Strafrecht · Streitstand

Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bei § 227 StGB

§ 227 StGB§ 223 StGB

Bei Körperverletzung mit Todesfolge: Worauf muss sich die tatspezifische Gefahr beziehen – auf den Verletzungserfolg oder bereits auf die Tathandlung?

Herrschende Meinung

Handlungslösung: Der spezifische Gefahrzusammenhang muss zwischen Handlung und besonderer Folge bestehen.

  • Ermöglicht erfolgsqualifizierten Versuch (§§ 227, 22, 23) auch bei misslungener Körperverletzung.
  • Schützt Opfer umfassender – auch die zur Verletzung führenden Handlungen werden erfasst.
  • BGH st. Rspr. (überwiegend).

Mindermeinung

Letalitätslehre: Der spezifische Gefahrzusammenhang muss zwischen dem Verletzungserfolg und der besonderen Folge (Tod) bestehen.

  • Sprache des § 227 („durch die Körperverletzung") deutet auf vollendete Körperverletzung als Bezugspunkt.
  • Restriktive Auslegung qualifizierter Delikte.
  • Verhindert artifizielle Erweiterung des erfolgsqualifizierten Versuchs.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Handlungslösung ist zu folgen: Sie wird dem präventiven Schutzzweck der Erfolgsqualifikation gerecht. Der erfolgsqualifizierte Versuch ist bei § 227 anerkannt und wäre nach der Letalitätslehre weitgehend ausgeschlossen.

Wird relevant in

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Hypothetische EinwilligungKörperliche Misshandlung (§ 223 StGB)Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
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