Strafrecht · Definition

Leichtfertigkeit

§ 251 StGB§ 18 StGB

Was versteht man unter „Leichtfertigkeit“?

Grobe Fahrlässigkeit – der Erfolg muss sich dem Täter geradezu aufdrängen. Anders als die einfache Fahrlässigkeit erfordert sie eine deutlich erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung und ist Voraussetzung bei einzelnen Erfolgsqualifikationen (z.B. § 251 StGB).

Fundstelle: Eigenes Strafrecht-Skript (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat 3 StR 441/20Beschluss vom 12.08.2021 · zu § 251 StGB

Zur Strafbarkeit eines Mitglieds des sog. NSU ("Nationalsozialistischer Untergrund").

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat 3 StR 574/19Beschluss vom 17.03.2020 · zu § 251 StGB

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Strafsenat 1 StR 189/23Urteil vom 23.01.2024 · zu § 18 StGB

1. Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität. 2. Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Tod des …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 251 StGB · Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 18 StGB · Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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