Strafrecht · Definition
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
§ 227 StGB§ 18 StGB
Erfolgsqualifikation: Durch die Körperverletzung (Grunddelikt) muss der Tod der verletzten Person verursacht worden sein, wobei sich gerade die der Körperverletzung spezifisch anhaftende Gefahr im Tod realisiert haben muss (Unmittelbarkeits-/Letalitätszusammenhang); hinsichtlich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).