Strafrecht · Delikte gegen die Person
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
§ 227 StGB§ 18 StGB
Erfolgsqualifiziertes Delikt: vorsätzliche Körperverletzung, an die der Tod des Opfers als wenigstens fahrlässig verursachte schwere Folge anknüpft.
Aufbau
- I. Grunddelikt: vorsätzliche Körperverletzung · §§ 223, 224 StGBTatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld des Grunddelikts müssen vollständig vorliegen.
- II. Eintritt der schweren Folge: Tod des Opfers
- III. Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod
- IV. Unmittelbarkeitszusammenhang (gefahrspezifischer Zusammenhang)Im Tod muss sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr niederschlagen – Streit: Anknüpfung an Verletzungserfolg oder auch an die Verletzungshandlung (Rötzel-/Gubener-Verfolgungsfälle).
- V. Wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge · § 18 StGBObjektive Vorhersehbarkeit des Todes in seinem konkreten Verlauf genügt.
- VI. Rechtswidrigkeit und Schuld
Typische Klausurfehler
- Gefahrspezifischer Zusammenhang: h.M. lässt auch die Anknüpfung an die VerletzungsHANDLUNG genügen (z.B. Todesangst-Flucht aus dem Fenster) – die Gegenansicht verlangt Anknüpfung an den VerletzungsERFOLG.
- Fluchtfälle (Rötzel, Gubener Verfolgung): Stürzt das Opfer auf der Flucht vor weiteren Schlägen tödlich, ist umstritten, ob sich die tatbestandsspezifische Gefahr des § 223 verwirklicht.
- § 18: Bezüglich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit – hatte der Täter Tötungsvorsatz, verdrängen §§ 212, 211 den § 227 (Konkurrenz!).
- Versuch des § 227: erfolgsqualifizierter Versuch (Grunddelikt versucht, Folge eingetreten) ist nach h.M. strafbar, wenn schon die Handlung die spezifische Gefahr begründet.