Strafrecht · Definition

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

§ 227 StGB§ 18 StGB

Erfolgsqualifikation: Durch die Körperverletzung (Grunddelikt) muss der Tod der verletzten Person verursacht worden sein, wobei sich gerade die der Körperverletzung spezifisch anhaftende Gefahr im Tod realisiert haben muss (Unmittelbarkeits-/Letalitätszusammenhang); hinsichtlich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).

Wird geprüft in

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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