Strafrecht · Definition
Leichtfertigkeit
§ 251 StGB§ 18 StGB
Grobe Fahrlässigkeit – der Erfolg muss sich dem Täter geradezu aufdrängen. Anders als die einfache Fahrlässigkeit erfordert sie eine deutlich erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung und ist Voraussetzung bei einzelnen Erfolgsqualifikationen (z.B. § 251 StGB).