Schwerpunkt · ~300 Min.
Gute Nachbarschaft
ZJS 2012, S. 623
Sachverhalt
Die Nachbarinnen F und N verbindet eine ausgeprägte Feindschaft. F möchte N richtig eins auswischen: Sie zertrampelt Ns neu gesetzte Pflanzen, um zu erreichen, dass sich die leicht reizbare N nicht mehr beherrschen kann, sie (F) tätlich angeht und F N straflos verletzen kann. Tatsächlich kommt N kochend vor Wut aus dem Haus. In ihrer Hand hält sie ein Brotmesser. Damit hatte F nicht gerechnet, wollte sie doch einen Faustkampf hervorrufen. Sie versucht, N zu entkommen, was ihr aber nicht gelingt. Daher schnappt sie sich ihren Spaten, schwenkt ihn über dem Kopf und ruft N zu, das wäre doch alles nicht so schlimm und man solle sich wieder vertragen. Unbeeindruckt davon versucht N weiter, F mit dem Messer zu verletzen. Ein erster (platziert ausgeführter) Stich trifft Fs linken Unterarm. Eine blutende Wunde ist die Folge. Mit dem Rücken zur Hauswand stehend, zu Recht keine andere Möglichkeit sehend, schlägt F (mit Verletzungsvorsatz) gezielt mit dem Spaten zu, trifft Ns rechte Schulter und verursacht eine erhebliche, schmerzende Prellung. Das veranlasst N, von F abzulassen.
Von der nahen Straße aus hatte M, Fs Ehemann, gesehen, wie N auf F losging. Er befürchtete, N werde F mit dem Messer verletzen. Auch wusste er zutreffend, N würde von F ablassen, wenn er einschreitet. Gleichwohl unternahm er nichts in diese Richtung. Er ging auf die andere Straßenseite und vertrieb die Jugendlichen A und B, die O gerade eine „Abreibung“ verpassen wollten. Zu Recht ging M davon aus, nur entweder F oder O rechtzeitig helfen zu können.
In einem Gutachten ist die Strafbarkeit von N, F und M nach dem StGB zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind §§ 123, 303 StGB. Es ist davon auszugehen, dass sich F nach § 303 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar machte, indem sie Ns Pflanzen zertrampelte.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Strafbarkeit Ns nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB
Indem N F mit dem Brotmesser in den linken Unterarm stach, kann sie sich einer gefährlichen Körperverletzung Fs schuldig gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Durch den Stich hat N F körperlich misshandelt i.S.v. § 223 Abs. 1 Var. 1 StGB. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.1 Ein Stich mit einem Messer in den Unterarm ist eine solche Behandlung. Bedenkt man die daraus resultierende Folge, beeinträchtigte diese Behandlung F in ihrem körperlichen Wohlbefinden nicht nur unerheblich. F erlitt eine blutende Wunde (Substanzschaden), was ein typisches Beispiel für die Folgen einer körperlichen Misshandlung ist.
bb) Weiterhin hat N F an der Gesundheit geschädigt i.S.v. § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB. Unter einer Gesundheitsschädigung wird ein Hervorrufen oder (nicht unerhebliches) Steigern eines krankhaften Zustands verstanden; kennzeichnend ist das Erfordernis eines Heilungsprozesses.2 Die (blutende) Wunde stellt einen solchen krankhaften Zustand dar; ein Heilungsprozess ist erforderlich.
cc) Der Stich war kausal für den Erfolg, da er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete tatbestandliche Erfolg entfällt.3 Ferner hat N eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintrittes geschaffen, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg niederschlug.4 Die objektive Zurechenbarkeit ist zu bejahen.
dd) Der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist gegeben.
b) Objektiver Tatbestand des § 224 Abs. 1 StGB
aa) N kann die Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB begangen haben.
Unter einem solchen Werkzeug wird jeder (bewegliche) Gegenstand gefasst, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist erhebliche Verletzungen zuzufügen.6 Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorrief.7 Ein Stich mit einem Brotmesser in den Unterarm ist geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Danach erfüllt es die an ein gefährliches Werkzeug zu stellenden Anforderungen. N hat die Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen.
bb) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hat N die Körperverletzung nicht begangen. Ob durch die Behandlung eine konkrete Lebensgefährdung eingetreten sein muss,8 es also aus objektiver Sicht nur vom Zufall abhängig ist, ob das Opfer dem Tod entgeht, oder bereits die objektive Eignung der Behandlung zur (abstrakten) Gefährdung des Lebens (im Einzelfall) genügt,9 kann hier offen bleiben. Denn auch nach der letztgenannten Ansicht muss das Täterverhalten unter den gegebenen Umständen im Allgemeinen dazu geeignet erscheinen, den Tod eines Menschen herbeizuführen;10 eine nur fern liegende Möglichkeit des Todeseintritts genügt nicht.11 Diese Schwelle ist, auch wenn N mit einem (Brot-)Messer zustach, in Anbetracht des platziert ausgeführten Stichs in den Unterarm noch nicht erreicht.
cc) Der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB liegt vor.
c) Subjektiver Tatbestand
N muss Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehabt haben. Dies ist zu bejahen. N handelte vorsätzlich bezüglich des (kompletten) objektiven Tatbestands, insbesondere wusste sie um die Umstände, aus denen die Gefährlichkeit des Brotmessers resultierten (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
2. Rechtswidrigkeit
Ns Handeln kann durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein. Für eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf notwehrfähige Rechtsgüter erforderlich. Ein Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten.12 F zertrampelte Ns Pflanzen. Darin mag eine Bedrohung des notwehrfähigen Rechtsguts Eigentum Fs zu sehen sein. Auch war der Angriff rechtswidrig, weil er objektiv die Rechtsordnung verletzte und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt war.13 Fraglich ist nur, ob dieser Angriff noch gegenwärtig war. Ein Angriff ist (jedenfalls) von seinem Beginn bis zu seiner Beendigung gegenwärtig.14 Er dauert fort bis zu seinem vollständigen Abschluss,15 endet, wenn der Aggressor sein Angriffsvorhaben erfolgreich abgeschlossen hat.16 Durch das Zertrampeln hat F ihren Angriff abgeschlossen, die Sachbeschädigung ist beendet. Fs Angriff war in dem Zeitpunkt, in dem N F verletzte, nicht (mehr) gegenwärtig; eine Notwehrlage ist zu verneinen. Hinweis: Überdies wären die Grenzen der Notwehr überschritten, da die Verteidigung nicht erforderlich war: Die Erforderlichkeit selbiger verlangt, dass das gewählte Verteidigungsmittel geeignet ist, den Angriff abzuwehren, was der Fall ist, wenn es grundsätzlich dazu in der Lage ist, den Angriff ganz zu beenden, ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu stellen oder die Möglichkeit der bloßen Verzögerung gibt.18 Daran fehlt es, wenn (wie hier) das Verteidigungsmittel seiner Art nach zur Abwehr des Angriffs untauglich ist und sich also gar nicht als Verteidigung, sondern als Vergeltung darstellt.19
Ns Handeln war rechtswidrig.
Hinweis: Auch eine Rechtfertigung von Ns Verhaltens durch § 34 StGB scheidet aus; es fehlt bereits eine Notstandslage.20 Unter Gefahr (i.S.v. § 34 StGB) ist ein dynamischer, auf Veränderung angelegter Vorgang zu verstehen, der bei ungestörtem Verlauf in eine Schädigung des notstandsfähigen Rechtsgutes zu münden droht.21 Die (bereits vollendete) Sachbeschädigung stellt keine Gefahr (mehr) da: Hat sich die Gefahr schon realisiert, ist also der drohende Schaden eingetreten, abgeschlossen und irreversibel, liegt keine Gefahr mehr vor.22
3. Schuld
Ferner handelte N schuldhaft. § 33 StGB23 greift nicht ein. In Betracht kommt einzig ein sog. extensiver Notwehrexzess, ein Überschreiten der zeitlichen Grenze der Notwehr, also der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Wehrt der Täter einen bereits beendeten (nicht mehr gegenwärtigen) Angriff ab, wird von einem nachzeitig-extensiven Notwehrexzess gesprochen.24 Ob diese Konstellation einen Fall des § 33 StGB darstellt, ist umstritten,25 darf hier aber offen bleiben, da für ein Überschreiten der Grenzen seitens N „aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ (sog. asthenische Affekte) nichts ersichtlich ist.
4. Ergebnis
N ist strafbar gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. § 223 Abs. 1 StGB ist hierdurch verdrängt.
II. Strafbarkeit Fs nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB
Indem F N mit dem Spaten auf die rechte Schulter schlug, kann sie sich einer gefährlichen Körperverletzung Ns schuldig gemacht haben.
1. Tatbestand
Der objektive Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB liegt vor (vgl. i.E. jew. schon oben): Der Schlag mit dem Spaten erfüllt beide Varianten des § 223 Abs. 1 StGB. Kausalität und objektive Zurechenbarkeit sind zu bejahen. Die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB liegt vor, die des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht, da wiederum in Anbetracht des gezielten Schlags auf die Schulter selbst die Schwelle zu einer abstrakten Lebensgefährdung noch nicht erreicht ist. Ferner hatte F Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale von Grunddelikt und Qualifikation.
2. Rechtswidrigkeit
Fs Handeln kann durch Notwehr gerechtfertigt sein.
a) Eine Notwehrlage, also ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf notwehrfähige Rechtsgüter, ist gegeben: Eine Bedrohung des unproblematisch notwehrfähigen Rechtsguts körperliche Unversehrtheit Fs lag vor, da N F (erneut) zu verletzen suchte. Der Angriff fand gerade statt, war also gegenwärtig und (weil Ns Handeln nicht gerechtfertigt war, s.o.) rechtswidrig.
b) Die Notwehrhandlung richtete sich gegen Angreiferin N.
c) Sie muss sich innerhalb der Grenzen der Notwehr bewegt haben.
aa) Fs Handlung war erforderlich, da sie geeignet war und das „Prinzip des mildesten Mittels“ beachtet wurde. N wollte F mit dem Messer verletzen, F stand mit dem Rücken zur Wand und hatte keine andere Verteidigungsmöglichkeit, weshalb schonendere Mittel als der Schlag nicht gegeben waren. bb) Problematisch ist, ob die Handlung geboten war. Die Grenze der Gebotenheit soll Rechtsmissbräuchlichkeit ausschließen. Auch wenn im Rahmen der Notwehr grundsätzlich keine Güterabwägung und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, so können doch unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen des Notwehrrechts in Betracht kommen. Ist dem Angegriffenen aus besonderen Gründen an Stelle rigoroser Trutzwehr ein anderes Verhalten (Hinnahme des Angriffs, Ausweichen usw.) ohne Preisgabe berechtigter Interessen zuzumuten und bedarf die Rechtsordnung der Bewährung durch nachdrückliches Niederschlagen des Angriffs nicht, sind sozialethischen Einschränkungen zu erwägen.26 Eine anerkannte Fallgruppe ist die der hier einschlägigen Notwehrprovokation. Sie ist gegeben, wenn das (vorangegangene) Verhalten des Angegriffenen die (spätere) Notwehrlage herbeiführte. F wollte die leicht reizbare N durch das Zertrampeln der Pflanzen provozieren, so dass diese sie tätlich angeht. Ns Angriff wurde von der Angegriffenen F herausgefordert, um N unter Ausnutzung (unter dem „Deckmantel“) der Notwehr verletzen zu können (Absichtsprovokation). Allerdings hatte F nicht damit gerechnet, dass N sie mit einem Messer angreift, wollte sie doch „nur“ einen Faustkampf hervorrufen. Wenn Art und Schwere des Angriffs deutlich über das vom Provokateur Gewollte hinaus gehen, liege (so wird vertreten) ein „Exzess“ des Provozierten vor, eine Absichtsprovokation entfalle, die Regeln über die nicht absichtliche, aber sonst vorwerfbare (vorsätzliche) Provokation griffen ein mit der Folge, dass ein Notwehrrecht (nur) unter Einschränkungen gegeben sei.27 Andere behandeln diese Konstellation als Absichtsprovokation und tragen den Besonderheiten insofern Rechnung, als dem Provokateur grundsätzlich weniger eingeschränkte Verteidigungsrechte zugebilligt werden.28 Zum einen sind die Unterschiede gering, zum anderen ändert die Reaktion des Provozierten nichts daran, dass dessen Angriff vom Provokateur absichtlich heraufbeschworen wurde. Dem Umstand, dass der Angriff über das, was sich der Provokateur vorstellte, hinausgeht, kann im Rahmen der Frage nach Notwehrbeschränkungen angemessen Rechnung getragen werden.
Ob das Vorverhalten rechtlich oder nur sozialethisch verwerflich sein muss, kann hier aufgrund der strafbaren Sachbeschädigung dahin stehen. Der weiterhin geforderte enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen Vorverhalten und Angriff ist gegeben.
Fraglich ist, welche Konsequenz das Vorliegen der Absichtsprovokation hat.
Zum Teil wird dem Angegriffenen das Notwehrrecht zugestanden, weil die Rechtsordnung vom Provozierten verlange, der Provokation zu widerstehen.32
Anderer Ansicht nach soll das Notwehrrecht eingeschränkt bestehen bleiben. Es wird vom Provokateur zunächst (soweit möglich) ein Ausweichen gefordert, dann wird Schutzwehr und endlich (verhaltene) Trutzwehr als zulässig erachtet (sog. Dreistufentheorie).33 Bei Nichtbeachtung dieser Einschränkungen sei die in der Verteidigung liegende Straftat nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt.34
Weiterer Meinung nach wird dem Provokateur das Notwehrrecht versagt.35 Die Begründung dieses Ergebnisses variiert:
Es wird angeführt, der Angegriffene handele rechtsmissbräuchlich, in Wahrheit sei er der Angreifer.36 Ihm fehle der Verteidigungswille. Er habe sich „als Repräsentant und Bewahrer der Rechtsordnung disqualifiziert“ und sei in Bezug auf den provozierten Angriff nicht im Geringsten schutzwürdig.37 Ist der Angriff des Provozierten indes intensiver als das vom Provokateur eingeplant war, könne hinsichtlich der konkreten Notwehrhandlung ein Verteidigungswille gerade nicht (mehr) in Abrede gestellt werden.38 Ferner erlange in solchen Situationen das Rechtsbewährungsprinzip wieder Bedeutung.39 Eine abgestufte Verteidigung unter Vorbehalt des Möglichen und Zumutbaren sei zulässig.40
Für eine Versagung des Notwehrrechts wird des weiteren geltend gemacht, der Angegriffene habe den Angriff des Provozierten in seinen Gesamtplan eingerechnet, daher liege in seinem Verhalten ein der Einwilligung sowie der bewussten Risikoübernahme vergleichbarer Verzicht auf Rechtsgüterschutz.41 Doch gelte dies in Fällen wie dem vorliegenden nicht; eine Notwehrsituation liege vor, eine abgestufte Verteidigung unter Vorbehalt des Möglichen sei zulässig.42 Nach der zuerst genannten Ansicht war eine Notwehr Fs uneingeschränkt möglich, die beiden anderen gelangen zu einem abgestuften Notwehrrecht. Letzteren Anforderungen wurde F gerecht: Zunächst versuchte sie, N zu entkommen, als dies nicht gelang, sie verbal zu beruhigen, sie schwenkte den Spaten über dem Kopf und erst als es keine andere Möglichkeit mehr gab, übte sie Trutzwehr, wobei sie das ganze Verletzungspotential des Spatens nicht zur Entfaltung kommen ließ. Eine noch weiter abgestufte Verteidigung erscheint nicht möglich.
Nach allen Ansichten ist die Grenze der Gebotenheit gewahrt, eine Streitentscheidung also entbehrlich.
d) F wollte sich Ns Angriff erwehren, weswegen sie in Kenntnis der objektiven Umstände und durch sie motiviert handelte. Daher kann offen bleiben, ob ein subjektives Rechtfertigungselement zu fordern ist (so die sog. Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen)43, oder ob bereits das Vorliegen der objektiven Rechtfertigungselemente zur Rechtfertigung führt.44 Ferner kann dahin stehen, ob sich dieses Element (wenn es für notwendig erachtet wird) aus den beiden hier gegebenen Bestandteilen zusammenzusetzen hat,45 oder ob das Vorliegen bereits eines der selbigen genügt. e) Fs Handeln ist durch § 32 StGB gerechtfertigt und nicht rechtswidrig.
3. Ergebnis
F ist nicht strafbar gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB.
III. Strafbarkeit Ms nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 13 StGB
Indem M bei der Auseinandersetzung zwischen F und N nicht einschritt, kann er sich wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Eine qualifizierte Körperverletzung Fs ist gegeben. (Objektiv) geboten und erforderlich war die von M nicht vorgenommene, ihm weder objektiv noch individuell unmögliche Handlung (Einschreiten). Ein Unterlassen ist kausal, wenn die rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.47 Wäre M eingeschritten, hätte N von F abgelassen, die sog. Quasi-Kausalität seines Unterlassens ist gegeben. Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem eingetretenen Erfolg ist zu bejahen, wenn die Rettungshandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des gefährdeten Rechtsgutes geführt hätte.48 Wäre M eingeschritten, hätte er Ns Tat verhindert. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist gegeben. Ferner ist eine Garantenstellung des Täters nötig (vgl. § 13 StGB). Es besteht Einigkeit dahingehend, dass Eheleute für einander Beschützergaranten sind, weswegen offen bleiben kann, worauf diese Garantenstellung zurückzuführen ist, ob sie schlicht auf § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB fußt,49 oder ob auf die freiwillige Übernahme der dem Institut der Ehe inhärenten Verantwortung für den jeweils anderen abzustellen ist.50 M ist Beschützergarant der F. Seine Garantenpflicht ging dahin, Schaden von seiner Ehefrau abzuwenden.
bb) Wie der unterlassende Garant im System von Täterschaft und Teilnahme einzuordnen ist, ist Gegenstand eines Meinungsstreits.51
(1) Es werden die zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Bereich aktiven Tuns angewendeten Theorien fruchtbar gemacht. Der BGH stellt unter Heranziehung der subjektiven Theorie auf die innere Haltung des Unterlassenden zu Tat und Erfolg ab.52 Das Tatherrschaftskriterium spielt dabei nur selten eine Rolle.53 In der Literatur wird es jedoch zum Teil ausschließlich herangezogen.54 Entscheidend sei die potentielle Tatherrschaft des Garanten, die davon abhänge, wie schwer bzw. wie leicht es ihm möglich gewesen wäre, die Tatherrschaft an sich zu reißen, also die Tatausführung durch den Begehungstäter zu stoppen.55 Als weitere Kriterien werden die Mitwirkung bei der Tatplanung, die Nähe zum Tatort, zum Schutzobjekt und zur Gefahrenquelle genannt.56 So soll der Einwand gegen diesen Ansatz, er mache die Grundvoraussetzung der Unterlassensstrafbarkeit, die (physisch-reale) Möglichkeit des Unterlassenden, den Erfolg noch abzuwenden, zum maßgeblichen Abgrenzungskriterium zwischen Täterschaft und Teilnahme,57 entkräftet werden. Vorliegend hätte M, der sich unweit des Geschehens befand, leicht Ns Tat stoppen können, potentielle Tatherrschaft und seine (Neben-)Täterschaft wären zu bejahen. Bei Anwendung subjektiver Kriterien ist die Frage, ob M sich Ns Tat zu Eigen machen wollte, Täterwille hatte oder sich ihrem Willen unterordnen und das Geschehen ohne innere Beteiligung ablaufen lassen wollte, nicht zu beantworten (was bereits die Probleme dieser Ansicht offenlegt).
(2) Eine Literaturansicht (sog. Täterschaftstheorie/Lehre vom Pflichtdelikt) versteht Unterlassungsdelikte als Pflichtdelikte. Die Verletzung der tatbestandsbegründenden Erfolgsabwendungspflicht und die Verwirklichung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen sei das Kriterium für Täterschaft und nicht die Tatherrschaft.58 Danach wird von der Täterschaft des untätig bleibenden Garanten ausgegangen, es sei denn, er schreite nicht gegen ein eigenhändiges Delikt ein oder der Tatbestand setzt ein bestimmtes subjektives Element oder eine bestimmte Täterqualifikation voraus, die er nicht aufweist (dann Beihilfe).59 Mangels eines solchen Ausnahmefalls wäre M Täter.
(3) Andere nehmen grundsätzlich Beihilfe des unterlassenden Garanten an (sog. Gehilfentheorie).60 Der aktive Begehungstäter verstelle dem Unterlassenden die Tatbeherrschung, solange er Handlungsherrschaft ausübe.61 M wäre Gehilfe.
(4) Weiterer Ansicht nach ist die Abgrenzung nach der Schutzfunktion des Garanten vorzunehmen: Unterlässt ein Beschützergarant, sei er Täter, ein Überwachungsgarant Gehilfe (sog. Garantentheorie)62. Beschützergarant M wäre also Täter.
(5) Danach gelangen Tatherrschaftslehre, Täterschaftsund Garantentheorie zur (Neben-)Täterschaft Ms, die Gehilfentheorie zu seiner Gehilfenschaft. Das Ergebnis der Anwendung der subjektiven Theorie bleibt im Dunkeln, was die Unberechenbarkeit ihrer Anwendung verdeutlicht.63 Auf eine innere Billigung oder ein Eigeninteresse abzustellen, ist dem Vorwurf, einem Gesinnungsstrafrecht nahe zu kommen, ausgesetzt und führt mangels der Möglichkeit objektiver gerichtlicher Feststellung zu Ergebnisbeliebigkeit.64
Nach der Gehilfentheorie wird der Garant bei Existenz eines Begehungstäters als Gehilfe, bei Erfolgsverursachung durch das Opfer oder Naturgewalten als Täter (mangels Haupttat ist anderes nicht möglich) bestraft. Dass die Quelle der Gefahr für das Opfer über die Beteiligungsform des Garanten entscheiden soll, ist nicht einsichtig.65 In der konkreten Situation kann es leichter sein, eine Straftat zu verhindern, als das Opfer aus einem naturbedingten Unglücksfall zu retten.66 Trotzdem wird der die Verhinderung unterlassende Garant (wegen § 27 Abs. 1 S. 2 StGB) leichter bestraft als der im Unglücksfall seine Hilfe verweigernde. Dieser Ansatz überzeugt nicht.
Nach alledem ist mit Tatherrschaftslehre, Täterschaftsund Garantentheorie eine (Neben-)Täterschaft Ms anzunehmen. Der objektive Tatbestand ist gegeben.
Hinweis: Wird dem nicht gefolgt, ist eine Beihilfe Ms (durch Unterlassen) zu der von N begangenen gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 27 Abs. 1 StGB) zu prüfen.
b) Subjektiver Tatbestand
M unterließ vorsätzlich; er hatte den Willen zum Untätigbleiben in Kenntnis aller objektiver Tatbestandsmerkmale: Er befürchtete, N werde F mit dem Messer verletzen. Daher hielt er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (ernstlich) für möglich. Weil er gleichwohl nicht handelte, fand er sich schließlich mit der Tatbestandsverwirklichung ab bzw. billigte sie.
2. Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob die Unterlassung Ms in rechtswidriger Weise erfolgte.
a) Aggressivnotstandshilfe, § 34 StGB
aa) Eine Notstandshilfelage ist gegeben: Eine Gefahr liegt vor, wenn aufgrund tatsächlich vorliegender Umstände der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.67 Sie ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsbedrohung bei natürlicher Weiterentwicklung alsbald oder in allernächster Zukunft in einen Schaden umschlagen kann.68 A und B wollten O gerade eine „Abreibung“ verpassen. Für Os (notstandshilfefähiges) Rechtsgut körperliche Unversehrtheit war eine gegenwärtige Gefahr gegeben.
bb) Eine Notstandshilfehandlung liegt in einer Verletzung von Rechtsgütern eines Dritten, die zur Rettung des zu schützenden Rechtsguts begangen wird. Hier half M O und nicht F. Weil M nicht einschritt bei der Auseinandersetzung F – N, wurde F verletzt. Die Notstandshilfehandlung liegt also in Ms Unterlassen, F Hilfe zu leisten.
cc) Die Notstandshilfehandlung (Ms Unterlassen) muss zunächst zur Abwendung der Gefahr erforderlich sein. M.a.W. darf die Gefahr nicht anders abwendbar sein (§ 34 S. 1 StGB). Dass Ms Unterlassen zur Abwendung der Gefahr (für O) geeignet sowie zugleich das mildeste Mittel unter mehreren zur Verfügung stehenden war, kann noch bejaht werden (M konnte entweder F oder O rechtzeitig helfen). Allerdings fällt die Interessenabwägung (§ 34 S. 1 StGB) zu Ms Lasten aus: Das geschützte Interesse (körperliche Unversehrtheit Os) muss das beeinträchtigte Interesse (körperliche Unversehrtheit Fs) wesentlich überwiegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Beide Güter sind gleichwertig. Die Grenzen der Notstandshilfe sind überschritten.
Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB liegt nicht vor.
b) Rechtfertigende Pflichtenkollision
Ms Unterlassen kann aufgrund rechtfertigender Pflichtenkollision gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist zunächst, dass den Täter mehrere (mindestens zwei) Handlungspflichten treffen, von denen er aber nur eine auf Kosten der anderen erfüllen kann.70 Eine Rechtfertigung ist möglich, wenn er bei ungleichwertigen Pflichten die höherrangige auf Kosten der nachrangigen und bei gleichwertigen Pflichten eine von beiden erfüllt.71 Abhängig ist das Rangverhältnis zunächst von der Wertigkeit der Pflichten, wofür der abstrakte Rang der durch sie geschützten Rechtsgüter sowie sonstige Umstände wie der Grad und die Nähe der Gefahr von Bedeutung sind. Bei der Kollision danach gleichwertiger Pflichten hat der Gebotsadressat die Wahl, welche er erfüllt, es sei denn, diese
4. Ergebnis
Pflichten haben eine unterschiedliche Intensität, sind ungleich-M ist strafbar nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 13 StGB. artig wie beim Zusammentreffen einer Garantenpflicht (§ 13 Dahinter tritt § 323c StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz StGB) mit der allgemeinen Hilfsleistungspflicht (§ 323c StGB). (Subsidiarität) zurück.79
Dann geht die Garantenpflicht vor und ist zu erfüllen.72 denn sie ist die aufgrund der Strafdrohung beim Garantendelikt
V. Gesamtergebnis
(§ 13 StGB) rechtlich besser abgesicherte Pflicht und die F ist nach hier zu prüfenden Delikten nicht strafbar. N ist Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB entsteht nur, wenn sie strafbar gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB, M nach §§ 224 „ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten“ möglich ist.73 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 13 StGB.
Hier bestand danach Gleichwertigkeit, da jeweils das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit gefährdet war, wobei deren Nähe und Grad (Messer – zwei gegen einen) als vergleichbar erscheint. Allerdings ist M Beschützergarant der F, gegenüber O traf ihn nur die allgemeine Hilfsleistungspflicht aus § 323c StGB. Daher waren die Pflichten ungleichartig. Weil M nicht seiner Garantenpflicht nachkam, ist sein Unterlassen nicht aufgrund rechtfertigender Pflichtenkollision gerechtfertigt.
Ms Unterlassen war rechtswidrig.
3. Schuld
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens kann als Entschuldigungsgrund eingreifen. Denn die Zumutbarkeit der Handlung wird in § 13 StGB gerade nicht vorausgesetzt und ist daher eine Frage der Schuld. Nach der Auffassung, wonach die Zumutbarkeit der Handlung bereits eine Frage der Tatbestandsmäßigkeit sein soll,76 wäre die Gleichwertigkeit zwischen Tun und Unterlassen i.S.v. § 13 StGB nicht gegeben. Gleichwohl kann die Einordnung der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens i.E. offen bleiben, liegt doch eine solche hier nicht vor: Eine Handlung kann dann nicht zumutbar sein, wenn der Garant durch ihre Vornahme eigene, billigenswerte Interessen gefährden würde.77 Das Unterlassen der Rettungspflicht muss „der einzige Ausweg aus einem objektiv schwerwiegenden Konfliktsfall“ gewesen sein.78 Eine Gefährdung eigener Interessen Ms ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorliegen eines solchen Konfliktfalls.
Ms Unterlassen war schuldhaft.
Zur Vertiefung
Ernst, ZJS 2012, S. 623.