Strafrecht · Delikte gegen die Person

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

§ 227 StGB§ 18 StGB

Erfolgsqualifiziertes Delikt: vorsätzliche Körperverletzung, an die der Tod des Opfers als wenigstens fahrlässig verursachte schwere Folge anknüpft.

Aufbau

  1. I. Grunddelikt: vorsätzliche Körperverletzung · §§ 223, 224 StGBTatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld des Grunddelikts müssen vollständig vorliegen.
  2. II. Eintritt der schweren Folge: Tod des Opfers
  3. III. Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod
  4. IV. Unmittelbarkeitszusammenhang (gefahrspezifischer Zusammenhang)Im Tod muss sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr niederschlagen – Streit: Anknüpfung an Verletzungserfolg oder auch an die Verletzungshandlung (Rötzel-/Gubener-Verfolgungsfälle).
  5. V. Wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge · § 18 StGBObjektive Vorhersehbarkeit des Todes in seinem konkreten Verlauf genügt.
  6. VI. Rechtswidrigkeit und Schuld

Typische Klausurfehler

  • Gefahrspezifischer Zusammenhang: h.M. lässt auch die Anknüpfung an die VerletzungsHANDLUNG genügen (z.B. Todesangst-Flucht aus dem Fenster) – die Gegenansicht verlangt Anknüpfung an den VerletzungsERFOLG.
  • Fluchtfälle (Rötzel, Gubener Verfolgung): Stürzt das Opfer auf der Flucht vor weiteren Schlägen tödlich, ist umstritten, ob sich die tatbestandsspezifische Gefahr des § 223 verwirklicht.
  • § 18: Bezüglich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit – hatte der Täter Tötungsvorsatz, verdrängen §§ 212, 211 den § 227 (Konkurrenz!).
  • Versuch des § 227: erfolgsqualifizierter Versuch (Grunddelikt versucht, Folge eingetreten) ist nach h.M. strafbar, wenn schon die Handlung die spezifische Gefahr begründet.

Definitionen zu diesem Schema

LeichtfertigkeitKörperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
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