Strafrecht · Definition

Leichtfertigkeit

§ 251 StGB§ 18 StGB

Grobe Fahrlässigkeit – der Erfolg muss sich dem Täter geradezu aufdrängen. Anders als die einfache Fahrlässigkeit erfordert sie eine deutlich erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung und ist Voraussetzung bei einzelnen Erfolgsqualifikationen (z.B. § 251 StGB).

Wird geprüft in

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen