Siebzehnter Abschnitt — Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223 StGB – Körperverletzung
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 223 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 223 StGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 223 StGB drankommt
Es ist EM! · SchwerpunktVerletzung mit Folgen · SchwerpunktEin Student auf Abwegen · SchwerpunktDie Party bei den Jacks · SchwerpunktReferendarexamensklausur: Der Milzriss · StaatsexamenVertauscht, verkehrt, verfahren · SchwerpunktTönnies, der Tätowierer · SchwerpunktUntreue mit bitterem Ende · SchwerpunktWeibliche Beschneidung vor Erziehungs-, Religions- und Gleichheitsgrundrecht · SchwerpunktExamensübungsklausur: „Boxkampf mit Folgen · Staatsexamen
Rechtsprechung zu § 223 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 10.04.2025 – 4 StR 495/24Zur dauerhaften und erheblichen Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Gesichtstätowierung.…BGH, Beschluss v. 11.06.2020 – 5 StR 157/20Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der T…