Strafrecht · Streitstand
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bei § 227 StGB
§ 227 StGB§ 223 StGB
Bei Körperverletzung mit Todesfolge: Worauf muss sich die tatspezifische Gefahr beziehen – auf den Verletzungserfolg oder bereits auf die Tathandlung?
Herrschende Meinung
Handlungslösung: Der spezifische Gefahrzusammenhang muss zwischen Handlung und besonderer Folge bestehen.
- Ermöglicht erfolgsqualifizierten Versuch (§§ 227, 22, 23) auch bei misslungener Körperverletzung.
- Schützt Opfer umfassender – auch die zur Verletzung führenden Handlungen werden erfasst.
- BGH st. Rspr. (überwiegend).
Mindermeinung
Letalitätslehre: Der spezifische Gefahrzusammenhang muss zwischen dem Verletzungserfolg und der besonderen Folge (Tod) bestehen.
- Sprache des § 227 („durch die Körperverletzung") deutet auf vollendete Körperverletzung als Bezugspunkt.
- Restriktive Auslegung qualifizierter Delikte.
- Verhindert artifizielle Erweiterung des erfolgsqualifizierten Versuchs.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Handlungslösung ist zu folgen: Sie wird dem präventiven Schutzzweck der Erfolgsqualifikation gerecht. Der erfolgsqualifizierte Versuch ist bei § 227 anerkannt und wäre nach der Letalitätslehre weitgehend ausgeschlossen.