Staatsexamen · ~300 Min.
Examensübungsklausur: „Boxkampf mit Folgen
ZJS 2021, S. 1515
Sachverhalt
Profiboxer T tritt im Rahmen eines vom Preisspender S organisierten Boxturniers an. S lobt zu diesem Anlass eine Prämie von 5.000 € für den Erstplatzierten des Turniers aus. Bei dem Turnier treten acht Boxer im K.O.-System gegeneinander an. Rückkämpfe gibt es keine; die Verlierer scheiden aus. T kämpft sich bis in das Finale vor und teilt hier mit seinen Boxhandschuhen regelkonform Schläge gegen den Kontrahenten G aus. Es erfolgt kein K.O. und es werden alle zehn Runden innerhalb des Kampfes bestritten. Das Preisgericht P erklärt T schließlich zum Gewinner.
Einer der Schläge des T trifft das Gesicht des G so, dass ihm die Haut im Bereich der linken Augenbraue und Wange aufplatzt und für starke Blutungen sorgt (sog. „Cut“). Dieser „Cut“ wird medizinisch zunächst provisorisch versorgt, um die Fortführung des Kampfes zu ermöglichen. Die Gesichtsverletzung des G verheilt schlecht, sodass sich in der Folge eine optisch auffällige Narbe von ca. 11 cm über die linke Gesichtshälfte des G zieht. Diese Narbe hätte G ohne große Komplikationen chirurgisch korrigieren lassen können, lehnte dies aber ab, da er der Auffassung ist, „harte Männer müssen keine schönen Gesichter haben“.
Eine Woche später, aber noch bevor S die Auszahlung des Preisgeldes veranlasst hat, wird durch einen Zufall bekannt, dass T sich über einen längeren Zeitraum das Dopingmittel Stanozolol von seiner Sportärztin A spritzen ließ. Stanozolol fördert das Muskelwachstum und verbessert so die Schlaggeschwindigkeit und Maximalkraft des T leicht. Bei langfristiger Anwendung sind erhöhte Leber- und Blutdruckwerte sowie ein erhöhtes Schlaganfall- und Herzinfarktrisiko Nebenwirkungen dieser Substanz. Um diese Risiken weiß A und findet sich zugunsten der sportlichen Leistungen des T mit ihnen ab. A klärt T gleichwohl über die potenziellen Nebenwirkungen auf. Tatsächlich weist T nach der letzten Anwendung vor dem Wettkampf einen erhöhten Blutdruck und verschlechterte Leberwerte auf, das Risiko Schlaganfälle oder Herzinfarkte zu erleiden ist jedoch nicht merklich erhöht. Stanozolol ist in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport als Dopingmittel aufgeführt. Die von S aufgestellten Wettkampfbedingungen verweisen auf dieses Übereinkommen und verbieten eine Teilnahme unter Einfluss einer der in der Anlage I aufgeführten Substanzen. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorfalls wird T nachträglich von P disqualifiziert und G zum Sieger des Turniers ernannt. Die Aufklärungsrate von Dopingfällen nach einem Wettkampf ist im Profi-Sport sehr gering.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Tatkomplex „Das Doping“
I. Strafbarkeit der A gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB
A könnte sich gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem sie T mittels einer Injektion vor dem Wettkampf das Dopingmittel Stanozolol verabreichte.
1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
A müsste T körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustandes. Der Stich mit einer Injektionsnadel unter die Haut ist für sich genommen bereits eine Substanzverletzung, die das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt. Darüber hinaus erhöht der Wirkstoff kausal den Blutdruck und die Leberwerte des T, worin ein pathologischer Zustand zu sehen ist.
Hinweis: Dabei ist die Täterschaft der A hier unproblematisch. Konstellationen des Eigendopings, also die eigenständige Einnahme der Präparate nach Aushändigung durch einen Dritten, werden im Hinblick auf die eigenverantwortliche Selbstgefährdung problematisiert.2
Zum Teil wird vertreten, dass es sich bei ärztlichen Heileingriffen nicht um eine tatbestandliche Körperverletzung handelt.3 Jedoch dient die Injektion von Stanozolol keineswegs einer Therapie, sondern vielmehr einer Leistungssteigerung. Daher liegt schon kein ärztlicher Heileingriff, sondern eine sonstige ärztliche Maßnahme vor und der Streit um die Tatbestandsmäßigkeit kann hier dahinstehen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
2. Objektiver Tatbestand der Qualifikation
a) § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB
Die Körperverletzung könnte mittels Gifts gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB begangen worden sein. Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu beeinträchtigen. Um einen Wertungswiderspruch zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu vermeiden und eine Abgrenzung zu § 223 StGB zu ermöglichen, ist die Eignung zur erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung zu fordern.4 Stanozolol erhöht das Risiko, einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden. Ob die Steigerung dieser Risiken ausreichend ist, um eine solche erhebliche Beeinträchtigung zu begründen, dürfte zwar fraglich sein. Im vorliegenden Fall ist bereits die Verschlechterung der Blutdruck- und Leberwerte beachtlich. Stanozolol ist somit geeignet, die Gesundheit in erheblicher Weise negativ zu beeinträchtigen. Die Körperverletzung findet mittels der Beibringung von Gift statt.
b) § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB
Zudem könnten die Injektionsnadel ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB darstellen. Ein solches gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Hier könnte man erwägen, die Injektionsnadel schon deshalb vom Tatbestand auszunehmen, weil sie bestimmungsgemäß und nicht zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken von der medizinisch ausgebildeten A geführt wird.5 Diese Argumentation mit dem Zweck der Handlung begegnet Bedenken, da ein Wertungswiderspruch dort entsteht, wo die Tatbestandsmäßigkeit des ärztlichen Heileingriffs trotz Therapiezwecks bejaht wird, die Qualifikation hingegen aufgrund des Verwendungszwecks ausgeschlossen wird.6 Letztlich kann die Frage, ob medizinisches Werkzeug in solcher Anwendung generell nicht gefährlich ist, dahinstehen. Die Gefährlichkeit ist nämlich in der konkreten Verwendung zu verneinen, da der Einstich – anders als der bestimmungsgemäß geführte Schnitt mittels Skalpells – nicht in der Lage ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
c) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
In Betracht kommt schließlich eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Nach der einen Ansicht ist aufgrund der hohen Strafandrohung eine konkrete Lebensgefahr auf Seiten des Opfers zu fordern.7 Die h.M. dagegen lässt es ausreichen, dass die Körperverletzung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.8 Zwar ist in abstrakter Weise die Gefahr auch von letalen Herzinfarkten oder Schlaganfällen erhöht. Anders als bei der Infektion mit dem HI-Virus wird hier jedoch nicht eine gänzlich neue Gefahr für das Leben des Opfers geschaffen, sondern das allgemeine Lebensrisiko graduell erhöht. Da auch nach der weiten Auffassung die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind, lässt sich zudem anführen, dass das Risiko für T zum Zeitpunkt der Injektion vor dem Wettkampf noch nicht merklich erhöht ist. Dass bei weitergeführter Gabe von Stanozolol das Risiko weiter erhöht werden könnte, dürfte nicht ausreichen. Daher ist nach beiden Ansichten § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verneinen und eine Stellungnahme kann unterbleiben.
3. Subjektiver Tatbestand
A handelte bezüglich des Körperverletzungserfolges hinsichtlich des Einstiches mit zumindest dolus directus zweiten Grades, da sie um die Substanzverletzung wusste. Bezüglich der Blutdruck- und Risikoerhöhung sowie der Erheblichkeit der Gesundheitsbeeinträchtigung fand sich A mit den potenziellen Nebenwirkungen und Risiken ab, handelte somit mit dolus eventualis.
4. Rechtswidrigkeit
a) Einwilligung
A könnte jedoch durch eine Einwilligung des T gerechtfertigt sein. Die körperliche Unversehrtheit ist als Individualrechtsgut disponibel und der T zur Verfügung befugt. T ist auch einwilligungsfähig, da er die notwendige geistige und sittliche Reife aufweist, um generell im Stande zu sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Verletzungen zu erkennen und zu beurteilen. In der Zusammenwirkung mit A ist eine mindestens konkludent abgegebene Einwilligungserklärung zu erkennen. Auch sind keine Willensmängel bei T ersichtlich; er wurde über die Risiken des Dopings aufgeklärt.
b) Unwirksamkeit gem. § 228 StGB
Fraglich ist aber, ob die Einwilligung gem. § 228 StGB unwirksam war. Das ist der Fall, wenn die Körperverletzung trotz der Einwilligung in diese gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also sittenwidrig ist. Zwei Anknüpfungspunkte sind insofern denkbar: Zum einen könnte auf den Zweck der Körperverletzung abzustellen sein.10 Hier erfolgt der Eingriff in die körperliche Integrität zum Zwecke des Dopings im Profi-Sport. Ob dieser Zweck sittenwidrig ist, kann unterschiedlich beantwortet werden. Zum Teil wird die Sittenwidrigkeit mit der Begründung verneint, dass eine sich dauerhaft im Wandel befindliche Wertvorstellung der Gesellschaft sich der Leistungssteigerung durch Aufputschmittel in anderen Bereichen, etwa dem Arbeitsleben, zunehmend öffne.11 Auf der anderen Seite ließe sich innerhalb der Zwecktheorie argumentieren, dass das Sittenwidrigkeitsurteil nicht primär empirisch, sondern normativ zu suchen sei. Daher komme es stärker darauf an, dass durch das Doping die Integrität und Vorbildfunktion des Leistungssports zu Schaden kommt. Dieser Vertrauensverlust wiege insbesondere deshalb schwer, weil das Doping – anders als etwa ein Foul – für die Öffentlichkeit unsichtbar ist.12 Die Verwerflichkeit des Zwecks kommt zudem auch im Anti-DopG zum Ausdruck. Nach der Zwecktheorie wäre die Körperverletzung folglich als sittenwidrig zu bewerten.
Eine von dem Zweck der Körperverletzung ausgehende Betrachtung fällt in einer pluralistischen Gesellschaft schwer, gelingt es doch kaum, eine konsensuale Einschätzung dessen zu erlangen, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Rechtssicherheit schafft eine solche Auslegung mangels Bestimmtheit jedenfalls kaum.13 Mit Blick auf die gebotene restriktive Auslegung des Sittenwidrigkeitsbegriffs knüpft die mittlerweile h.M. (primär) an die Schwere der Verletzung an. Sittenwidrig sind danach solche Körperverletzungen, die die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung mit sich bringen.14 Der Zweck der Tat kann lediglich zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, etwa wenn eine risikoreiche Operation der Heilung des Patienten dient. Hier bestand durch die längerfristige Gabe von Stanozolol ein erhöhtes Risiko von Herzinfarkten und Schlaganfällen, die schwere, gar letale Verläufe nehmen können. Diese Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos ist jedoch nicht ausreichend, um die besondere Schwere der Gefährdung begründen zu können. Nimmt man also die vorzugswürdige Schweretheorie als Anknüpfungspunkt, liegt keine Unwirksamkeit der Einwilligung gem. § 228 StGB vor. A handelte nicht rechtswidrig.
Hinweis: Mit der Kombination von sittenwidrigem Zweck, der sich im AntiDopG zeigt, und der abstrakten Gefährlichkeit ist eine a.A. gut vertretbar.
II. Ergebnis
A hat sich der gefährlichen Körperverletzung nicht strafbar gemacht.
Tatkomplex: Der Boxkampf
I. Strafbarkeit des T gem. §§ 223 Abs. 1 StGB
T könnte sich wegen Körperverletzung zu Lasten des G gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er ihm mit seinen Boxhandschuhen Schläge versetzt hat und G u.a. einen „Cut“ davontrug.
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
T hat G körperlich misshandelt, indem er ihm mehrere Schläge in Richtung des Gesichtes versetzte und ihn übel und unangemessen behandelte. Durch den hervorgerufenen „Cut“ liegt auch eine Gesundheitsschädigung, also das Hervorrufen eines pathologischen Zustandes, vor.
b) Kausale Handlung
Die Boxschläge des T waren auch kausal für den Erfolg, da sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Gesichtsverletzung entfiele.
c) Objektive Zurechnung
Der Erfolg müsste T auch objektiv zurechenbar sein. Das ist der Fall, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich in dem tatbestandlichen Erfolg realisiert. Mit den Boxschlägen gegen G verursacht T grundsätzlich die Gefahr, dass Verletzungen insbesondere auch des Kopfbereiches entstehen. Fraglich ist aber, ob das von T geschaffene Risiko im Rahmen eines offiziellen Boxwettkampfes rechtlich erlaubt ist. Für andere Sportarten wird vertreten, dass das Risiko, Verletzungen zu erleiden, den freiwillig Teilnehmenden bekannt sei und sich realisierende Verletzungen bei regelkonformem Verhalten im Bereich des Sozialadäquaten liegen.15 Geboten scheint aber eine nach der jeweiligen Sportart differenzierende Betrachtung: Für den Boxsport lässt sich, anders etwa als für den Fußballsport, sagen, dass es verhältnismäßig oft zu auch schweren Verletzungen und Todesfällen kommt. Außerdem ist die Verletzung des Gegenübers gerade das dem Wettkampf immanente Ziel, was gegen die Sozialadäquanz sprechen könnte.16 Daher ist es überzeugender, die unrechtsneutralisierende Wirkung des Kontexts – ähnlich der Behandlung des ärztlichen Heileingriffs – im Rahmen der Rechtswidrigkeit durch eine Einwilligung zu suchen. Auf dieser Ebene können Willensmängel des Opfers besser geltend gemacht werden.17
2. Subjektiver Tatbestand
T handelte auch vorsätzlich bzgl. des objektiven Tatbestandes. Innerhalb eines Boxkampfes nimmt der Wettstreiter nicht nur entstehende Verletzungen des Gegenübers in Kauf, sondern versucht gerade Schläge mit klarer Trefferwirkung zu erzielen (dolus directus ersten Grades).18
3. Rechtswidrigkeit
a) Einwilligung
Jedoch könnte T durch eine Einwilligung des G gerechtfertigt gehandelt haben. Die körperliche Unversehrtheit ist ein disponibles Individualrechtsgut und G grundsätzlich darüber verfügungsbefugt. G ist auch einwilligungsfähig und hat mindestens konkludent durch seine Teilnahme am Boxkampf seine Einwilligung erklärt.
b) Unwirksamkeit gem. § 228 StGB
Fraglich ist, ob die Körperverletzung hier gegen die guten Sitten verstößt und damit gem. § 228 StGB unwirksam ist. Dabei soll es nicht auf die sittlich verwerflichen Motive der Tat, sondern in erster Linie auf das Gewicht des tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und dem damit verbundenen Umfang der drohenden Verletzung des Opfers ankommen. Bei Boxkämpfen kommt es häufig zu gravierenden, gar letalen Verletzungen der Sportler, was zunächst für eine Sittenwidrigkeit nach der Schweretheorie spricht.19 Zum einen gilt es jedoch zu beachten, dass offiziell ausgetragene Boxwettkämpfe unter Aufsicht entsprechender Schiedsrichter einem umfangreichen Regelwerk folgen, das gerade den Schutz der Gesundheit der Sportler im Blick hat.20 Zum anderen kann die Gefährdung bis zu einem gewissen Grade durch den gesellschaftlichen Wert (kampf-)sportlicher Wettbewerbe, ähnlich der Betrachtung lebensgefährdender Operationen, aufgewogen werden.21
Fraglich ist, ob der Umstand, dass T gedopt war, etwas an dieser Betrachtung ändert. An das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anknüpfend könnte angeführt werden, dass Stanozolol die Schlagkraft und damit das Risiko erheblicherer Verletzungen erhöht. Zweifelhaft ist indessen, ob der Gewinn an Schlaggeschwindigkeit und -kraft es vermag, den (verfälschten) Boxkampf auf eine Stufe mit einer regelfreien Schlägerei zu heben.22 Die Regeln über den unmittelbaren Kampf und die Überwachung durch den Ringrichter bleiben schließlich bestehen. Was den gesellschaftlichen Wert des Wettkampfes anbelangt, kann angenommen werden, dass der Wettkampf seine Integrität einbüßt und daher die Gefährdung nicht mehr aufwiegen kann. Daran anknüpfend ließe sich jedoch die Frage formulieren, ob andersherum die Einwilligung des T in die Verletzungen durch die Schläge des G ebenso unwirksam wäre. Schließlich könnte dem Boxkampf im Gesamten sein gesellschaftlicher Wert abhandengekommen sein. Ein solches Ergebnis könnte kaum überzeugen, weshalb es vorzugswürdig sein dürfte, sich auch hier auf die Schweretheorie und die weiterhin bestehende Sicherung durch Regelwerk und Ringrichter zu konzentrieren. Eine Sittenwidrigkeit der Körperverletzung ist zu verneinen.23
Hinweis: Eine a.A. ist mit entsprechender Argumentation gut vertretbar.24
c) Reichweite der Einwilligung
Weiter stellt sich die Frage, ob die Einwilligung des G die Körperverletzung durch den gedopten T nicht umfasst. Grundsätzlich erstreckt sich die (konkludente) Einwilligung eines Sportlers lediglich auf solche Verletzungen, die bei regelkonformen Verhalten entstehen. Der Verstoß des T gegen das Dopingverbot, stellt eine (schwere) Missachtung der anerkannten Sport- und Wettkampfregeln dar.25 Aus diesem Grunde wird zum Teil angenommen, dass solche Boxschläge, die unter Verstoß gegen diese Regeln stattfinden, nicht von der Einwilligung erfasst werden.26 Eine solche Betrachtung berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass sich die Reichweite der Einwilligung auf Körperverletzungshandlung und -erfolg bezieht, nicht hingegen auf die Begleitumstände der Körperverletzung.27 Daher ist zu differenzieren: Besteht der Regelverstoß in der körperverletzenden Handlung als solcher (z.B. der Blutgrätsche im Fußball), so überzeugt es, diese Verletzung nicht von der Einwilligung umfasst zu sehen.28 Hier stellt die Verletzung der Sport- und Wettkampfregeln jedoch lediglich einen Begleitumstand der ansonsten regelkonform ausgeführten Verletzungshandlung dar. Ob Verstöße dieser Art die Ablehnung einer rechtfertigenden Wirkung zur Folge haben, dürfte nicht Frage der Reichweite der Einwilligung, sondern der Freiheit von Willensmängeln sein (dazu sogleich).29
d) Freiheit von Willensmängeln
Fraglich ist, ob die Einwilligung des G an Willensmängeln leidet. In Betracht kommt insofern ein Irrtum des G darüber, dass T, ohne gedopt zu sein, also regelkonform, an dem Boxkampf teilnimmt. Insofern ist umstritten, ob (täuschungsbedingte) Irrtümer eine bestimmte Qualität aufweisen müssen, um die Unwirksamkeit der Einwilligung bewirken zu können. Nach der engsten Ansicht sind nur solche Fehlvorstellungen relevant, die rechtsgutsbezogen sind, also Art, Umfang, Schwere oder Risiken des Eingriffs betreffen.30 Nach der weitesten Auffassung, soll jeder (wesentliche) Irrtum, also auch ein solcher über Zweck, Motiv und Begleitumstände, zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen können.31
Fraglich ist zunächst, ob G einem rechtsgutsbezogenem Irrtum im Sinne der engsten Auffassung unterlag. Dafür spricht, dass bei dopingbedingter Steigerung der Schlagkraft und Geschwindigkeit stärkere Verletzungen drohen, G sich also über die Tragweite der Preisgabe seines Rechtsgutes geirrt haben könnte.32 Es liegt jedoch gerade in der Natur des Sportwettkampfes, keinen Einblick in den Trainingsstand oder auch die Tagesverfassung des Gegners zu haben. Mit schwankenden und nicht vorhersehbaren Leistungen des Gegenübers dürfte stets zu rechnen sein.33 Ob das Doping im vorliegenden Fall einen qualitativ über diese zu erwartenden Schwankungen hinausgehenden Einfluss auf die Schwere der möglichen Körperverletzungen hat, ist zu bezweifeln.34
Daher ist ein Streitentscheid erforderlich. Für die Begrenzung auf rechtsgutsbezogene Irrtümer wird angeführt, dass bei einer Beachtlichkeit des Autonomiemangels der Schutzzweckzusammenhang zum Delikt aufgelöst zu werden droht. Die §§ 223 ff. sollen gerade die körperliche Unversehrtheit und nicht das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen schützen.35 Gegen dieses Argument und für die weitere Auffassung wird angeführt, dass ein Schutz des Selbstbestimmungsrechts nicht ohne die Möglichkeit auskomme, ein Rechtsgut zu bestimmten Zwecken preiszugeben.36 Vorzugswürdig dürfte dennoch die engere Auffassung sein, da sie den Bestandsschutz eines Rechtsguts im Fokus behält und anerkennt, dass nicht jeder Eintausch von Rechtsgütern des Einwilligenden den selben Schutz verdient. So ist nach der hier vertretenen Auffassung das Interesse an einem Gewinn ohne Bestreiten des Kampfes nicht in gleicher Weise schützenswert wie der Bestand des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit an sich. Mithin liegt kein beachtlicher Willensmangel vor und die Einwilligung bleibt wirksam. T handelte folglich gerechtfertigt.
Hinweis: Die a.A. ist hier ebenso vertretbar. Lehnt man die Wirksamkeit der Einwilligung mit dem Verweis auf die Beachtlichkeit von Motivirrtümern ab oder nimmt einen rechtsgutsbezogenen Irrtum an, so wäre zunächst eine Strafbarkeit nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nrn. 4, 5 StGB (1.) sowie nachfolgend – von § 224 StGB losgelöst, da es sich um kein taugliches Grunddelikt i.R.d. § 226 StGB handelt, eine Strafbarkeit nach §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB (2.) durch dieselbe Handlung zu prüfen:
1. T könnte sich durch dieselbe Handlung zudem einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nrn. 4, 5 StGB schuldig gemacht haben. Der Grundtatbestand i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB liegt vor (s.o.)
a) Fraglich ist, ob es sich bei den Fäusten oder Boxhandschuhen des T um ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB handelt. Zwar dürfte rechtstatsächlich anzunehmen sein, dass Schläge des Profi-Boxers T von anderer Durchschlagskraft und daher gefährlicher sind, als es bei dem Faustschlag eines durchschnittlichen Dritten der Fall ist. Im Hinblick auf die Wortlautgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG provoziert es jedoch erhebliche Bedenken, Körperteile vom § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB erfasst zu sehen. Unter einem Werkzeug dürften bei einem durchschnittlichen Sprachverständnis nur körperliche Gegenstände zu verstehen. In systematischer Hinsicht ließe sich außerdem in Extremfällen auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verweisen.
Bei den zum Einsatz gebrachten Boxhandschuhen handelt es sich zwar um körperliche Gegenstände, jedoch ist fraglich, ob sie die Gefährlichkeit eines Schlages erhöhen. Es kann zumindest bedacht werden, dass es sich bei den Boxhandschuhen um „bestimmungsgemäß zum Einsatz gebrachte Sportgeräte“ handelt und sie daher nicht als „Angriffswerkzeug“ verwendet werden.38 Eine solche Bewertung setzt sich aber – wie die Nutzung medizinischen Werkzeuges – dem Vorwurf der Widersprüchlichkeit aus: Denn auch die Schläge innerhalb des Boxkampfes werden „bestimmungsgemäß“ ausgeführt, sollen aber nach der Einwilligungslösung der h.M. dennoch tatbestandsmäßig sein. Daher sollte konsequenterweise nichts anderes für die Qualifikation als gefährliches Werkzeug gelten.39 Was die konkrete Gefährlichkeit des Einsatzes anbelangt, lässt sich auf der einen Seite sagen, dass das zusätzliche Gewicht der Boxhandschuhe die Kraftwirkung des Schlages erhöhen dürfte. Auf der anderen Seite vergrößert der Handschuh die Kontaktfläche und verringert so das Risiko punktueller Verletzungen, insbesondere auch von „Cuts“.40 Daher ist anzunehmen, dass von den Handschuhen eher eine verletzungsvermindernde Wirkung ausgeht und sie daher nicht § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB unterfallen (a.A. mit entsprechender Begründung ebenso vertretbar). b) Eine gemeinschaftliche Begehung von T und A gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist abzulehnen. Zwar genügt das Zusammenwirken zweier Beteiligter, die mit Blick auf § 28 StGB nicht notwendigerweise Täter sind. Jedoch ist in Hinsicht auf das Telos der Norm eine erhöhte Gefährlichkeit durch das Zusammenwirken zu verneinen, da A und T nicht am Tatort, dem Boxring, G gegenüberstehen.41 c) Letztlich käme eine Qualifikation gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Eine konkrete Lebensgefährdung liegt nicht vor. Zwar sind wuchtige Schläge von Profi-Boxern mit dem Ziel, einen „Knock-Out“ zu erzielen, insbesondere gegen den Kopfbereich des Kontrahenten gerichtet. Im Einzelfall sind jedoch keine Angaben über die Art der Ausführung ersichtlich, aus denen sich die Gefahr einer solchen Verletzung begründen könnte. Vielmehr ist lediglich bekannt, dass kein K.O. durch T erzielt wurde. Daher ist auch nach der weiten Auffassung keine lebensgefährdende Behandlung gegeben.
Eine Qualifikation i.S.d. § 224 Abs. 1 StGB liegt somit nicht vor (a.A. vertretbar).
2. T könnte sich durch dieselbe Handlung wegen schwerer Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB strafbar gemacht haben. Wie bereits festgestellt, liegt das taugliche Grunddelikt i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB vor (s.o.).
a) G könnte i.S.v. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB dauerhaft entstellt sein. Eine solche Entstellung liegt vor, wenn das äußere Gesamterscheinungsbild der Person nachhaltig unästhetisch verändert wird. Die Erheblichkeit einer Entstellung bemisst sich etwa danach, ob ein anderer bei der Betrachtung Ekel oder Abscheu oder der Betroffene bei dem Blick in den Spiegel Scham empfindet. Dabei kommt es auf eine generelle Betrachtung an, die grundsätzlich für jeden Menschen zutrifft, losgelöst von den individuellen Einschätzungen des äußeren Erscheinungsbildes.42 Es zieht sich eine optisch markante und 11 cm lange Narbe durch die linke Gesichtshälfte des G. Dass dieser durch die auffällige Narbe nicht in seinem ästhetischen Selbstempfinden gestört ist, ist nicht von Bedeutung. Ein durchschnittlicher Dritter wäre durchaus von einer solchen Narbe potenziell erheblich beeinträchtigt, sodass eine dauerhafte Entstellung vorliegt.
b) Die Narbe wurde auch kausal durch den Boxschlag verursacht.
c) Des Weiteren müsste dem T mindestens Fahrlässigkeit bzgl. des Eintritts der schweren Folge vorzuwerfen sein. Dabei indiziert die vorsätzliche Körperverletzung bereits die objektive Sorgfaltspflichtverletzung; ein Tatbestandsausschluss ist, wie gezeigt, gerade nicht anzunehmen. Dass bei einem Boxkampf „Cuts“ entstehen können, ist eines der typischen Risiken und daher auch objektiv vorhersehbar. Daher liegt eine objektive Fahrlässigkeit vor. d) Fraglich ist hingegen, ob der gefahrspezifische Zusammenhang vorliegt, die schwere Folge also bei normativer Betrachtung aus der Körperverletzung resultiert. Zweifel könnten entstehen, weil die Entstellung erst dadurch dauerhaft wird, dass der O auf eine kosmetische Beseitigung der Entstellung verzichtet hat. Umstritten ist, ob das Opferverhalten Berücksichtigung finden kann. Nach einer Ansicht ist der gefahrspezifische Zusammenhang dann zu verneinen, wenn das Opfer mögliche und zumutbare Maßnahmen unterlässt, die eine Dauerhaftigkeit der Entstellung verhindert hätten.43 Nach anderer Auffassung sind solche Gesichtspunkte grundsätzlich außer Betrachtung zu lassen, es sei denn, das Opfer unterlässt die Nachsorge in bösartiger Weise. Das Opferverhalten lasse sich ansonsten nur in der Strafzumessung berücksichtigen.44 Für die zweite Ansicht wird angeführt, dass das Kriterium der Zumutbarkeit zu unbestimmt sei.45 Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass im Strafrecht durchaus auch an anderer Stelle, bspw. § 323c, solche Zumutbarkeitserwägungen strafbarkeitsbegründend herangezogen werden und die erste Auffassung mögliche Kriterien zur Ausfüllung der Zumutbarkeit an die Hand gibt. So können im Einzelfall die Risiken eines Eingriffs, die finanzielle Belastung, mit dem Eingriff verbundene Schmerzen und religiöse Beweggründe herangezogen werden.47 Für die zweite Ansicht wird aber zudem angeführt, dass für das Opfer eine Obliegenheit zur Nachsorge begründet werde. Da mit dem technisch-medizinischen Fortschritt zunehmend Funktionsuntüchtigkeiten und – im Falle der Nr. 3 – Entstellungen korrigierbar sind, komme es zu einer stetigen Ausweitung dieser Obliegenheit.48 Letztlich spricht für die erste Auffassung jedoch, dass es sich um eine Problematik der objektiven Zurechnung handelt und hier – wie auch an anderer Stelle – freiverantwortliche Selbstgefährdungen verantwortungsunterbrechend wirken. Dass der medizinische Fortschritt dabei die Grenze des Zumutbaren verschiebt, dürfte zwar richtig, aber nicht ohne Weiteres bedenklich sein. Daher ist der ersten Ansicht zu folgen. Da keine Gründe ersichtlich sind, aus denen es G unzumutbar sein sollte, eine kosmetische Korrektur der Narbe vornehmen zu lassen, ist eine Zurechenbarkeit der Dauerhaftigkeit zu verneinen. Der Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht erfüllt.
T hat sich leidglich wegen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB zu Lasten des G strafbar gemacht, indem er ihm mit seinen Boxhandschuhen Schläge versetzt hat und er u.a. einen „Cut“ davontrug.
Eine etwaige Beihilfe der A zur gefährlichen oder schweren Körperverletzung sollte dann erwähnt, aber mangels Vorliegens einer Haupttat nur im Hinblick auf § 223 Abs. 1 StGB bejaht werden.
II. Ergebnis
T hat sich nicht gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Tatkomplex: Das Preisgeld
I. Strafbarkeit des T gem. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber P und zu Lasten des S
T könnte sich des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber P und zu Lasten des S strafbar gemacht haben, indem er gedopt am Boxwettkampf teilnahm und von P zum Gewinner erklärt wurde.
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung und kausaler Irrtum
Ob ein Wettkampfteilnehmer gedopt ist, also unter den Wettkampfbedingungen teilnimmt, ist ein Umstand, der zumindest potenziell dem Beweis zugänglich ist und somit eine Tatsache. Durch die Teilnahme an dem Boxwettkampf täuschte T konkludent darüber, in regelkonformer Weise, also „sauber“ teilzunehmen.49 Dadurch ist bei P ein Irrtum verursacht worden. Dem steht auch nicht die verbreitete Doping-Praxis entgegen, denn der viktimo-dogmatische Ansatz, nach dem sich der zweifelnde Getäuschte kundig zu machen hat, kann jedenfalls dann nichts anderes begründen, wenn keine Zweifel im individuellen Fall, sondern lediglich allgemein an der „Sauberkeit“ der Sportler bestehen.50
b) Kausale Vermögensverfügung
Zudem müsste eine auf der Täuschung basierende Vermögensverfügung vorliegen. Eine solche umfasst jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, welches bei diesem oder einem Dritten unmittelbar zu einer Minderung des Vermögens im wirtschaftlichen Sinne führt. Zu welchem Zeitpunkt und durch welchen Akteur eine Vermögensverfügung vorgenommen wird, hängt maßgeblich von der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Preisversprechens ab. In Betracht kommen eine Auslobung gem. § 657 BGB und der speziellere Fall des Preisausschreibens gem. § 661 BGB. Der wesentliche Unterschied des Preisausschreibens ist darin zu sehen, dass ein Anspruch auf die Prämie erst durch die Zuerkennung des Preises durch ein Preisgericht – hier P – entsteht und nicht durch die Erbringung der Leistung allein. Insbesondere bei solchen Sportwettkämpfen, bei denen die Platzierung nicht nach rein objektiven Merkmalen zu bestimmen ist, etwa bei einem Wettrennen, und dem Preisgericht ein gewisser Ermessensspielraum, etwa bzgl. der technischen Ausführung, zukommt, liegt es nahe, dass der Preisspender sich erst durch das Urteil des Preisgerichts binden möchte.51 So liegt es auch beim Profi-Boxen, insbesondere dort, wo es auf den Sieg nach Punkten für ausgeführte Schläge mit Trefferqualität ankommt. Durch die Ernennung des T zum Sieger entstand diesem gem. § 661 BGB ein Anspruch auf Zahlung des Preises gegen S, sodass dessen Vermögen gemindert war. Die Zurechnung der Vermögensverfügung des Preisgerichts P im Rahmen des Dreiecksbetrugs gelingt sogar nach der engsten Ansicht, die eine Befugnis des Verfügenden voraussetzt.52 Folglich liegt eine Vermögensverfügung durch die Ernennung des T zum Sieger vor.
d) Kausaler Vermögensschaden
Außerdem müsste S ein Vermögensschaden entstanden sein. Ein Vermögensschaden ist der negative Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung. Problematisch ist indessen, dass S bekannt war, dass er für die Hergabe der Prämie keine wirtschaftlich zu bemessende Gegenleistung erhalten werde. Daher entspricht diese Konstellation auf den ersten Blick der des Spendenbetruges und es ist zu fragen, ob trotz bewusster Selbstschädigung mithilfe der Zweckverfehlungslehre ein Vermögensschaden begründet werden kann. Ein solcher könne dann vorliegen, wenn der mithilfe der Spende verfolgte soziale Zweck verfehlt wird.53 Ein wesentlicher Unterschied zum Spenden- oder Bettelbetrug ist jedoch darin zu sehen, dass der Preisspender bei Kenntnis der Sachlage dennoch eine bewusste Vermögensminderung veranlasst hätte, nämlich zu Gunsten des nächsten „sauberen“ Sportlers.54 Gleichwohl könnte der Zweck der Förderung eines ehrlichen Sportes verfehlt sein. Der Preisspender bezweckt mit der Ausschreibung zumeist, talentierte Sportler und – durch das dadurch gesteigerte öffentliche Interesse – Zuschauer anzuziehen. Gerade dieser Zweck dürfte trotzdem erreicht werden, wirken sich etwaige Reputationsschäden doch erst in Zukunft und nicht bei diesem konkreten Wettbewerb aus. Eine sich zu weit vom Vermögensschutz entfernende Auslegung durch die Erfassung weiterer Motivirrtümer ist jedenfalls kritisch zu sehen.55 Eine konkrete Gefährdung im Falle der Disqualifikation zusätzlich an den „nachrückenden“ Sieger zahlen zu müssen, ohne das Preisgeld von dem gedopten Sportler zurückzuerhalten, kann hier schon deshalb nicht begründet werden, weil die 5.000 € noch nicht an T ausgezahlt wurden. Ein Vermögensschaden ist daher zu verneinen.
2. Ergebnis
T machte sich nicht gem. § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des S strafbar.
Hinweis: Ein anderes Ergebnis ist vertretbar. Im Falle der Strafbarkeit des T ist eine Beihilfe der A zum Betrug zu prüfen.
II. Strafbarkeit des T gem. § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des G
Fraglich ist, ob eine Strafbarkeit des T wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des Konkurrenten G in Betracht kommt.56
1. Objektiver Tatbestand
Auch G spiegelte T zumindest konkludent vor, nicht gedopt zu sein und unter regelkonformen Bedingungen mit ihm zu kämpfen. Daraus entstand bei G ein entsprechender Irrtum. Eine Vermögensverfügung des G kann darin gesehen werden, dass er es unterlässt, seinen Anspruch auf das Preisgeld gegen S geltend zu machen. Es ist nämlich nicht darauf abzustellen, wie T im „sauberen“ Zustand gekämpft hätte, sondern wem der Anspruch zugefallen wäre, wenn T nicht darüber getäuscht hätte, gedopt zu sein. Da es sich jedoch um eine Ausschreibung nach § 661 BGB handelt, fällt G nicht etwa automatisch, sondern erst dann ein Anspruch zu, wenn er G aufgrund der „sauberen“ Zweitplatzierung gem. § 661 Abs. 2 BGB zugesprochen wird. Problematisch ist daher, dass G bis zur Disqualifizierung des T kein Anspruch zugestanden hat, den er unterließ, geltend zu machen, und nach der Disqualifizierung kein Irrtum auf Seiten des G besteht.57 Vor dem Hintergrund, dass im Nachgang eines Sportwettkampfes die Aufklärungsrate von Dopingfällen relativ gering ist, ließe sich jedoch argumentieren, dass durch den Irrtum bei G die Geltendmachung des Anspruchs nach Disqualifizierung jedenfalls konkret gefährdet ist. Hätte G nämlich um den Dopingvorfall gewusst, hätte er eine Dopingkontrolle veranlassen können und eine Disqualifikation hätte im geringeren Maße vom Zufall abgehangen.58 In dieser konkreten Vermögensgefährdung kann sodann auch ein Vermögensschaden gesehen werden.
Hinweis: Eine a.A. ist ebenso vertretbar. Eine Vermögensgefährdung hätte daneben über einen Dreiecksbetrug durch die Schmälerung der Gewinnchancen durch Zulassung des T zum Turnier begründet werden können.59
2. Subjektiver Tatbestand
T müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Er nahm jedenfalls die Erregung eines Irrtums bei G, das Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber S und den daraus entstandenen Vermögensschaden, billigend in Kauf. Dabei bezweckte er, sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil i.H.v. 5.000 € anwachsen zu lassen, handelte also auch in Absicht der rechtswidrigen Bereicherung. Fraglich ist jedoch, ob der Bereicherungsgegenstand stoffgleich ist. Stoffgleichheit liegt vor, wenn die erstrebte Bereicherung und der Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen. Zwar könnte auf den ersten Blick naheliegen, dass es gerade um die Erlangung des Preisgeldes zum Nachteil des Kontrahenten gehe. Dieser mache den Anspruch auf die Prämie nur nicht geltend, weil sie dem (noch) nicht disqualifizierten Erstplatzierten zugesprochen wird.60 Bei näherer Betrachtung ist zu erkennen, dass der gedopte Sportler jedoch nicht um den nicht geltend gemachten Anspruch des Kontrahenten, sondern durch die Prämie des Preisspenders bereichert wird. Ein rein funktionaler Zusammenhang aus Vermögensschaden und Bereicherungsgegenstand kann nicht ausreichen.61 Aufgrund dessen fehlt es hier an einer Stoffgleichheit bzgl. der Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand liegt nicht vor.
3. Ergebnis
T hat sich nicht des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des G strafbar gemacht.
III. Gesamtergebnis
T hat sich weder zu Lasten des S noch zu Lasten des G wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Zur Vertiefung
Nussbaum, ZJS 2021, S. 1515.