gefahr von der Allgemeinheit abgewendet werden. Folglich bestand eine Notstandshilfelage i.S.v. § 904 BGB.
(2) Notstandshilfehandlung
W müsste zur Abwendung der Gefahr durch eine notwendige und verhältnismäßige Notstandhilfehandlung auf eine Sache eingewirkt haben.
Durch die Einwirkung kann die Sache beschädigt oder auch zerstört werden.56 W hat die Stalltür zerstört. Die Einwirkung muss zur Abwendung der Gefahr notwendig sein. Dies liegt vor, wenn sie zur Gefahrenabwehr geeignet ist.57 Ist die Gefahr durch eine anderweitige Maßnahme, etwa durch die Einschaltung von Rettungsdiensten abzuwehren, so ist der Eingriff in fremdes Eigentum nicht notwendig.58 Das Zerstören der Tür war geeignet und damit notwendig, um die Pferde vor Brand zu retten.
Der drohende Schaden muss gegenüber dem zugefügten Schaden unverhältnismäßig groß sein. Bei Vermögensschäden erfolgt die Abwägung durch Schätzung beider Schäden in Geld.59 Hier ist hinsichtlich der Pferde des B allerdings nicht auf dessen Eigentum abzustellen, sondern auf das Allgemeinrechtsgut des Tierwohls aus Art. 20a GG. Der drohende Schaden hat in schweren Beeinträchtigungen des Lebens bzw. der Unversehrtheit mehrerer Pferde bestanden. Auf einer abstrakten Ebene der Abwägung ist davon auszugehen, dass das Tierwohl als immaterieller Wert grundsätzlich einen höheren Stellenwert als das Eigentum hat.60 Auch konkret hat den Pferden ein beachtlicher Schaden gedroht. Bezogen auf den konkret durch die Notstandshilfehandlung des W herbeigeführten Schadens steht dem Tierwohl mehrerer Pferde hier der Sachwert eines schlichten Holztores gegenüber, das ferner aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin kurze Zeit später durch das Feuer zerstört worden wäre. Der drohende Schaden war daher im Vergleich zum zugefügten Schaden unverhältnismäßig groß. Folglich war Ws Notstandshandlung verhältnismäßig i.S.d. § 904 BGB.
(3) Rettungswille
Die Einwirkung muss in Kenntnis der Notstandlage und mit dem Verteidigungswillen die Gefahrenabwehr bezwecken.61 Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
(4) Zwischenergebnis
W ist demnach aufgrund der Aggressivnotstandshilfe gem. § 904 BGB gerechtfertigt.
d) Einwilligung
Als weiterer Rechtsfertigungsgrund kommt die Einwilligung in Betracht. Die Zerstörung der Stalltür könnte durch eine Einwilligung des B gerechtfertigt sein. Die Einwilligung ist ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund, der sowohl im Gewohnheitsrecht anerkannt („Volenti non fit iniuria“)62 als auch in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist.63 Sie setzt unter anderem voraus, dass der Einwilligende dem Eingriff in ein verfügbares Rechtsgut seine Zustimmung ausdrücklich oder konkludent erteilt hat.64
B hat in die Sachbeschädigung durch W weder ausdrücklich noch konkludent eingewilligt. Er war zum Zeitpunkt des Geschehens auf dem Schützenfest im Nachbardorf und hatte keine Kenntnis davon. Folglich scheidet die Einwilligung aus.
e) Mutmaßliche Einwilligung
Ws Handlung könnte jedoch aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt sein. Beim Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung in die Eingriffe in eigene Rechtsgüter ist als ebenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannter und selbständiger Rechtfertigungsgrund an eine mutmaßliche Einwilligung des Rechtsinhabers zu denken.65 Sie ist als ein Surrogat anzusehen, das dem Fehlen einer tatsächlichen Einwilligungserklärung abhelfen kann.66 Ansonsten müssen die üblichen Voraussetzungen der Einwilligung vorliegen.67
aa) Verfügbarkeit des geschützten Rechtsgutes
Das eingegriffene Rechtsgut muss disponibel sein. Das Eigentum ist disponibel.68 Mit dem Zerschlagen der Stalltür hat W in ein disponibles Rechtsgut, nämlich das Eigentum des B, eingegriffen. bb) Verfügungsbefugnis
Verfügungsbefugt ist der Inhaber des Rechtsguts.69 Inhaber der Stalltür war B, dessen Wille zu mutmaßen ist.
cc) Einwilligungsfähigkeit
Der Rechtsgutsinhaber ist einwilligungsfähig, wenn er Einsichts- und Urteilsfähigkeit hat und seine Willensfreiheit nicht unter bestimmten Mängeln leidet.70 B wies als Rechtsgutsinhaber keinen Mangel an Einsichts- und Urteilsfähigkeit auf.
dd) Mutmaßen der Einwilligung
Eine mutmaßliche Einwilligung kann eine tatsächliche Einwilligung des Rechtsgutsinhabers ersetzen und somit die Rechtsgutsverletzung jedenfalls dann rechtfertigen, wenn es zum Zeitpunkt des Eingriffs nicht möglich ist, den wahren Willen des Rechtsgutinhabers ohne Gefährdung seiner Interessen in Erfahrung zu bringen.71 Eine Gefährdung seiner Interessen liegt auch dann vor, wenn sonst von einem vergleichsweise geringfügigeren Eingriff abgesehen werden müsste, mit dem man aber den Eintritt erheblicher Einbußen der Interessen des Rechtsinhabers abwenden kann.72
Zum Zeitpunkt des Zerschlagens der Stalltür waren die Pferde einer gegenwärtigen Brandgefahr ausgesetzt (siehe oben). Die Tür war mit einem Schloss versehen. Ein normales Öffnen war nicht möglich. B war zum Zeitpunkt des Brandes nicht vor Ort. Hätte W den Versuch unternommen, B zu erreichen, so hätten die Flammen mit großer Wahrscheinlichkeit die Pferde erfasst. Sein Interesse, das Eigentum an den Pferden nicht zu verlieren, wäre gefährdet, wenn W nicht unverzüglich zum Zerschlagen der Tür übergangen wäre, das deutlich weniger Schaden angerichtet hat. Insofern durfte W eine mutmaßliche Einwilligung des B ins Zerschlagen der Stalltür annehmen.
ee) Subjektives Rechtfertigungselement
Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligungslage und mit der Absicht, dem mutmaßlichen Willen des Einwilligungsberechtigten zu entsprechen, handeln.73
W handelte in Kenntnis der Einwilligungslage und wollte entsprechend dem von ihm gemutmaßten Willen des B die Pferde retten.
ff)
Zwischenergebnis
Ws tatbestandsmäßige Sachbeschädigung war auch aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt.
f) Geschäftsführung ohne Auftrag
Ws Handlung könnte auch als eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677 ff. BGB gerechtfertigt sein.
aa) Anwendbarkeit
Die h.M. erkennt die Geschäftsführung ohne Auftrag als Rechtfertigungsgrund an.74 Eine Ansicht in der Literatur verweist auch in diesem Zusammenhang auf Notstandsrechte, mit denen man in einschlägigen Fällen immer zu angemessenen Ergebnissen komme.75 Oben wurde die Nichtanwendbarkeit der zivilrechtlichen Notstandsrechte bei sog. interpersonalen Interessekonflikten angenommen. Diesbezüglich wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Außerdem wird im Strafrecht die Sinnhaftigkeit bzw. praktische Relevanz einer Anwendung der GoA neben mutmaßlicher Einwilligung in Frage gestellt.76 Im Kern wird verlangt, dass die mutmaßliche Einwilligung im Verhältnis zur GoA als lex specialis vorrangig Anwendung findet. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Es sind keine normativen Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz, dass alle Rechtfertigungsgründe nebeneinander anwendbar sind,77 eine Ausnahme, etwa wie bei § 34 StGB zu Gunsten der §§ 228, 904 BGB, zu machen.78 GoA nach §§ 677 ff. BGB enthält mehr Wertungsgesichtspunkte als die von der mutmaßlichen Einwilligung gedeckten.79 Während bei der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB grundsätzlich auf die Wahrung der objektiven Interessen des Geschäftsherren, die regelmäßig mit seinem mutmaßlichen Willen übereinstimmt, abgestellt wird, hat die mutmaßliche Einwilligung dessen Selbstbestimmung zum Gegenstand.80 Dies hat etwa zur Folge,81 dass die Ermittlung der mutmaßlichen Einwilligung mit der Berücksichtigung der objektiven Interessenlage bzw. der objektiven Nützlichkeit des Eingriffs nicht endet,82 sondern subjektive Werte und Einstellungen des Rechtgutsinhabers mit einbeziehen muss,83 auch wenn er einen wirklichen Willen zu dem jeweiligen Eingriff nicht gefasst hat.84 Folglich ist auch die GoA nach §§ 677 ff. BGB zu prüfen, die Folgendes voraussetzt: bb) Geschäftsbesorgung
Mit dem Zerschlagen der Stalltür und der Rettung der Pferde müsste W ein Geschäft i.S.d. § 677 BGB besorgt haben. Ein solches ist jede Tätigkeit, sei es tatsächlicher oder rechtlicher Art.85 Ein Geschäft besorgt, wer es eigenverantwortlich durchführt oder durchführen lässt. Auch bei Gefahren, die vom Eigentum des Geschäftsherrn selbst ausgehen, kann es eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB geben.86
W hat die Stalltür zerschlagen und die Pferde des B vor dem Verbrennen gerettet. Somit hat er selbst eigenverantwortlich ein tatsächliches Geschäft besorgt.
Es stellt sich die Frage, ob der Wille des W, die Stalltür gerade deswegen zu zerstören, um die Pferde selbst zu retten, der Annahme eines fremden Geschäftes entgegensteht. Zwar ist auch beim Willen, der gerade auf die Rettung der Pferde als Tiere abzielte, der Schutz des Eigentums des B an Pferden von diesem miterfasst, jedenfalls davon nicht ausgeschlossen. In Betracht kommt allerdings die (Mit)Besorgung einer eigenen Angelegenheit, die sich aus der allgemeinen Solidaritätspflicht des W aus § 323c Abs. 1 StGB oder der besonderen öffentlich-rechtlichen Pflicht aus § 17 TierSchG, § 13 Abs. 1 StGB ergeben könnte. Die Fremdheit eines Geschäftes kann verneint werden, wenn der Geschäftsführer bei dessen Besorgung auch Interesse an der Erfüllung einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung hat.89
Der Brand war ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für die Pferde, deren Sachwert für B als erheblich zu veranschlagen ist, mit sich brachte. Demnach lag ein Unglücksfall gem. § 323c Abs 1 StGB vor.90 Eine Rettung der Pferde war auch erforderlich (siehe oben) und W unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeit und einschlägiger Umstände des Falles sowohl möglich als auch zumutbar. Folglich hatte er die Pflicht nach § 323c Abs. 1 StGB, Hilfe zu leisten. Diese Pflicht hat W erfüllt, in dem er die Tür zerschlagen hat. Es stellt sich insofern die Frage, ob der Geschäftsführer, der auch gem. § 323c Abs. 1 StGB Hilfe leistet, ein objektiv fremdes Geschäft besorgt.91 § 323c StGB schützt Individualrechtsgüter von anderen und verpflichtet dazu, in fremden Angelegenheiten Hilfe zu leisten. Der Hilfeleistende erledigt deshalb grundsätzlich ein für ihn objektiv fremdes Geschäft. Dass er dadurch seiner strafbewehrten Verpflichtung Genüge tut und eigener Bestrafung zuvorkommt, ändert an der Fremdheit des Geschäftes für ihn nichts. Der Einzelne leistet bei der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht aus § 323c Abs. 1 StGB weiterhin Hilfe in fremder Angelegenheit.
Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn die öffentlich-rechtliche Pflicht inhaltlich nicht wie bei § 323c StGB gestaltet und allgemein ist, sondern eine Primärpflicht des Geschäftsführers darstellt. Grundsätzlich wird angenommen, dass bei der Erfüllung einer speziellen öffentlich-rechtlichen Pflicht an der Fremdheit des Geschäftes nicht mehr festgehalten werden kann.93 In Betracht kommt eine Handlungspflicht des W aus § 17 TierSchG, § 13 Abs. 1 StGB. Es stellt sich die Frage, ob W verpflichtet war, zu verhindern, dass die Pferde durch den Brand getötet oder ihnen erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass er eine Garantenstellung innehatte. Eine Beschützergarantenstellung ist für den Tierhalter aus § 2 TierSchG anzunehmen.94 Halter der Pferde war B, nicht W. Er ging bei einem nächtlichen Spaziergang am brennenden Stall zufällig vorbei. Folglich traf ihn keine Pflicht aus § 17 TierSchG, § 13 Abs. 1 StGB und an dem Vorliegen der Fremdheit des Geschäftes für ihn ist festzuhalten.
dd) Fremdgeschäftsführungswille
W müsste beim Zerschlagen der Tür und der Rettung der Pferde auch mit dem Willen gehandelt haben, ein fremdes Geschäft zu besorgen. Der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers wird bei einem objektiv fremden Geschäft vermutet, wenn dieser bei der Geschäftsbesorgung wusste, dass diese in den Interessen- und Rechtskreis eines anderen gehört und keine Anhaltspunkte für die (Mit)Verfolgung eigener Interessen vorliegen.95
W wusste, dass der Stall und die Pferde dem B gehören. Eigene Interessen verfolgte er dabei nicht (siehe oben). Folglich handelte er mit dem Fremdgeschäftsführungswillen.
ee) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
W müsste bei der Rettung der Pferde ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. So handelt der Geschäftsführer, wenn keine spezielleren bzw. abschließenden anderen Rechtsinstitute bzw. Einzelnormen die Geschäftsbesorgung regeln.96 Verträge oder gesetzliche Befugnisse können Auftrags- oder anderweitige Berechtigungsverhältnisse i.S.d. § 677 BGB begründen.97
Zwischen W und B ist kein Vertragsverhältnis bekannt. Eine sonstige Berechtigung kam für seinen Eingriff auch nicht in Betracht. Fraglich ist, ob dieser Annahme der Umstand, dass W aufgrund des Aggressivnotstandes nach § 904 BGB und der mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt handelte, entgegensteht. Dies ist abzulehnen. Diese Rechtfertigungsgründe finden neben GoA Anwendung (siehe oben) und berechtigen ihrerseits nicht zu einer GoA.98 Folglich änderst sich an dem Ergebnis, dass W ohne sonstige Berechtigung eine GoA besorgte, nichts.
ff)
Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung
Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung müsste W mit einem der Berechtigungsgründe in §§ 683 S. 1 und 2, 684 S. 2 BGB gehandelt haben. Der Geschäftsführer handelt gem. § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn die Übernahme zum Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung dem Interesse und dem wirklichem oder mutmaßlichem Willen des Geschäftsherren entspricht.99 Das Interesse des Geschäftsherren ist aus der Sicht eines objektiven Beobachters zu beurteilen,100 wobei es im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers steht, erforderliche Maßnahmen zu bestimmen.101 Hat der Geschäftsherr keinen Willen zum Ausdruck gebracht, so ist auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen, der regelmäßig mit seinem objektiven Interessen übereinstimmt.102
Die Rettung der Pferde stand offenkundig im objektiven Interesse des B, dem erhebliche Eigentumseinbuße durch die Tötung oder Verletzung seiner Pferde drohten. Auch hat W pflichtgemäß gehandelt, als er als erforderliche Geschäftsbesorgungsmaßnahme zum Zerschlagen der Stalltür griff. Die Tür war mit einem Schloss versehen. Das gewaltlose Öffnen der Tür und Rauslassen der Pferde war zum Zeitpunkt der Rettung der Pferde nicht möglich. B war nicht vor Ort und befand sich auf einem Schützenfest im Nachbardorf. Einen zum Ausdruck gebrachten Willen des B hat es nicht gegeben. Die Rettung der Pferde entsprach jedoch seinem mutmaßlichen Willen, der regelmäßig auf die Wahrung seines objektiven Interesses gerichtet ist.
unterfallen § 303 Abs. 1 StGB nicht, wenn sie keine Schädigung der Sachen zur Folge haben.105 B konnte die Pferde am nächsten Tag unversehrt einsammeln. Eine Strafbarkeit des W im Hinblick auf die Pferde scheidet insofern aus.
bb) Hinsichtlich der Zäune
Bei den Zäunen, die im Eigentum des B standen, handelte es sich um fremde Sachen. Diese müssten entweder zerstört oder beschädigt worden sein. Die Zäune könnten zerstört worden sein. Die Pferde haben die Zäune umgeworfen und nur teilweise niedergetrampelt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Zäune wieder aufgestellt werden, auch wenn sie nicht wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden können. In Betracht kommt jedoch eine Beschädigung i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB. Eine Sache ist beschädigt, wenn die Substanz einer Sache nicht unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.106 Durch das Zertrampeln wurden die Zäune in ihrer Substanz nicht unerheblich verletzt. Dadurch wurde auch die Brauchbarkeit der Zäune für eine erneute Aufstellung gemindert. Somit liegt eine Beschädigung der Zäune vor.
Die Handlung des W müsste auch kausal für die Beschädigung der Zäune gewesen sein. Hätte W die Scheunentür nicht zerbrochen, wären die Pferde nicht aus der Scheune gelaufen und hätten die Zäune nicht zertrampelt. Dass die Pferde ggf. kurze Zeit später aus dem Stall ausgebrochen wären und möglicherweise die Zäune niedergetrampelt hätten, ist ein nicht relevanter hypothetischer Kausalverlauf. Fraglich ist, ob die Beschädigung der Zäune W auch objektiv zurechenbar ist. Dies wäre zu verneinen, wenn das Niedertreten der Zäune durch die Pferde einen atypischen Kausalverlauf darstellt. Ein solcher liegt vor, wenn er so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht.107 Die Pferde waren durch das Feuer bereits aufgeschreckt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie in diesem Zustand beim Heraustraben auf bzw. gegen umliegende Gegenstände treten können. Jedermann hätte damit rechnen müssen. Ein atypischer Kausalverlauf scheidet daher aus.
Schließlich könnte auch der Gedanke der Risikoverringerung gegen eine objektive Zurechnung der Schäden an den Zäunen zu W sprechen. Im Hinblick auf die Zäune hat jedoch W das Risiko einer Beschädigung nicht verringert, sondern erhöht, indem er die Pferde aus dem Stall heraustreten ließ. Eine Brandgefahr hinsichtlich der Zäune ist nicht ersichtlich. Selbst bei der Annahme einer Brandgefahr kann man nur von einer Risikoauswechslung reden, die jedoch der objektiven Zurechnung nicht entgegensteht (siehe oben). Mithin ist die Beschädigung der Zäune dem W objektiv zurechenbar.
b) Subjektiver Tatbestand
W müsste die Sachbeschädigung auch vorsätzlich begangen haben. Beim Zerschlagen der Scheunentür fehlte ihm jedoch jedes Bewusstsein um eine mögliche Beschädigung der Zäune. Somit hatte er keinen Vorsatz.
c) Zwischenergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.
2. Ergebnis
W hat sich nicht gem. § 303 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des B strafbar gemacht, indem er die Pferde heraustreten ließ und diesen das Zertrampeln der Zäune ermöglichte.
III. Gesamtergebnis
W hat sich nicht wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Zur Vertiefung
Arslan/Kiuppis, ZJS 2024, S. 1889.