Schwerpunkt · ~300 Min.

In der Gosse

ZJS 2015, S. 909

§ 222 StGB§ 212 StGB§ 211 StGB§ 13 StGB§ 142 StGB§ 323c StGB

Sachverhalt

Joachim (J) fuhr am frühen Morgen des 25.11.2014 mit dem Auto von einer Feier bei Freunden, wo er bis um 03.00 Uhr einige Gläser Bier getrunken hatte, nach Hause. Dabei kollidierte er um 05.00 Uhr mit dem Fußgänger Florian (F), der volltrunken auf die Straße getorkelt war. F fiel schwer verletzt in die Gosse. Wäre J nicht übermüdet und alkoholisiert gewesen, hätte er schneller reagieren und ausweichen können, so dass F unverletzt geblieben wäre.

J stieg aus seinem Auto. Sein erster Impuls war, sofort mit seinem Handy Hilfe herbeizuholen. Er entschied sich dann aber aus Angst vor den Folgen des Geschehenen stattdessen rasch weiterzufahren, obwohl er erkannte, dass F noch zu retten war, wenn er Hilfe erhielt, sonst jedoch seinen Verletzungen erliegen werde. Letzteres nahm J hin. Auch ging er davon aus, sich allenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen.

Einige Minuten nachdem J verschwunden war, kam die Ehefrau Edith (E) des Weges, die (wieder einmal) auf der Suche nach dem oftmals nächtens zechenden F war. Als E den F in der Gosse liegen sah, beschloss sie, keine Hilfe herbeizuholen, sondern nach Hause zu gehen, obwohl auch sie erkannte, dass F lebensgefährlich verletzt war. Auch sie nahm in Kauf, dass F versterben werde, was dann auch geschah.

Die polizeilicherseits veranlasste Blutentnahme um 10.00 Uhr desselben Tages ergab bei J eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille.

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# Lösungsvorschlag

zur Strafbarkeit des J

A. Ausgangsfall

I. Strafbarkeit nach § 222 StGB wegen der Kollision

J könnte sich nach § 222 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit seinem Auto mit dem F kollidierte.

Hinweis: Aufgrund der chronologischen Abfolge der Ereignisse und weil die Kollision Anknüpfungspunkt für die spätere Haftung als Garant sein kann, ist zwingend die hiesige Prüfungsreihenfolge zu wählen. Eine Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1 StGB bezogen auf die Kollision zu prüfen, ist überflüssig, da J insoweit evidentermaßen vorsatzlos handelte.

1. Tatbestand

a) Kausale Erfolgsherbeiführung

Der tatbestandsmäßige Erfolg des § 222 StGB ist mit dem Tod des J eingetreten. Die Handlung des J, dass er das Fahrzeug führte und mit F kollidierte, müsste kausal gewesen sein, dürfte also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.1 Ohne die Kollision wäre F nicht auf diese Weise gestorben, sodass J den Tatbestandserfolg kausal herbeiführte.

b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts

J müsste objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.2 Der generelle Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus den Anforderungen, die bei ex ante-Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen zu stellen sind, der dem Verkehrskreis des Täters angehört und sich in seiner konkreten Lage befindet.3

Eine Sorgfaltspflichtverletzung könnte sich aus der Alkoholisierung des J ergeben. J hatte um 10.00 Uhr, also fünf Stunden nach der Kollision, eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille. Legt man – zu seinen Gunsten – den medizinisch minimal möglichen Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde zugrunde,4 so hatte J im Kollisionszeitpunkt 1,0 Promille BAK. Dieser Wert liegt nur knapp unter dem der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille).5 Mit diesem BAK-Wert und zusätzlich übermüdet Auto zu fahren entspricht aufgrund der stark verminderten Reaktionsfähigkeit und der objektiven Vorhersehbarkeit eines Unfalls nicht der erforderlichen Sorgfalt. J handelte objektiv sorgfaltswidrig.

c) Objektive Zurechenbarkeit

aa) Bezogen auf die Herbeiführung der Kollision

Der Tod des F müsste dem J objektiv zurechenbar sein, es müsste sich also eine durch seine Handlung gesetzte rechtlich missbilligte Gefahr in diesem konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht haben.6 Die allein durch den Betrieb des Fahrzeugs gesetzte Kollisions- und Lebensgefahr ist nicht rechtlich missbilligt, wohl aber das Fahren unter Alkoholeinfluss (vgl. §§ 316 und § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB) und trotz starker Müdigkeit (vgl. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB). Auf dieser Pflichtwidrigkeit müsste auch der eingetretene Unfall beruht haben.7 Wäre J nüchtern und ausgeruht gefahren, hätte er dem F ausweichen können, der Unfall wäre nicht eingetreten. Somit bestand der Pflichtwidrigkeitszusammenhang von Alkoholkonsum und Übermüdung zur Kollision. Jedenfalls zwischen Tathandlung und Kollision besteht also der objektive Zurechnungszusammenhang.

bb) Keine Rettungshandlung seitens J

Man könnte sich fragen, ob das Unterlassen von Hilfsmaßnahmen seitens des Täters selbst, hier also des J, den Zurechnungszusammenhang zwischen Erfolgseintritt und Ersthandlung unterbricht. Das ist aber nicht plausibel, weil die durch die Ersthandlung gesetzte Gefahr über das spätere Unterlassen hinaus weiter wirkt und sich dann realisiert. Eine materielle Doppelbestrafung kann auf Konkurrenzebene vermieden werden. Dass J nicht zugunsten des F Hilfsmaßnahmen ergriff, unterbricht also nicht den Zurechnungszusammenhang bezogen auf die Ersthandlung des J.

Hinweis: Dass das Problem gesehen und gelöst wird, kann allenfalls von sehr guten Bearbeitungen erwartet werden.

cc) Keine Rettungshandlung seitens E

Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass die kurz darauf eintreffende E keine Hilfe für den F herbeiholte. Das hängt davon ab, wie ihr Handeln strafrechtlich zu bewerten ist.

Hinweis: Der Bearbeitervermerk schließt lediglich die separate, nicht diese Inzidentprüfung der Strafbarkeit der E aus. Überdies § 211 StGB zu prüfen ist überflüssig, weil für die hiesige Zurechnungsfrage irrelevant.

Sie könnte sich nach §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Den Tod des F als tatbestandsmäßigen Erfolg des § 212 Abs. 1 StGB führte sie, indem E trotz der Möglichkeit dazu keine erfolgsabwendende Hilfe herbeiholte, durch dieses Unterlassen (quasi-)kausal herbei.8 Zu aktivem Tun verpflichtet nach § 13 StGB im Sinne einer Garantenstellung war E als Ehefrau, die für den Schutz der Rechtsgüter des Ehepartner einzustehen hat, was auch die Abwendung von Todesgefahren einschließt.9 Sie erfüllte also, auch angesichts der Gleichwertigkeit des Unterlassens mit aktivem Tun im Sinne von § 13 Abs. 1 a.E. StGB, den objektiven Tatbestand. Sie erfüllte, indem sie vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich handelte, nämlich ihre kausale Herbeiführung des Todes des J billigend in Kauf nahm, auch den subjektiven Tatbestand.10 Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte handelte die E auch rechtswidrig und schuldhaft, verwirklichte also §§ 212 Abs. 1, 13 StGB.

Fraglich ist also, wie sich das spätere schuldhafte Realisieren einer vorsätzlichen Unterlassungstat durch einen anderen auf die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs zur Ersthandlung (hier der Kollision) auswirkt. Man kann dies stets für zurechnungsirrelevant halten mit dem Argument, dass auch die fahrlässige Ermöglichung einer Vorsatztat pflichtwidrig ist, also eine Fahrlässigkeitshaftung begründet.11 Demnach ist der Todeserfolg dem J zuzurechnen. Nach der Lehre von den Verantwortungsbereichen kann jedem nur das zugerechnet werden, wofür er selbst verantwortlich ist.12 Demnach lässt das dazwischentretende Verhalten anderer Personen die Zurechnung grundsätzlich entfallen, und Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung.13 Für eine solche Ausnahme bezogen auf das Dazwischentreten der E kann nur angeknüpft werden an die Besonderheit, dass E Unterlassungstäterin war. Zwar stellt der Gesetzgeber das pflichtwidrige Unterlassen in der Rechtsfolge (abgesehen von § 13 Abs. 2 StGB) dem aktiven Tun gleich; bezogen auf das hiesige Zurechnungsproblem muss aber bedacht werden, dass das Unterlassen im Gegensatz zum aktiven Tun den durch den Ersttäter in Gang gesetzten Geschehensablauf nicht verändert. Die Haftung des J steht, mit anderen Worten, nicht unter der Bedingung des Nichteingreifens Dritter.14 Somit unterbrach die E durch ihr (wenn gleich tatbestandsmäßiges) Nichteingreifen auch nach diesem Ansatz nicht die Zurechenbarkeit des Todeserfolgs zur Ersthandlung. Sondern dem J ist der Erfolg objektiv zurechenbar; er erfüllte den Tatbestand des § 222 StGB.

Hinweis: Nur von sehr guten Bearbeitungen ist die Erörterung des Problems in dieser Breite zu erwarten; erwartet werden darf aber, dass das Problem überhaupt gesehen und nachvollziehbar gelöst wird. Eine Zurechnungsunterbrechung ist nur mit sehr guter Begründung vertretbar. Anders bewerten kann man die Konstellation, dass der zuständige Arzt – als Zweithandlung – das durch die Ersthandlung verletzte Opfer zu retten unterlässt.

2. Rechtswidrigkeit

J handelte rechtswidrig.

3. Schuld

a) Schuldfähigkeit

J könnte aufgrund des Alkoholkonsums schuldunfähig nach § 20 Var. 1 StGB gewesen sein. Dies hängt von der BAK zum Tatzeitpunkt ab. In dubio pro reo ist nun bei der Rückberechnung von dem medizinisch größtmöglichen Abbauwert (0,2 Promille pro Stunde + einmaligem Sicherheitszuschlag von 0,2) auszugehen.15 Demnach lag die BAK des J zum Tatzeitpunkt bei 1,7 Promille. Dieser Wert liegt weit unter 3,0 Promille bzw. 3,3 Promille bei Tötungsdelikten (Richtwerte für die Schuldunfähigkeit). Somit war J zum Tatzeitpunkt schuldfähig.

b) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges

J müsste subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben, also nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen und die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung vorherzusehen.16 Mangels gegenläufiger Anhaltspunkte mit Blick auf die psychische Verfassung des J hatte er die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten, handelte also subjektiv sorgfaltswidrig. Somit handelte er, auch mangels Entschuldigungsgründen, schuldhaft.

4. Ergebnis

J hat sich nach § 222 StGB strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB, weil J keine Hilfe herbeiholte

J könnte sich nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht haben, indem er nach der Kollision keine Hilfe per Handy herbei holte.

1. Objektiver Tatbestand

a) Kausale Erfolgsherbeiführung

Der Taterfolg, der Tod des F, ist eingetreten. J müsste die Verhinderungshandlung trotz Möglichkeit unterlassen haben. J hatte die Möglichkeit gehabt, mit seinem Handy Hilfe herbei zu holen, dies tat er aber nicht. Auch war dieses Unterlassen, indem es nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Tod des J mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele, quasikausal für den Erfolg.

b) Objektive Zurechenbarkeit

Durch sein Nichteinschreiten trotz Hilfsmöglichkeit setzte J die rechtlich missbilligte Gefahr, dass F an den Verletzungen sterben werde. Dass E durch ihr Unterlassen ebenfalls schuldhaft den T des F herbeiführte, kann die Zurechnung nicht unterbrechen, weil ein solches Dazwischentreten, wenn es den Zurechnungszusammenhang bei fahrlässiger Handlung des Ersttäters nicht unterbricht (s.o.), erst recht nicht den Zurechnungszusammenhang zu Lasten des vorsätzlich handelnden Ersttäters unterbricht.

c) Garantenstellung

Des Weiteren müsste J nach § 13 Abs. 1 StGB verpflichtet gewesen sein, die Handlung vorzunehmen, sich also in einer Garantenstellung befunden haben. Hier könnte sich eine Beschützergarantenstellung aus Ingerenz, nämlich dem vorangegangenen Tun des J ergeben haben. Wer durch rechtlich missbilligtes Verhalten die Gefahr eines Schadenseintritts heraufbeschwört, ist als Garant verpflichtet, den Schadenseintritt zu verhindern.17 Durch sein sorgfaltswidriges Fahren schuf J die Lebensgefahr für den F, war also verpflichtet, diese als Garant abzuwenden.

d) Gleichwertigkeit bezüglich aktiven Tuns

Das Nichteinschreiten des J entsprach auch im Sinne von § 13 Abs. 1 a.E. StGB aktivem Handeln.

e) Zwischenergebnis

J erfüllte den objektiven Tatbestand.

2. Subjektiver Tatbestand

J müsste vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben. J wusste um seine Möglichkeit Hilfe zu holen und erkannte auch, dass er dadurch den Erfolg abwenden konnte. Der Vorsatz des J könnte jedoch nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ausgeschlossen sein mit Blick darauf, dass er im Tatzeitpunkt glaubte, sich allenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen, also keine Kenntnis von seiner Garantenpflicht hatte. Allerdings erkannte J die garantenstellungsbegründenden Umstände (Kollision) und unterlag nur einem Subsumtionsirrtum über seine Garantenpflicht. Dies schließt den Vorsatz nicht aus.18 A handelte also vorsätzlich, also auch subjektiv tatbestandsmäßig.

3. Rechtswidrigkeit

J handelte rechtswidrig.

4. Schuld

a) Schuldfähigkeit

A war schuldfähig (s.o.).

b) Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

Möglicherweise war es dem J nicht zuzumuten, sich normgemäß zu verhalten. Die Pflichterfüllung ist unzumutbar, wenn der Garant durch sie eigene billigenswerte Interessen preisgeben würde, die dem Gewicht des drohenden Erfolges entsprechen; dabei müssen unter Berücksichtigung der Rettungschancen die widerstreitenden Interessen einschließlich des Grades der ihnen drohenden Gefahren gegeneinander abgewogen werden.19 Hier standen das höchst gefährdete Leben des F gegen das Interesse des J, nicht als Vortattäter entdeckt zu werden. Zwar genießt die Selbstbelastungsfreiheit einen zentralen Status im Strafprozessrecht, aber das materielle Recht formuliert mit § 211 Abs. 2 Gr. 3 Alt. 2 StGB sowie mit § 142 StGB eine andere Gewichtung. Jedenfalls angesichts der Bedeutsamkeit des Lebens als höchstes Rechtsgut (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 GG) und der sehr guten Rettungschancen (sowie auch der Möglichkeit eines anonymen Anrufs) war dem J das normgemäße Verhalten zuzumuten. Insoweit entfällt der Schuldvorwurf nicht.

c) Verbotsirrtum

J unterlag, indem er davon ausging, er sei nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zum Handeln verpflichtet, einem Gebotsirrtum im Sinne von § 17 S. 1 StGB.20 Diesen hätte er aber angesichts dessen, dass nach allgemeiner Lebensauffassung die Herbeiführung einer Gefahrenlage zu deren Abwendung verpflichtet, bei gehöriger Anspannung des Gewissens vermeiden können. Somit kommt als Rechtsfolge diesen Irrtums allenfalls eine Strafmilderung nach § 17 S. 2 StGB in Betracht, kein Schuldentfall nach § 17 S. 1 StGB. J handelte schuldhaft.

5. Ergebnis

J hat sich nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht. III. Konkurrenzen und Gesamtergebnis (Ausgangsfall)22 J ist strafbar nach § 222 und nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB. Aufgrund des zäsurbildenden neuen Tatentschlusses stehen diese beiden Delikte in Handlungsmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB. Fraglich ist, ob Gesetzeskonkurrenz besteht, ob nämlich die vorsätzliche Zweittat die fahrlässige Ersttat als mitbestrafte Vortat konsumiert. Das ist der Fall, wenn der Unrechtsgehalt der Ersttat den der Zweittat voll umfasst. Hier betreffen beide Taten denselben Erfolg; das Unrecht der fahrlässigen Tat ist, als Ingerenz, Basis der Vorsatztat. Somit umfasst die Zweittat voll das Unrecht der Ersttat, so dass die Ersttat zurücktritt. J ist im Gesamtergebnis strafbar nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB.

B. Abwandlung

I. Strafbarkeit nach § 222 StGB wegen der Kollision

J könnte sich nach § 222 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit seinem Auto mit F kollidierte.

1. Tatbestand

a) Kausale Erfolgsherbeiführung und objektive Sorgfaltswidrigkeit

A führte den tatbestandsmäßigen Erfolg kausal herbei (s.o.). Seine Tathandlung war auch objektiv sorgfaltswidrig (s.o.).

b) Objektive Zurechenbarkeit

Durch das Autofahren in alkoholisiertem und übermüdetem Zustand setzte er eine rechtlich missbilligte Todesgefahr. Fraglich ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang, ob also der Tod des F gerade auf der Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt beruhte. Wäre J nüchtern und ausgeruht gewesen, hätte er dem F trotzdem nicht ausweichen können, der Tod des F wäre also dennoch eingetreten.

Ob man der Risikoerhöhungslehre folgen mag, die den Pflichtwidrigkeitszusammenhang bereits dann bejaht, wenn die Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens das Erfolgsrisiko erhöht hat,23 kann angesichts dessen, dass über eine solche Risikoerhöhung im konkreten Fall nichts bekannt ist, dahinstehen. Es entfällt somit zugunsten des J der Pflichtwidrigkeitszusammenhang, ebenso der Tatbestand.

2. Ergebnis

J hat sich nicht nach § 222 StGB strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB, weil J keine Hilfe herbeiholte

J könnte sich nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem F nach der Kollision keine Hilfe per Handy herbeiholte.

1. Objektiver Tatbestand

J führte den Tod des F durch sein Nichteingreifen trotz Möglichkeit quasikausal herbei (s.o.). Fraglich ist jedoch, ob J im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zum Handeln verpflichtet, also Garant war. Anders als im Ausgangsfall beruhte die durch J gesetzte Lebensgefahr des F nicht auf der Sorgfaltswidrigkeit von J’s Verhalten, sondern auf dem rechtlich gebilligten Fahren eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr.

Auch sorgfaltskonformes Vorverhalten als Basis einer Ingerenz ausreichen zu lassen,24 missachtet, dass hierdurch die strafrechtliche Irrelevanz des Vorverhaltens widersprüchlicherweise konterkariert würde und ausufernde Haftungen als Garant drohen.26 Für die betreffenden Fälle verbleibt die ausreichende Sanktionierungsmöglichkeit nach § 323c StGB. Daher ist sowohl bei sorgfaltskonformem Vorverhalten als auch – wie hier – bei Entstehung einer Gefahrenlage ohne Pflichtwidrigkeitszusammenhang eine Garantenstellung aufgrund von Ingerenz zu abzulehnen.27 J war also nicht Garant. Der objektive Tatbestand entfällt.

Hinweis: Die andere Ansicht ist vertretbar.

2. Ergebnis

J hat sich nicht nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht.

III. Gesamtergebnis (Abwandlung)

J bleibt straflos.

Zur Vertiefung

Steinberg/Schönemann, ZJS 2015, S. 909.

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