Strafrecht · Definition

Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB§ 223 StGB§ 18 StGB

Was versteht man unter „Schwere Körperverletzung“?

Erfolgsqualifikation: Die Körperverletzung hat den Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, der Sprache oder der Fortpflanzungsfähigkeit, den Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körperglieds, eine erhebliche dauernde Entstellung oder ein Siechtum zur Folge.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Lederspray-EntscheidungBGH 2 StR 549/89 · BGHSt 37, 106

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Strafsenat 4 StR 495/24Urteil vom 10.04.2025 · zu § 226 StGB

Zur dauerhaften und erheblichen Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Gesichtstätowierung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Strafsenat 5 StR 157/20Beschluss vom 11.06.2020 · zu § 223 StGB

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz besteht nicht.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Strafsenat 1 StR 189/23Urteil vom 23.01.2024 · zu § 18 StGB

1. Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität. 2. Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Tod des …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 226 StGB · Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1 das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2 ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3 in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 223 StGB · Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 18 StGB · Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Gefährliche KörperverletzungTatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare Täterschaft
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