Schwerpunkt · ~300 Min.
Vertauscht, verkehrt, verfahren
ZJS 2014, S. 820
Sachverhalt
A und B treffen sich nach Feierabend in ihrer Stammkneipe, um etwas zu trinken. A kam mit seinem neuen BMW, B mit seinem neuen hochwertigen Rennrad, das er am Morgen für 2.300 € gekauft hatte. Als A schließlich am späten Abend aufbrechen will, rät B ihm davon ab, noch Auto zu fahren. Schließlich habe A viel mehr getrunken als B. A ist sich daraufhin auch nicht sicher, noch Auto fahren zu können. B hingegen fühlt sich durch den Alkohol völlig unbeeinträchtigt. Daher kommen beide überein, vorsichtshalber die Fahrzeuge zu tauschen. Tatsächlich beträgt der Blutalkoholgehalt des A 1,5 ‰, der Blutalkoholgehalt des B aber nur 1,2 ‰. Diese konkreten Werte kennen die beiden aber nicht.
A radelt also mit dem Fahrrad des B nach Hause. Unterwegs fährt er auf dem Radweg mit zügiger Geschwindigkeit an einer dichten Hecke entlang. In dieser Hecke versteckt sich der elfjährige K. Als er den A näher kommen hört, bekommt er Angst und will die Hecke verlassen. Dabei verschätzt sich K aber in der Entfernung zu A. Als K aus der Hecke auf den Radweg springt, landet er unmittelbar vor dem Fahrrad. Deshalb kann A, der langsam und aufmerksam fährt, nicht mehr bremsen und nicht mehr ausweichen. Infolgedessen fährt er K über den linken Fuß. Vor Schmerzen schreit K protestierend auf.
A reagiert voller Schrecken auf das jähe Auftauchen des K, indem er den Lenker herumreißt und dadurch auf die Straße fährt. Von dem Vorfall und dem Schrei ist A derartig erschrocken, dass er einige Sekunden lang wie erstarrt ist und das Fahrrad einfach weiter rollen lässt. Deshalb nimmt er wenige Meter weiter bei einem Zebrastreifen den Passanten P gar nicht wahr, der auf diesem die Straße überquert. Hier wäre es zu einem Zusammenstoß gekommen, wenn nicht P im letzten Augenblick zur Seite gesprungen wäre.
Inzwischen hat B das Auto gestartet. Noch auf dem Parkplatz kommt es allerdings zu einer brenzligen Situation: Versehentlich legt B statt des Rückwärtsganges einen Vorwärtsgang ein. Als er dann auch noch infolge verringerter Koordinationsfähigkeit das Gaspedal voll durchtritt, schießt der Wagen statt nach hinten nach vorn. Nur mit knapper Not kann B einen Zusammenstoß mit dem alten, verrosteten Fahrrad des Gastwirtes W vermeiden, das an einen Holzpfahl auf dem Parkplatz angekettet ist, und biegt schwungvoll auf die Straße ein.
Kurz darauf kommt B auf seinem Heimweg am Haus des A vorbei. Er will sehen, ob noch Licht brennt. Dies nimmt seine Konzentration so in Anspruch, dass er aufgrund seines alkoholisierten Zustands nicht mehr in der Lage ist, auf den Fahrbahnrand zu achten. Infolgedessen fährt er über den Bordstein und erfasst mit dem Auto das Rennrad, das A am von einer nahen Straßenlaterne beleuchteten Grundstücksrand abgestellt hatte. Das Rennrad zerbricht. Ein Bruchstück lässt den rechten Außenspiegel zersplittern. Nur durch Zufall bleiben der Lack des Autos und der Motor unbeschädigt, die übrigen Fahrradbruchstücke fliegen um Haaresbreite vorbei und verteilen sich auf dem Fußweg. B merkt von alledem nichts, weil er zu alkoholisiert ist, und fährt ahnungslos weiter nach Hause.
K, der kurze Zeit später ebenfalls vorüber kommt, achtet nicht sehr auf den Fußweg, weil er sich darauf konzentriert, den linken Fuß nicht zu belasten, der ansonsten stark schmerzt. Daher ist er sehr überrascht, als es im Licht der Laterne plötzlich die Fahrradteile bemerkt, bleibt stehen und sieht sich um. Inzwischen hat A, der das Scheppern der Metallteile bei der Kollision mit dem Auto gehört hatte, sein Haus verlassen, um nachzusehen. Er entdeckt den K, der inmitten der Fahrradtrümmer hockt und diese gerade untersucht. A vermutet daraufhin, K habe das Fahrrad aus Rache zertrümmert. Erregt zieht A den K an den Haaren in die Höhe, um ihn zur Rede zu stellen. Dabei geht A davon aus, dass K weder fliehen noch die Feststellung seiner Identität verhindern will. Das Haareziehen schmerzt K – wie von A vorausgesehen – heftig, aber nur kurzzeitig. Durch den Vorgang ist K jedoch so erschrocken, dass er den linken Fuß belastet, vor Schmerzen aufschreit, reflexartig das Gewicht auf den rechten Fuß verlagert, dadurch das Gleichgewicht verliert und rückwärts zu Boden stürzt. Dabei landet er auf einem spitzen Metallteil des Fahrrads, das sich in seinen Leib bohrt. A läuft schockiert ins Haus, um den Notruf zu wählen. Noch während A mit der Notrufzentrale spricht, verstirbt K.
Wie haben A und B sich nach dem StGB strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt, §§ 142, 211, 212 StGB und Unterlassungsstraftaten sind nicht zu prüfen. Weil B leichte Schlangenlinien fährt, wird er kurz darauf von Polizeihauptkommissar S angehalten. S vermutet eine zumindest leichte Alkoholisierung. Weil es nach 22:00 Uhr ist und bis 7:00 Uhr weder ein Staatsanwalt noch ein Richter erreicht werden kann, will S die Beweislage sichern und die Alkoholkonzentration im Atem des B messen. B weigert sich aber, in das Gerät zu pusten.
Kann S die Atemalkoholkonzentrationsmessung erzwingen? Was kann S alternativ anordnen? Nennen Sie die etwaige Rechtsgrundlage und prüfen Sie die Voraussetzungen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung mit Hinweisen
A. Einleitende Hinweise
Die Klausur ist zum einen in Umfang und Schwierigkeitsgrad nicht als sonderlich schwer einzustufen. Streitstände werden nur in gewissem Umfang abgefragt, es handelt sich dabei größtenteils um Standardfragen.
Auf der anderen Seite ist sorgfältiges Subsumieren erforderlich, da zahlreiche Tatbestände letztlich gerade nicht erfüllt sind. Dies ist den Bearbeitern entgangen, die zu oberflächlich prüften. Des Weiteren sind mehrfach Fahrlässigkeitsdelikte zu prüfen, was den meisten Bearbeitern schwer gefallen ist. Straßenverkehrsdelikte, die den Schwerpunkt des Falles bilden, sind zudem eine Materie, die oft bei der Prüfungsvorbereitung etwas stiefmütterlich behandelt werden.
In der Summe ist der Fall daher als durchaus anspruchsvoll einzustufen. Die bloße Beantwortung der prozessualen Zusatzfrage allein reichte zum Bestehen nicht aus. Eine sehr gute und sorgfältige Antwort wurde aber mit bis zu zwei Notenpunkten (zusätzlich zu denen für die Falllösung) honoriert. Vorab noch einige Hinweise zur Prüfung von Fahrlässigkeitsdelikten der gutachterlichen Lösung vorangestellt werden. Dies soll dem Leser die Möglichkeit eröffnen, diese Prüfung noch einmal im Zusammenhang zu rekapitulieren. Außerdem sollen auf diesem Wege strukturelle Zusammenhänge zwischen dem allgemeinen Fahrlässigkeitsdelikt und den Straßenverkehrsdelikten – vor allem mit Blick auf die Fragen der objektiven Zurechnung – aufgezeigt werden, die in der Einzelprüfung nicht deutlich genug zum Vorschein kämen. Im Rahmen des Gutachtens wird aber auf diese vorangestellten Hinweise verwiesen, um die Prüfung zu erläutern.
I. Hinweis zum Aufbau
1. Hier wurde ein klassischer Aufbau zugrunde gelegt, der im Tatbestand keine Einteilung in objektiv und subjektiv vornimmt, sondern nur nach der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung fragt.1 Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung wird im Rahmen der Schuld geprüft. Dies ergibt das folgende allgemeine Prüfungsschema für ein fahrlässiges Erfolgsdelikt (z.B. die fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB):
I. Tatbestandsmäßigkeit
Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolges
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges
Weitere objektive Zurechnung
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Ggf. Schutzzweckzusammenhang
Ggf. weitere Gründe, die die objektive Zurechnung
ausschließen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges
Ggf. Vorliegen von Entschuldigungsgründen, insb. Un-
zumutbarkeit pflichtgemäßen Verhaltens
IV. Ggf. Strafantragserfordernis
V. Ergebnis
2. Gut vertretbar ist allerdings auch ein alternativer Aufbau, der einen objektiven vom subjektiven Tatbestand trennt und im objektiven Tatbestand nach der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung fragt, im subjektiven aber nach der subjektiven.3 Die Bearbeiter müssen aber konsequent bleiben und den einmal gewählten Aufbau jeder Fahrlässigkeitsprüfung zugrunde legen.
II. Hinweis zur Bestimmung der Sorgfaltspflichtverletzung
1. Welche Sorgfalt anzuwenden ist, kann sich zum einen daraus ergeben, dass eine sogenannte „Sondernorm“ außerhalb des StGB existiert, aus der sich die anzuwendende Sorgfalt im konkreten Fall ergibt,4 so z.B. § 26 StVO. Allein der Verstoß gegen diese Sondernorm genügt jedoch noch nicht für die Strafbarkeit. Vielmehr muss auch ein so genannter Schutzzweckzusammenhang bestehen, d.h. die Sondernorm muss auch gerade dazu dienen, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern.5 So soll § 26 Abs. 1 StVO z.B. dazu dienen, dass Passanten einen Fußgängerüberweg überqueren können, ohne von Fahrzeugen verletzt oder gar getötet zu werden.6 Nur wenn ein solcher Schutzzweckzusammenhang besteht und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen vorhersehbar war, kann weiter geprüft werden.
2. Ein anderer Weg besteht darin, aus der Verbotsnorm selbst das Gebot zu bestimmen, wie sich ein gewissenhaft handelnder und besonnener Dritter in der Lage des Täters verhalten hätte (z.B.: § 229 StGB: „Verhalte dich so sorgfältig, dass du niemanden verletzt!“; § 222 StGB: „Verhalte dich so sorgfältig, dass niemand zu Tode kommt!“).7 Dieses Verhalten des besonnenen Dritten ist dann maßstäblich und gibt die objektive Sorgfaltspflicht vor. Bei einer solchen Prüfung muss zunächst überlegt werden, wie sich ein besonnener Dritter in der konkreten Lage des Täters verhalten hätte.8 Ferner muss berücksichtigt werden, inwieweit der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen vorhersehbar war, denn danach bestimmt sich, welche Sorgfalt überhaupt erwartet werden kann.9 Dabei reicht jedoch die generelle Vorhersehbarkeit theoretischer Kausalverläufe nicht aus. Vielmehr darf man grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich andere Personen verkehrsgerecht verhalten.10
III. Hinweis zur Bestimmung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang steht für die Quasi-Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für den eingetretenen Erfolg.11 In der Prüfung ist zu fragen, ob der Erfolg auch eingetreten (oder vermeidbar gewesen) wäre, wenn man das pflichtgemäße Verhalten hinzu denkt.12
IV. Hinweis zum gefahrspezifischen Zurechnungszusammenhang
1. Die Straßenverkehrsdelikte stellen zwar auch auf einen Erfolgseintritt ab, und zwar die konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert.13 Zusätzlich beschreiben sie aber auch das Verhalten, durch das dieser Erfolg herbeigeführt wird, etwa indem § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB darauf abstellt, dass jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Das Gesetz selbst beschreibt auf diese Weise das pflichtwidrige Verhalten. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, ob gerade die Pflichtverletzung quasi kausal für den eingetretenen Erfolg war – also ob der Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestand.14
2. Zudem muss das in § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB enthaltene Verbot, ein Fahrzeug nicht zu führen, wenn man zum sicheren Führen nicht in der Lage ist, gerade dazu dienen, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern – sodass ein Schutzzweckzusammenhang bestehen muss.15
3. Im Ergebnis ist hier also keine andere Prüfung anzustellen als bei einem fahrlässigen Erfolgsdelikt, sofern auf eine Sondernormverletzung abgestellt wird. Das liegt daran, dass § 315c StGB die Sondernorm gewissermaßen selbst enthält, indem das Gesetz das pflichtwidrige Verhalten selbst umschreibt. Trotzdem wird dieser Zusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und Erfolg hier anders bezeichnet, und zwar als Zurechnungszusammenhang oder als Ursachenzusammenhang.
4. Diese Prüfung ist keine Besonderheit des § 315c StGB. Immer dann, wenn das Gesetz eine pflichtwidrige Handlung und einen dadurch herbeigeführten Erfolg beschreibt, müssen Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweckzusammenhang geprüft werden. Dies gilt etwa auch für die Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB), nur wird hier vom spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang oder vom Unmittelbarkeitszusammenhang gesprochen. Im Ausgangspunkt sind damit die oben angesprochenen Regeln der objektiven Zurechnung gemeint, umstritten ist nur, ob diese für erfolgsqualifizierte Delikte noch weiter zugespitzt werden müssen.20
B. Tatkomplex 1: Über den Fuß des K
Hinweis 1: Die Einteilung in Tatkomplexe bietet sich zwar an, ist aber nicht zwingend.
I. Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB
Hinweis 2: Es ist kein Fehler, wenn zunächst nur das Vorsatzdelikt des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB geprüft wird. Wer dies prüft, muss es im objektiven Tatbestand scheitern lassen. Da das Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Delikt an derselben Stelle scheitern muss, muss dieses danach nicht auch noch geprüft werden.
A könnte sich gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Fahrrad des B betrunken nach Hause fuhr und dabei dem K über den Fuß fuhr.
1. Tatbestand
Mit dem Fahrrad führte A ein Fahrzeug im Straßenverkehr. Hinweis 3: Eine ausführliche Prüfung mit Subsumtion ist angesichts des klaren Sachverhalts entbehrlich. Eine sorgfältige Subsumtion ist daher kein Fehler, aber möglicherweise ein Zeichen ungünstiger Schwerpunktsetzung. Hierdurch können Bearbeiter gegen Ende der Klausur in unnötigen Zeitdruck geraten.
Sodann müsste A infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage gewesen sein, sein Fahrrad sicher zu führen.
Hinweis 4: Dies wird abgekürzt als „Fahruntüchtigkeit“21 oder „Fahrunsicherheit“22 bezeichnet. Beides meint dasselbe, die Begriffe sind gleichwertig.
Fahrunsicherheit liegt vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers durch Enthemmung sowie infolge geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke sicher zu führen.23 A hat in seiner Stammkneipe Alkohol getrunken, sodass sein Blutalkoholgehalt 1,5 ‰ beträgt. Die absolute unwiderlegliche Fahrunsicherheit bei Radfahrern ist ab einem Grenzwert von 1,6 ‰ gegeben.24 Diesen Grenzwert erreicht A nicht, sodass nur noch relative Fahruntüchtigkeit in Betracht kommt. Dazu müssten zusätzliche Beweiszeichen vorliegen, die auf eine Fahrunsicherheit schließen lassen.25 Indiz ist hier die den Grenzwert von 0,3 ‰26 überschreitende BAK von 1,5 ‰. Etwaige Ausfallerscheinungen wie z.B. eine auffällige Fahrweise oder ungewöhnliche Fahrfehler sind bei A nicht erkennbar. Zwar kann A nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen, sodass er dem K über die Füße fährt. Dies müsste jedoch auch rauschbedingt erfolgt sein. K landete so dicht vor dem Rad des A, dass dieser weder bremsen noch ausweichen konnte. Dass seine Alkoholisierung Einfluss darauf hatte, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Vielmehr fuhr er langsam und aufmerksam. Demzufolge wäre auch einem nüchternen Fahrer ein rechtzeitiges Ausweichen oder Bremsen nicht möglich gewesen wäre. Dass A dem K über den Fuß fuhr, ist somit kein Beweiszeichen dafür, dass sein Reaktionsvermögen rauschbedingt beeinträchtigt war.
Hinweis 5: Mit dem Sachverhalt dürfte ein gegenteiliges Subsumtionsergebnis nur dann vertretbar sein, wenn substantiell begründet wird, weshalb das Reaktionsvermögen rauschbedingt beeinträchtigt ist. Eine bloße Behauptung reicht dafür nicht aus.
Als weitere Ausfallerscheinung kommt das spätere Verhalten des A am Fußgängerüberweg in Betracht.
Hinweis 6: Obwohl dieses Verhalten sich erst nach der hier zu prüfenden Handlung ereignet, kann es als Beweiszeichen für eine Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen.27 Dies haben viele Bearbeiter übersehen, was aber nicht negativ bewertet wurde.
Gemäß § 26 Abs. 1 StVO haben Fahrzeuge den Fußgängern das Überqueren durch Nutzung des Fußgängerüberweges zu ermöglichen, wenn nötig müssen sie hierzu warten.
Hinweis 7: Die StVO-Norm musste nicht genannt werden. Falsch fährt demnach, wer das Vorrecht des Fußgängers nicht beachtet. A nahm P gar nicht wahr, welcher gerade über den Zebrastreifen lief, und rollte geradewegs auf diesen zu, sodass P zur Seite springen musste. Somit beachtet A das Vorrecht des Fußgängers nicht, sodass er einen Fahrfehler beging. Allerdings geriet A auf die Straße, nachdem er K über den Fuß gefahren war. Infolgedessen war A erschrocken und kurzzeitig wie erstarrt, sodass er P gar nicht wahrnahm. Sein Verhalten ist auf die Schrecksituation zurückzuführen. Ein Zusammenhang zu seiner Alkoholisierung ist gerade nicht erkennbar. Also handelt es sich auch hierbei nicht um einen rauschbedingten Fahrfehler.
Hinweis 8: Auch hier ist ein anderes Ergebnis nur schwer vertretbar.
Relative Fahrunsicherheit ist folglich mangels rauschbedingten Fahrfehlers des A ebenfalls abzulehnen. A führte somit ein Fahrzeug und war auch noch in der Lage, es sicher zu führen. Der Tatbestand ist somit nicht erfüllt.
Hinweis 9: Wer die relative Fahruntüchtigkeit mit Blick auf das Verhalten am Zebrastreifen annimmt, muss eine konkrete Gefahr für den Leib eines anderen Menschen bejahen. Allerdings müsste dann zumindest der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr verneint werden, weil die Gefahr für K nicht „dadurch“ (sondern durch den Einschätzungsfehler des K) verursacht wurde. Sollten Bearbeiter auch dies übersehen, ist die Fahrlässigkeit selbst abzulehnen, vgl. dazu die Prüfung der fahrlässigen Körperverletzung unter III.
2. Ergebnis
A hat sich nicht nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht
II. Strafbarkeit des A wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB
Eine Strafbarkeit des A wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet mangels Fahruntüchtigkeit ebenfalls aus.
Hinweis 10: Eine ausführliche Prüfung ist deshalb entbehrlich, eine Feststellung genügt. Sollten Bearbeiter hierauf gar nicht eingegangen sein, wurde dies nicht negativ bewertet. Falls Bearbeiter das Gutachten direkt mit der Prüfung des § 316 StGB begonnen hatten, war hier zu erörtern, dass A nicht fahruntüchtig war. Wegen der Subsidiaritätsklausel in § 316 StGB sollte diese Prüfung allerdings erst nach § 315c StGB erfolgen.
Hinweis 11: Eine Strafbarkeit des A wegen (gefährlicher) Körperverletzung scheidet ebenfalls aus. A bemerkte den K überhaupt nicht und wollte ihn nicht verletzen, sodass er offensichtlich ohne Vorsatz handelt.29 Die (ausführliche) Prüfung der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist daher entbehrlich. Es kann direkt mit der Prüfung des § 229 StGB begonnen werden.
III. Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB
A könnte sich gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem K über den linken Fuß fuhr.
1. Tatbestand
a) Erfolgseintritt
Zunächst müsste bei K ein Körperverletzungserfolg eingetreten sein. Dazu müsste A den K an der Gesundheit geschädigt oder körperlich misshandelt haben, § 223 Abs. 1 StGB. A fuhr dem K mit seinem Rad über dessen Fuß. Dies stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar.30 Dabei erleidet K Schmerzen, sodass sein Körperempfinden im Vergleich zu vor der Tat negativ beeinträchtigt wurde. Mit dem Überschreiten der Schmerzschwelle war diese Beeinträchtigung erheblich.31 Ferner musste K nach dem Vorfall humpeln und konnte seinen Fuß nicht mehr belasten. Somit lag eine negative Beeinträchtigung seiner somatischen Funktionsfähigkeit sowie eine Verletzung der körperlichen Integrität vor,32 sodass A den K körperlich misshandelt hat. Damit einher geht, dass A bei K einen pathologisch, vom Normalzustand negativ abweichenden Zustand hervorrief,33 ihn mithin an der Gesundheit schädigte. Folglich hat A bei K einen Körperverletzungserfolg verursacht.
b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges
Sodann müsste A bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts seine Sorgfaltspflichten verletzt haben, d.h. er müsste die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.34 Art und Umfang der anzuwendenden Sorgfalt bemessen sich nach den Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften handelnden Dritten in der konkreten Lage des Täters zu stellen sind.35 A fährt auf dem Radweg an einer dichten, nicht einsehbaren Hecke entlang. Ein gewissenhaft und besonnen handelnder Dritter in der Lage des A hätte die Hecke als schlecht einsehbare Stelle erkannt. Ein besonnener und gewissenhafter Dritter in der Lage des A hätte dies daher mangels besonderer Umstände wie z.B. die Nähe zu einem Kinderspielplatz nicht vorhergesehen. Somit war der Erfolgseintritt nicht objektiv vorhersehbar und von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Lage des A keine Reduzierung der Geschwindigkeit zu erwarten. A ist aufmerksam und langsam gefahren, sodass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt und damit keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat.
Hinweis 12: Eine gute Subsumtion wird sich nicht auf eine pauschale Feststellung von Sorgfaltspflichten beschränken, sondern diese aus der objektiven Vorhersehbarkeit abzuleiten versuchen. Unvertretbar ist es für diesen Fall, eine objektive Vorhersehbarkeit anzunehmen. In jedem Fall verhält sich A sorgfaltsgemäß, da er langsam und aufmerksam fährt. Sollten Bearbeiter zuvor (fehlerhaft) eine Fahruntüchtigkeit angenommen haben, dann müssen diese Bearbeiter hier allerdings anders prüfen und auf das Fahren in fahruntüchtigem Zustand als Sorgfaltspflichtverletzung abstellen. Diese Bearbeiter müssen dann aber den Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Rahmen der weiteren objektiven Zurechnung scheitern lassen, da der Erfolgseintritt nicht auf der Alkoholisierung beruhte, sondern auch für A im nüchternen Zustand unvermeidbar gewesen wäre.36 Eine gegenteilige Behauptung findet keine Stütze im Sachverhalt!
Hinweis 13: Ein ganz grober Fehler, der deutlich negativ zu bewerten ist, liegt vor, wenn Bearbeiter eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung damit begründeten, dass § 223 StGB (oder § 229 StGB) das Herbeiführen einer Körperverletzung verbiete. § 223 StGB enthält (mit Blick auf § 229 StGB) keine Sorgfaltspflicht (gebietet also keine Sorgfalt im Umgang mit anderen Menschen), sondern eine Unterlassungspflicht (die es gebietet, bestimmte Erfolge nicht herbeizuführen)! Diese Bearbeiter zeigen, dass sie das Fahrlässigkeitsdelikt nicht hinreichend verstanden haben.
2. Ergebnis
A hat sich nicht gemäß § 229 StGB strafbar gemacht.
IV. Ergebnis
Im 1. Tatkomplex hat sich A nicht strafbar gemacht.
C. Tatkomplex 2: Am Zebrastreifen
Hinweis 14: Dieser Tatkomplex lässt sich auch mit dem zuvor geprüften Tatkomplex zusammenfassen.
I. Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB
Eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB scheidet mangels rauschbedingten Fahrfehlers des A aus, vgl. B. I. 1.
Hinweis 15: Dies muss nicht zwingend angesprochen werden, wenn sich bereits aus der Prüfung unter I. ergibt, dass A keinen rauschbedingten Fahrfehler begangen hat. Sollte dort aber noch nicht geprüft worden sein, ob der Fahrfehler am Zebrastreifen ein Indiz für eine relative Fahruntüchtigkeit ist,37 muss dies nun nachgeholt werden.
II. Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 Nr. 2 StGB
A könnte sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er bei einem Zebrastreifen eine Ausweichbewegung auf die Straße machte und dadurch den P beinahe erfasste.
1. Tatbestand
a) Pflichtwidrige Tathandlung
Dazu müsste A zunächst im Straßenverkehr grob verkehrswidrig an einem Fußgängerüberweg falsch gefahren sein. Bei der Straße handelt es sich um eine solche des öffentlichen Straßenverkehrs.
Hinweis 16: Auch hier sind ausführlichere Ausführungen entbehrlich, weil dies evident ist.
Fußgängerüberwege i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB sind solche, die durch Zebrastreifen gekennzeichnet sind (§ 41 StVO, Zeichen 293). P überquert auf einem solchen Zebrastreifen, mithin auf einem Fußgängerüberweg, die Straße. Wie schon unter B. I. 1. aufgezeigt, beging A hier einen Fahrfehler, fuhr also falsch.
Diesen Verkehrsverstoß müsste A zudem grob verkehrswidrig begangen haben. Ein grob verkehrswidriges Verhalten setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften voraus.39 A macht plötzlich eine Ausweichbewegung auf die Straße, ohne sich einen Überblick über die dortigen Verhältnisse zu verschaffen. Er achtet nicht auf andere Verkehrsteilnehmer. Ein solches plötzliches und unachtsames Ausweichen auf eine Straße, zudem noch in alkoholisiertem Zustand, kann schwerwiegende Verletzungen nach sich ziehen. Also hat A objektiv besonders schwerwiegend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Demnach ist der Verkehrsverstoß des A grob verkehrswidrig.
A fuhr also grob verkehrswidrig an einem Fußgängerüberweg falsch.
b) Konkrete Gefahr
Dadurch kam es zu einem „Beinahe-Unfall“ mit P, also lag ein Zustand vor, in dem der Eintritt eines Schadens derart nahe lag, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass er nicht eintrat.40 Es bestand also die nahe liegende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und somit eine konkrete Gefahr für Leib (oder Leben) einer anderen Person.41
c) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges
A hätte die objektiv bestehende Sorgfaltspflicht bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges verletzt haben müssen. Hinweis 17: Im Folgenden wird die Prüfung anhand einer Sondernorm vorgestellt, vgl. dazu den einleitenden Hinweis unter A. II. 1.
Nach § 26 Abs. 1 StVO haben Fahrzeuge den Fußgängern das Überqueren durch Nutzung des Fußgängerüberweges zu ermöglichen, wenn nötig müssen sie hierzu warten. Dies hat A nicht getan. Somit hat er die objektiv bestehende Sorgfaltspflicht verletzt.
Hinweis 18: Der andere, gleichermaßen vertretbare Ansatz, die Pflichtverletzung aus der Vorhersehbarkeit abzuleiten (vgl. dazu den einleitenden Hinweis unter A. II. 2), könnte so geprüft werden: Ein umsichtig handelnder Dritter in der Lage des A hätte erkannt, dass er sich einem Zebrastreifen nähert und dass Fußgänger hier Vorrang haben. Er hätte daher vorhergesehen, dass ein ungebremstes Weiterfahren zu einem groben Verkehrsverstoß führen kann. Somit wäre für ihn die Handlung objektiv vorhersehbar gewesen. Außerdem hätte ein umsichtig handelnder Dritter vorhergesehen, dass andere Personen die Straße über den Zebrastreifen überqueren könnten. Somit hätte er auch konkrete Erfolge wie den „Beinahe-Unfall“ vorhergesehen.
Hinweis 19: Wer die Pflichtverletzung aus der Vorhersehbarkeit ableitet, schreibt weiter: Deshalb hätte er das Rad nicht einfach auf der Straße weiter rollen lassen, sondern wäre stehen geblieben oder hätte sich zumindest einen Überblick über andere Verkehrsteilnehmer verschafft.
Dies alles tat A nicht, somit hat er objektiv die ihn treffende Sorgfaltspflicht bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges verletzt.
Hinweis 20: Hier ist es auch gut vertretbar, bereits eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen, wenn man den Schrecken des A in die Betrachtung einbezieht. Auch ein besonnener, wenngleich sehr erschrockener Dritter hätte in dieser Situation nicht anders handeln können. d) Objektive Zurechnung (Zurechnungszusammenhang)42 aa) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Hätte sich A aufmerksam umgesehen oder wäre stehen geblieben, so hätte P den Fußgängerüberweg ungestört nutzen können, sodass der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar und somit auch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben war.
bb) Schutzzweckzusammenhang
Außerdem müsste der Schutzzweckzusammenhang gegeben sein.46 Der Schutzzweckzusammenhang ist dann gegeben, wenn die verletzte Sorgfaltsnorm gerade dazu diente, solche Erfolge wie den eingetretenen „Beinahe-Unfall“ zu verhindern.47 § 26 Abs. 1 StVO soll Fußgängern das gefahrlose Überqueren der Straße durch Nutzung des Fußgängerüberweges ermöglichen. Diese Norm dient deshalb gerade dazu, Gefahren für Passanten und Körperverletzungserfolge zu verhindern, sodass auch der Schutzzweckzusammenhang gegeben ist.
f) Rücksichtslosigkeit
Rücksichtslosigkeit ist bei fahrlässigem Verhalten anzunehmen, wenn sich der Fahrer seiner Pflichten zwar bewusst ist, sich aber aus Gleichgültigkeit nicht auf diese besinnt, Bedenken gegen sein Verhalten aus Gleichgültigkeit gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert „drauflos fährt“.48 As Verhalten ist jedoch auf einen psychischen Ausnahmezustand zurückzuführen, nicht auf eine Gleichgültigkeit den übrigen Verkehrsteilnehmern gegenüber. Er fährt gerade nicht unbekümmert „drauflos“. Folglich verhält er sich nicht rücksichtslos.
Hinweis 21: Wer dies übersah oder fehlerhaft (und daher unvertretbar) annahm, musste die Fahrlässigkeit dann zumindest in der Schuld scheitern lassen, weil es aufgrund der Schrecksituation dem A subjektiv nicht möglich war, die Sorgfaltspflicht einzuhalten. Sollten Bearbeiter auch dies übersehen haben, wog dies als schwerer Fehler.
g) Zwischenergebnis
Somit ist der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB nicht erfüllt.
2. Ergebnis
A hat sich nicht gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
III. Ergebnis
Auch im 2. Tatkomplex hat sich A nicht strafbar gemacht.
D. Tatkomplex 3: Auf dem Parkplatz
I. Strafbarkeit des B wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB
B könnte sich gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er versehentlich den Vorwärtsgang einlegte und nach vorne schoss, sodass er fast mit dem Fahrrad des W zusammenstieß.
1. Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
Dazu ist zunächst notwendig, dass B im Straßenverkehr ein Fahrzeug führte, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahrunsicher war. Das Geschehen spielte sich auf dem Parkplatz vor der Kneipe ab. Dieser steht zwar im Privateigentum des W, ist jedoch für jedermann zugänglich und zumindest jedem Gast zur Benutzung freigegeben,50 folglich gehört der Parkplatz zum öffentlichen Straßenverkehr.
Sodann müsste B das Fahrzeug geführt haben. B legt den Vorwärtsgang ein und drückt das Gaspedal durch, sodass das Auto, ein Fahrzeug, nach vorne schoss. Demnach hat B alle notwendigen technischen Vorrichtungen bedient, um das Auto in Bewegung zu setzen.51 Somit führte B das Auto.
Hinweis 22: Hier genügt auch eine Feststellung.
b) Fahruntüchtigkeit
Ferner müsste B infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahrunsicher gewesen sein. B hat in der Kneipe Alkohol getrunken und infolgedessen einen Blutalkoholgehalt von 1,2 ‰. Absolute Fahrunsicherheit wird unwiderleglich ab einer BAK von 1,1 ‰ angenommen.53 Mit Erreichen dieses Grenzwertes ist B damit (absolut) fahrunsicher.
c) Konkrete Gefahr
Sodann müsste B durch das Führen des Fahrzeugs Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet haben.
aa) Fahrrad des W
In Betracht kommt hier eine konkrete Gefahr für das Fahrrad des W. Eine konkrete Gefahr liegt bei einem Zustand vor, in dem der Eintritt eines Schadens derart nahe liegt, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, wenn der Schaden doch nicht eintritt.54 Indem B mit dem Wagen nach vorne schoss, traf er fast das abgestellte Fahrrad. Dieses Rad, eine Sache, steht im Eigentum des W, mithin im Eigentum zumindest auch eines anderen als B selbst,55 sodass es für diesen fremd war. Einen Zusammenstoß konnte B nur mit knapper Not verhindern, sodass dem Rad eine konkrete Gefahr drohte, zumindest beschädigt zu werden. Diese fremde Sache müsste nunmehr auch einen bedeutenden Wert gehabt haben. Dies wird ab einem Wert von 750 € angenommen.56 Teilweise zeigen sich auch Tendenzen, die einen bedeutenden Wert ab 1300 € annehmen.57 Das Rad ist bereits verrostet und sehr alt. Somit liegt dessen Wert jedenfalls unterhalb der Grenze von 750 €, sodass es sich dabei nach allen Ansichten nicht um eine Sache von bedeutendem Wert handelte.
bb) Auto des A
(1) Fremde Sache von bedeutendem Wert
Stattdessen könnte B eine konkrete Gefahr für das Auto verursacht haben. Dazu müsste das Auto eine fremde Sache von bedeutendem Wert sein. Das Fahrzeug, eine Sache, gehört dem A und steht somit im Eigentum zumindest eines anderen als B selbst, sodass es für diesen fremd ist. Ferner übersteigt der dem Auto innewohnende Wert die Grenze von 1300 €, sodass es sich nach jeder Ansicht um eine Sache von bedeutendem Wert handelt. Indem B das Fahrrad des A umfährt, zersplittert der rechte Außenspiegel des Autos. Dass Lack und Motor unbeschädigt bleiben, ist allein dem Zufall zu verdanken. Die drohenden Schäden hätten ebenfalls die Grenze von 1300 € überschritten. Es drohte also auch konkret ein Schadensausmaß bedeutenden Wertes.58 Somit hat B eine konkrete Gefahr für das Auto verursacht.
(2) Tauglichkeit des geführten Fahrzeugs als Gefährdungsobjekt
Fraglich ist jedoch, ob das dem B nicht gehörende, aber von ihm geführte Fahrzeug überhaupt vom Schutzbereich erfasst wird und damit taugliches Gefährdungsobjekt sein kann. Dies ist umstritten.
(a) Kein taugliches Tatobjekt aufgrund Tatmitteleigenschaft Nach einer Ansicht kann das Fahrzeug als Tatmittel nicht zugleich Gefährdungsobjekt sein. Der Schutzbereich des § 315c StGB ist nach dieser Ansicht nicht betroffen, folglich ist das Auto des A kein taugliches Tatobjekt.59
(b) Taugliches Tatobjekt
Nach anderer Ansicht fällt auch das vom Täter geführte Fahrzeug in den Schutzbereich des § 315c StGB, sodass das Auto des A taugliches Tatobjekt sein kann.60
(c) Streitentscheid
Da beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Schon der der Wortlaut verlangt, dass der Täter „ein Fahrzeug führt […] und dadurch […] fremde Sachen […] gefährdet“. Bereits diese Formulierung legt nahe, dass das Fahrzeug von den gefährdeten Sachen zu unterscheiden sein muss.
Daher stellt das Fahrzeug lediglich das notwendige Mittel dar, mit dem der Täter die Tat begeht.61 Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks (allg. Straßenverkehrssicherheit, nicht jedoch Eigentumsschutz)62 der Norm scheidet es demnach aus dem Schutzbereich aus.63 Die Strafbarkeit hinge anderenfalls vom Zufall ab, z.B. wenn der Täter das Fahrzeug lediglich unter Eigentumsvorbehalt kauft.64 Hat er die letzte Rate bereits gezahlt, so ist das Fahrzeug nicht mehr fremd, sodass sich der Täter bei Einbeziehung des selbst geführten Fahrzeuges in den Schutzbereich nicht strafbar macht; lediglich wenn er die letzte Rate zufällig noch nicht gezahlt hat und das Fahrzeug somit noch fremd ist, käme eine Bestrafung in Betracht. Noch deutlicher wird die Zufälligkeit dieser Regelung, wenn der Täter dem Verkäufer eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Nun entzieht sich der konkrete Zeitpunkt des Eigentumsüberganges seiner Herrschaft und wahrscheinlich auch seiner Kenntnis. Vertraut er darauf, bereits Eigentümer zu sein, obwohl tatsächlich der Kaufpreis noch nicht vollständig auf dem Konto des Verkäufers eingetroffen ist, so müsste man ihm vorhalten, fahrlässig eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet zu haben. Die Strafbarkeit von derartigen Zufälligkeiten abhängig zu machen, ist aber nicht Sinn der Vorschrift.
Zudem nimmt eine Person erst am besonderen verkehrsrechtlichen Schutz teil, wenn sie sich selbst in den Verkehrsbereich eingebracht hat.65 Auch dies ist jedenfalls bei demjenigen, der dem Täter ein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat, nicht der Fall. Somit ist die erstgenannte Ansicht vorzugswürdig, sodass das vom Täter geführte Fahrzeug als Gefährdungsobjekt ausscheidet.
Hinweis 23: a) Ebenso gut kann auch der zweiten Ansicht gefolgt werden, sodass der von B geführte PKW als Gefährdungsobjekt in Betracht kommt.
In der Literatur wird dies u.a. wie folgt begründet: Es existiere kein allgemeiner Grundsatz, nach dem das Tatmittel nicht zugleich auch geeignetes Gefährdungs- oder Verletzungsgegenstand sein könne.66 Der Normzweck widerspreche nicht der Einbeziehung des vom Täter geführten Kfz in den Schutzbereich, da sich die Gefährlichkeit des Täterverhaltens für die Straßenverkehrssicherheit nicht greifbarer zeigt, nur weil der Täter einen anderen Gegenstand als das von ihm geführte fremde Fahrzeug beschädigt.67 Auch der Gesichtspunkt der verkehrsbezogenen Beteiligung Dritter erscheine nicht tragbar, weil sich der gefährdete Dritte nach allgemeiner Auffassung gar nicht im öffentlichen Verkehrsraum befinden oder gar am Verkehrsvorgang beteiligt sein muss. Außerdem seien fremde Sachwerte unzweifelhaft geeignete Gefährdungsobjekte, obwohl sich diese nicht in den Verkehr einzubringen pflegen.68 b) Folgt man nun der zweiten Ansicht, so wäre die Fahrlässigkeit bezüglich des pflichtwidrigen Handelns und der fahrlässigen Gefahrherbeiführung zu prüfen, diese liegt im Ergebnis ebenfalls vor (vgl. dazu unten die Prüfung unter II.). Hätte B vor Fahrtantritt kritisch seine Fahrtüchtigkeit überprüft, dann wäre die Gefahrverursachung auch vermeidbar gewesen. Insoweit ist auch der Zurechnungszusammenhang gegeben. Rechtswidrigkeit und Schuld sind im Übrigen unproblematisch.
Somit ist der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht erfüllt.
2. Ergebnis
B hat sich nicht nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
Hinweis 24: Wurde das Tatfahrzeug als vom Schutzbereich des § 315c StGB erfasst angesehen und die Strafbarkeit des B gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB bejaht, so tritt die zugleich verwirklichte fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) wegen der in § 316 Abs. 1 StGB angeordneten Subsidiarität dahinter zurück. Es genügt dann, dieses Delikt und seine Subsidiarität in den Konkurrenzen anzusprechen.
II. Strafbarkeit des B wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB
B könnte sich gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er betrunken mit dem Kfz auf dem Parkplatz nach vorne schnellt.
1. Tatbestand
a) Pflichtwidrige Tathandlung nach § 316 Abs. 1 StGB
Wie bereits geprüft, führt B ein Fahrzeug im Verkehr, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, dieses sicher zu führen.
b) Objektive Vorhersehbarkeit der Pflichtverletzung
Hinweis 25: Das Fahren in fahrunsicherem Zustand stellt bereits die Sorgfaltspflichtverletzung dar.71 Da § 316 StGB ein schlichtes Tätigkeitsdelikt ist,72 also keinen Erfolgseintritt, sondern bloß die Vornahme der Tathandlung verlangt, muss man daher nun nur noch fragen, ob es objektiv vorhersehbar war, die Sorgfaltspflicht zu verletzen.
Sodann müsste die Pflichtverletzung objektiv vorhersehbar gewesen sein. B stieg betrunken in den Wagen, um nach Hause zu fahren. Dass man infolge des Genusses alkoholischer Getränke eine erhöhte BAK, so wie bei B, aufweist und dadurch die Koordinationsfähigkeit vermindert wird, liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Es ist vielmehr vorhersehbar, dass es leicht zu Fahrfehlern kommen kann. Ein besonnen Handelnder in der Situation des B hätte dies somit vorhergesehen. Somit war die Sorgfaltspflichtverletzung objektiv vorhersehbar.
Hinweis 26: Da § 316 Abs. 1 StGB keinen Erfolg kennt, sondern nur die Pflichtverletzung, kann man keinen Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Handlung und Erfolg prüfen. Dasselbe gilt für den Schutzzweckzusammenhang. Diese Punkte entfallen hier daher.
c) Zwischenergebnis
Der Tatbestand ist folglich erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, sodass B rechtswidrig handelt.
3. Schuld
Hinweis 27: Mit einer BAK von 1,2 ‰ liegt keine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit, mithin keine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB vor, welche ab einem Grenzwert von 3,0 ‰ angenommen wird.73 Damit ist B jedenfalls schuldfähig. Hierauf muss im Gutachten aber nicht eingegangen werden. Bearbeiter, die diesen Punkt kurz ansprachen, erhielten aber ein Lob.
Das Vorliegen von Entschuldigungsgründen ist nicht ersichtlich.
Zudem müsste die Pflichtverletzung für B auch subjektiv vorhersehbar gewesen sein.74 B konnte nach seinen Geisteskräften wissen, welche Folgen ein übermäßiger Alkoholgenuss auf die Fahrtüchtigkeit hat. Somit war die Pflichtverletzung für B auch subjektiv vorhersehbar.
Somit handelt B schuldhaft.
4. Ergebnis
B hat sich gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht.
III. Ergebnis
B hat sich im 3. Tatkomplex wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht.75
E. Tatkomplex 4: Über das Fahrrad
I. Strafbarkeit des B wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB
B könnte sich gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Auto des A sein Fahrrad umgefahren hat.
Hinweis 28: Auch hier ist es in Ordnung, statt eines Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Delikts das Vorsatzdelikt zu prüfen (vgl. Hinweis 2). Da dieses tatbestandlich scheitert, ist dann eine weitere Prüfung der Fahrlässigkeits-Varianten entbehrlich, weil sich die Voraussetzungen nicht ändern.
1. Tatbestand
a) Pflichtwidrige Tathandlung
B fährt mit dem Auto auf der Straße und gerät anschließend auf den benachbarten Bordstein. Somit führte er im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug. Wie bereits oben geprüft, ist B wegen seiner BAK von 1,2 ‰ nicht mehr in der Lage, dieses sicher zu führen.
b) Konkrete Gefährdung
Sodann müsste B infolgedessen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verursacht haben.
Hinweis 29: Eine Gefahr von Fußgängern wie K musste nicht geprüft werden, hier ist es zu keinem „Beinahe-Unfall“ infolge der Alkoholisierung des B gekommen.
Möglicherweise könnte B mit seinem Verhalten eine konkrete Gefahr für das auf dem Gehweg stehende Rad verursacht haben. Dazu müsste es sich bei dem Rad um eine fremde Sache von bedeutendem Wert handeln. Das Rad, eine Sache, hatte B am Morgen für 2.300 € käuflich erworben, sodass es eine Sache von mehr als 1.300 € und somit von bedeutendem Wert ist. Seitdem steht es aber in seinem Eigentum. Mithin ist es für B nicht fremd. Somit scheidet das Rennrad als Gefährdungsobjekt aus.
Dass der von B geführte PKW des A kein taugliches Tatobjekt im Rahmen des § 315c StGB ist, wurde bereits oben unter D. I. 1. festgestellt.
Hinweis 30: Wer oben unter D. I. 1. der Meinung gefolgt ist, dass der PKW des A als Tatobjekt der Gefährdung in Betracht kommt, verweist hier nach oben und gelangt auf diese Weise erneut zur Vollendung des Tatbestandes und zur Strafbarkeit. Hier anders zu entscheiden als zuvor ist völlig unvertretbar und ein sehr grober Fehler! Die Fahrlässigkeit wird ähnlich begründet wie zuvor unter D. II., ein Verweis ist möglich.
Folglich liegt keine konkrete Gefährdung i.S.d. § 315c StGB vor.
c) Zwischenergebnis
Somit ist der Tatbestand nicht erfüllt ist.
2. Ergebnis
B hat sich nicht nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
Hinweis 31: Auch diese Prüfung durfte noch knapper ausfallen, solange die relevanten Punkte zur konkreten Gefahr angesprochen wurden.
II. Strafbarkeit des B wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB
Hinweis 32: Es wurde nicht als Fehler bewertet, wenn Bearbeiter dies nicht prüften. Eine ansprechende Prüfung wurde aber wohlwollend (in der Art eines Bonus) berücksichtigt.
B könnte sich gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Auto sein Rad erfasste, sodass der Außenspiegel zersplitterte und das Rad zerbrach.
1. Tatbestand
a) Beschädigen oder Zerstören von Fahrzeugen
Dazu müsste B Fahrzeuge zerstört oder beschädigt haben. Durch den Zusammenstoß zwischen PKW und Rad zerspringt der Spiegel des Autos und das Rad zerbricht. Somit wurde das Auto beschädigt und das Rad zerstört. Also wurden Fahrzeuge beschädigt bzw. zerstört.
b) Verkehrsfremder Eingriff
Dies müsste auf einem verkehrsfremden Eingriff, bei Verhalten im Straßenverkehr auf einem über verkehrswidriges Verhalten hinausgehenden bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs mit Schädigungsvorsatz, beruhen.76 B hatte allerdings weder Schädigungsvorsatz noch verkehrsfeindliche Absicht, er nahm lediglich (verkehrswidrig) am Straßenverkehr teil. Somit mangelt es am verkehrsfremden Eingriff. Hinweis 33: Schon deshalb lag es nahe, dieses Delikt gar nicht erst zu prüfen. Zahlreiche Bearbeiter haben allerdings die Prüfung in sehr knapper Form vorgenommen, den Eingriff bejaht und dann noch die Folgen des Eingriffs geprüft. Diese bestehen darin, die Sicherheit des Straßenverkehrs und dadurch wiederum Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben.77 Das Anfahren des Rades, das sowohl die Schäden am Rad als auch am Auto hervorruft, ist aber ein einheitlicher Vorgang, der sich nicht in eine zeitlich vorgelagerte Zerstörung des Fahrrades und eine zeitlich nachgelagerte Beschädigung des Autos trennen lässt. Die Struktur des Delikts verlangt gerade, dass durch die Beschädigung eines Fahrzeugs die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wurde und wiederum dadurch eine konkrete Gefahr eintrat, sodass insoweit eine gewisse Zäsur bzw. Zweiaktigkeit erforderlich ist. Daran fehlt es hier. Bearbeiter, die die Struktur des Deliktes nicht verstanden haben, mögen es ausreichen lasse, erneut auf die Schäden am Fahrrad bzw. Auto abzustellen. Das ist ein grober Fehler.78
2. Ergebnis
B hat sich nicht gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit des B nach § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
B könnte sich gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht haben, indem er das Rad zertrümmert hat, sodass die Trümmerteile auf dem Gehweg liegen.
Hinweis 34: Es wurde auch hier (vgl. Hinweis 32) nicht als Fehler bewertet, wenn Bearbeiter dies nicht prüften. Eine ansprechende, knappe Prüfung wurde aber als Bonus wohlwollend berücksichtigt, dafür reichte hier allerdings auch ein Satz, der erneut auf das Fehlen eines verkehrsfremden Eingriffs oder jedenfalls einer (weiteren) konkreten Gefahr hinwies. Die Prüfung konnte zudem schon gemeinsam mit der Prüfung unter E. II. oder vor dieser erfolgen.
1. Tatbestand
Dazu müsste B die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt haben, dass er Hindernisse bereitet hat. Unter Hindernisbereiten ist grundsätzlich jede Einwirkung zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu bremsen oder zu verzögern.79 B hat das Fahrrad erfasst, welches infolgedessen zertrümmert. Nunmehr liegen diese Teile auf dem Gehweg. Dadurch können Fußgänger den Fußweg nur eingeschränkt nutzen. Die Splitterteile eignen sich dazu, den Fußgängerverkehr zu verzögern bzw. erheblich zu erschweren und zu beschränken, sodass B ein Hindernis i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet hat.
Dies beruhte aber ebenfalls nicht auf einem verkehrsfremden Eingriff. Zudem sind dadurch keine weiteren (Beinahe-)Unfälle verursacht worden,80 somit lag auch keine konkrete Gefahr für andere Personen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert vor.
2. Ergebnis
B hat sich nicht gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht.
IV. Strafbarkeit des B nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
B hat sich jedoch gemäß§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht, vgl. dazu oben unter D. II.
V. Ergebnis
Im 4. Tatkomplex hat sich B wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 strafbar gemacht.
F. Tatkomplex 5: Haareziehen und Tod des K
I. Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB
A könnte sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem K an den Haaren zieht, sodass dieser Schmerzen erleidet.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Dazu müsste A den K körperlich misshandelt oder an seiner Gesundheit geschädigt haben. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustandes.81 Der körperliche Zustand des K weicht nach dem Haareziehen des A nicht negativ vom Normalzustand ab. Folglich hat A den K nicht an seiner Gesundheit geschädigt. Körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.82 A zieht dem K erregt an den Haaren in die Höhe. Dies ist eine üble und unangemessene Behandlung. Infolgedessen erleidet K Schmerzen und schreit auf. Somit wird sein Körperempfinden im Vergleich zu vor der Tat negativ beeinflusst. Schmerzen überschreiten die Schwelle zur Erheblichkeit, auch wenn sie lediglich von kurzer Dauer sind.83
Hinweis 35: Angesichts der sehr kurzen Dauer des Schmerzes ist es allerdings auch vertretbar, die Erheblichkeit abzulehnen.
Im Übrigen bleiben die körperliche Integrität und die somatische Funktionsfähigkeit des K unbeeinflusst.84 Jedenfalls hat A den K körperlich misshandelt, sodass der objektive Tatbestand erfüllt ist.
b) Subjektiver Tatbestand
Sodann müsste A vorsätzlich gehandelt haben. A wollte den K an den Haaren ziehen, um es zur Rede zu stellen. Dabei sah A voraus, dass K Schmerzen erleidet, worauf es ihm gerade ankam. Somit handelt A vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit
A ist nicht nach § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Eine tatsächlich durch K begangene Straftat hat sich nicht ereignet, sodass mit den Ansichten, die einen Verdacht nicht ausreichen lassen,85 die Rechtfertigung bereits an diesem Merkmal scheitert. Mit der Gegenansicht kann man zwar ein Betreffen auf frischer Tat bejahen, dann fehlt es aber sowohl am Fluchtverdacht als auch an der Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung, mithin an einem Festnahmegrund.87 Zudem ist das Haareziehen nicht förderlich dafür, einen Festnahmezweck mit Blick auf K zu verfolgen, und schon deshalb keine geeignete Festnahmehandlung.88 Objektiv muss § 127 Abs. 1 StPO daher scheitern.
Hinweis 36: § 127 Abs. 1 StPO sollte zumindest kurz angesprochen werden, da der Sachverhalt deutlich auf diese Norm hinweist. Allerdings genügte es, die Norm knapp anzulehnen. Eine sorgfältige Prüfung mit Streitdarstellung und Entscheidung erhielt aber Lob.
A stellt sich auch nicht Umstände vor, die ihn nach § 127 Abs. 1 StPO rechtfertigen würden, sodass auch ein Irrtum und somit ein Erlaubnistatbestandsirrtum ausscheidet.89 Hinweis 37: Darauf musste nicht dezidiert eingegangen werden, jedenfalls genügte hier ein kurzer Hinweis. Verfehlt wäre die Darstellung des Meinungsstreites über die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums,90 da nach der Vorstellung des A eine Rechtfertigung über § 127 Abs. 1 StPO ausscheidet.
Andere Rechtsfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte folglich rechtswidrig.
3. Schuld
In Ermangelung von Entschuldigungsgründen handelte A schuldhaft.
4. Strafantragserfordernis
Gemäß § 230 Abs. 1 StGB ist ein Strafantrag erforderlich, dieser wurde gestellt.
5. Ergebnis
A hat sich nach § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB
A könnte sich gemäß §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben, indem er K an den Haaren zieht und dieses stirbt.
Hinweis 38: Es ist auch vertretbar, vor den Körperverletzungsdelikten die fahrlässige Tötung zu prüfen. Sollten Bearbeiter diese abgelehnt haben, ist die Körperverletzung mit Todesfolge nicht mehr zu prüfen.
1. Tatbestand
a) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB (Grunddelikt) Wie bereits oben geprüft, hat A den K körperlich misshandelt.
b) Eintritt und Verursachung des Todes
Infolge der durch A begangenen Körperverletzung erschrak K, stürzte und verstarb. Folglich hat A durch die Körperverletzung den Tod des K bewirkt.
Hinweis 39: Dies allein führte jedoch nicht zum Tod des K. Vielmehr tritt hinzu, dass B das Fahrrad umfuhr und es unterließ, den Gehweg von den herumliegenden Trümmern zu säubern, sodass K auf ein spitzes Metallstück des zerstörten Rades fallen konnte und wenig später seinen Verletzungen erlegen ist. Somit hat A den Tod des K gemeinsam mit der durch B gesetzten Bedingung verursacht. Dies ist ein Fall der kumulativen Kausalität.91 Darauf muss im Gutachten nicht eingegangen werden, weil die Kausalität von As Verhalten für den Tod des K dadurch unberührt bleibt. Denn allein die von B gesetzte Gefahr hätte den Tod des K nicht herbeiführen können. Weder die Handlung des A, noch die des B kann hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, sodass beide Handlungen (kumulativ) kausal für den Erfolg sind.
c) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Hinweis 40: Die (vorsätzliche) Körperverletzung ist bereits das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten,92 insoweit handelt es sich auch bei §§ 223 Abs. 1, 227 StGB um ein Delikt mit gesetzlicher Beschreibung der Sorgfaltspflicht, um eine inkludierte Sondernorm.93 Deshalb ist nun im Rahmen der Fahrlässigkeit nur noch die Vorhersehbarkeit des Erfolges zu prüfen.94
Der Erfolgseintritt müsste objektiv vorhersehbar gewesen sein. Maßstab ist ein besonnener Dritter. Ein besonnener Dritter hätte sich daran erinnert, dass K, welches von A ja wieder erkannt wurde, durch das Fahren über den Fuß körperlich angeschlagen sein könnte. Aufgrund dieser Umstände hätte ein besonnener Dritter die Möglichkeit vorhergesehen, dass sich K bei einem Haareziehen inmitten der Trümmer weitere Verletzungen durch einen Sturz oder unachtsame Bewegungen infolge eines Handgemenges zuziehen könnte. Angesichts der zahlreichen Trümmer hätte ein besonnener Dritter vorhergesehen, dass ein Sturz in einer solchen Umgebung für ein Kind schwere Verletzungen bis hin zum Tod bewirken kann. Also hätte ein besonnener Dritter den Erfolg vorhergesehen, sodass er objektiv vorhersehbar war.
Hinweis 41: Mit entsprechender Begründung ist ein abweichendes Ergebnis gut vertretbar. Dass die Bearbeiter dann das folgende Problem nicht mehr bearbeiteten, ist irrelevant. Allerdings mussten sie ihr abweichendes Ergebnis durch Subsumtion begründen; eine bloße Feststellung, dass das Verhalten nicht fahrlässig sei, genügte nicht. Insbesondere musste man kurz darauf eingehen, dass A ja um die Verletzung des K am Fuß wusste. Man konnte allerdings gut und auch knapp argumentieren, dass ein besonnener Dritter zwar mit einem Sturz gerechnet hätte, nicht aber damit, dass dieser ausgerechnet so auf ein Metallteil erfolgt, dass dies zu einer tödlichen Verletzung führt.
c) Objektive Zurechnung (Zurechnungszusammenhang)95 Umstritten ist, ob der fahrlässig bewirkte Tod des Opfers auf den konkreten Körperverletzungserfolg oder die bloße Körperverletzungshandlung zurückgeführt werden muss.
aa) Handlungstheorie
Nach der Handlungstheorie genügt es, dass der fahrlässig bewirkte Tod des Opfers auf die Körperverletzungshandlung als solche zurückzuführen ist, d.h. dass ein unmittelbarer Zusammenhang lediglich zwischen der Körperverletzungshandlung und dem fahrlässig bewirkten Tod des Opfers bestehen muss.96 Mit einzubeziehen sei demnach der gesamte Vorgang, also auch die die Verletzung bewirkende oder begleitende Ausführungshandlung.97 A zog den K kräftig an den Haaren. Davon war dieser so erschrocken, dass es seinen verletzten Fuß belastete und dadurch sein Gewicht reflexartig verlagerte und infolgedessen sein Gleichgewicht verlor. Insofern führte zwar das sich an die Verletzungshandlung anschließende Verhalten des Opfers zu dem tödlichen Ausgang. Dieses beruhte aber als unfreiwillige Schreckreaktion auf der Körperverletzungshandlung, sodass dieses Verhalten des K den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht.98
Hinweis 42: Wer eher dem – vom BGH inzwischen aber aufgegebenen – Gedanken der Entscheidung im sog. „Rötzel-Fall“ folgt und eine Unmittelbarkeit zwischen Handlung und Todeserfolg verlangt,99 kann hier auch zum gegenteiligen Ergebnis kommen.
Somit besteht zwischen der Verletzungshandlung des A und dem Tod des K nach dieser Ansicht ein Zurechnungszusammenhang.
bb) Letalitätstheorie
Nach anderer Ansicht muss der Zurechnungszusammenhang zwischen dem konkreten Körperverletzungserfolg und dem fahrlässig bewirkten Tod des Opfers bestehen,100 d.h. der konkrete Körperverletzungserfolg muss in einem fortgesetzten pathologischen Prozess zum Tod des Opfers führen, sodass sich die der konkreten Verletzung nach ihrer Art und Schwere innewohnende Gefahr im Tod des Opfers verwirklicht haben muss.101
Das Ziehen an den Haaren verursachte zwar heftige, aber nur kurzfristige Schmerzen. Weitere pathologische Folgen ergeben sich daraus nicht. Somit beruht der Tod des K nicht unmittelbar auf der konkreten Körperverletzung durch A, sodass nach der Letalitätstheorie ein Zurechnungszusammenhang nicht besteht.
cc) Streitentscheidung
Da die genannten Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnisse führen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Gegen die Handlungstheorie spricht, dass der Zurechnungszusammenhang letztlich den Schutzzweckzusammenhang abbildet.102 Die in § 227 StGB enthaltenen Sorgfaltspflicht (§§ 223 bis 226 StGB)103 verfolgt aber den Schutzzweck, die „dem Grundtatbestand […] eigentümliche Gefahr“104 zu vermeiden. Diese ruht nicht darin, dass Opfer von Körperverletzungsdelikten sich durch Schreckreaktionen selbst töten, sondern darin, dass die Intensität einer Körperverletzungshandlung schwer eingeschätzt bzw. die Konstitution des Opfers unterschätzt und daher ein bloß verletzend gemeintes Verhalten tödlich sein kann. Somit ist die Handlungstheorie abzulehnen. Also besteht kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB und dem Tod des K.
Hinweis 43: Wer der gegenteiligen Ansicht folgte, sah den Tatbestand als erfüllt an. Die Rechtswidrigkeit lag unproblematisch vor, in der Schuld war dann noch auf die subjektive Vorhersehbarkeit des Todeserfolges einzugehen.105
2. Ergebnis
A hat sich nicht nach §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB
A könnte sich nach § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht haben, indem er den K so an den Haaren zog, dass dieser erschrocken sein Gleichgewicht verlor und stürzte, sodass er wenig später seinen Verletzungen erlag.
1. Tatbestand
Wie bereits oben festgestellt stirbt K infolge des Sturzes, sodass der Todeserfolg eingetreten ist. A handelte, wie geprüft auch fahrlässig. Hätte er K zunächst aus dem Gefahrenbereich bugsiert, wäre der Erfolg nicht eingetreten, sodass auch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegt.
2. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor, also handelte A rechtswidrig.
4. Schuld
Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Sodann müsste der Erfolg für A auch subjektiv vorhersehbar gewesen sein.106 A hat die Teile des zerstörten Rades herumliegen sehen. Ferner wusste er, dass K bereits am linken Fuß verletzt ist, er selbst hat dazu beigetragen. Somit war auch für ihn vorhersehbar, dass K von seinem rasenden Angriff erschrickt und unkoordiniert zu Boden fallen und sich tödlich verletzen kann. Mithin war der Erfolg für A subjektiv voraussehbar.
Also handelte A schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich nach § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.
Hinweis 44: Diese Prüfung kann auch noch deutlich kürzer ausfallen. Wer zuvor im Rahmen von §§ 223 Abs. 1, 227 StGB die Fahrlässigkeit verneint hat, sollte § 222 StGB zudem ohnehin nicht prüfen. Zulässig ist es außerdem, § 222 vor § 227 StGB zu prüfen, dann müssen die Ausführungen zur Erfolgsverursachung und zur Fahrlässigkeit entsprechend in die Prüfung des § 222 StGB verlagert werden.
IV. Strafbarkeit des B wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB
B könnte sich nach § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht haben, indem er die Trümmerteile erzeugte, sodass K dadurch tödlich verletzt wurde.
Hinweis 45: Dies sollte zumindest kurz angesprochen werden, da die entsprechende Kausalität bis zum Erfolg fortwirkt. Dieses Delikt kann auch schon unter E. geprüft werden, weil dort die relevante Handlung des B – das Zerfahren des Rades – beschrieben wird.
1. Tatbestand
a) Erfolgseintritt
Wie bereits oben festgestellt, ist K seinen Verletzungen erlegen, sodass ein Todeserfolg eingetreten ist.
b) Objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges
Sodann müsste der Erfolg objektiv vorhersehbar gewesen sein. Maßstab ist ein objektiver, besonnener Dritter. Ein besonnener Dritter hätte erkannt, dass Trümmerteile auf dem Gehweg den Fußgängerverkehr behindern können. Dass ein Dritter einen Passanten auf dem Gehweg tätlich angreift, sodass dieser infolgedessen erschrocken ist und tödlich stürzt, liegt aber außerhalb dessen, wonach nach dem allgemeinen Lauf der Dinge zu rechnen ist. Vielmehr liegt hier eine Verkettung vieler unglücklicher, miteinander verzahnter Umstände vor, die so in ihrem wesentlichen Verlauf nach zumutbarer Würdigung aller Umstände nicht objektiv vorhersehbar sind. Die allgemeine Lebenserfahrung gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass ein Passant auf diese Weise mit tödlichen Folgen auf eines der herumliegenden Trümmerteile fällt. Ein besonnener Dritter hätte angesichts der Straßenbeleuchtung nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass ein Fußgänger stolpern oder sich an den Metallteilen verletzen könnte. Daher war der Todeserfolg nicht objektiv vorhersehbar. Hinweis 46: Selbst wenn man – was schwer vertretbar sein dürfte – die Fahrlässigkeit bejaht, wäre die objektive Zurechnung hier wegen des Dazwischentretens eines Dritten auszuschließen. Mit der vorsätzlichen Körperverletzung hat A eine neue selbstständige rechtlich relevante Gefahr geschaffen, die sich nunmehr im tatbestandsmäßigen Todeserfolg bei K realisiert hat.107 Das Dazwischentreten eines Dritten mit derartig gravierenden Folgen ist dem B mithin nicht in Rechnung zu stellen.
2. Ergebnis
B hat sich nicht nach § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.
V. Ergebnis
Im 5. Tatkomplex hat A sich wegen Körperverletzung und fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Zur Klarstellung verdrängt das fahrlässige Tötungsdelikt die Körperverletzung nicht, sondern steht dazu in Tateinheit.108
B hat sich nicht strafbar gemacht.
G. Gesamtergebnis
A hat sich wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Körperverletzung strafbar gemacht.
Im 3. und im 4. Tatkomplex wurde eine Strafbarkeit des B wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB festgestellt. Hierbei könnte es sich um ein Dauerdelikt handeln, sodass nur eine tatbestandliche Handlung und somit nur eine einzige Straftat vorliegt.109 Eine Trunkenheitsfahrt endet grundsätzlich erst mit der Ankunft am Zielort.110 Sie bildet aber dann keine durchgehende Handlung, wenn die Fahrt unterbrochen und aufgrund eines neuen Tatentschlusses fortgesetzt wurde, was insbesondere bei einer Weiterfahrt nach Kenntnisnahme von einem Unfall im Rahmen einer Unfallflucht angenommen wird.111 B allerdings nahm gar keine Kenntnis von dem Zusammenstoß mit dem Rennrad. Somit lag die mit der Kenntnisnahme von einem Unfall verbundene Zäsur nicht vor, die die Weiterfahrt auf einem erneuten Tatentschluss (zur Unfallflucht) beruhen lässt. Stattdessen fuhr B einfach weiter. Er setzte seine bereits begonnene Fahrt fort, die nach wie vor auf dem einheitlichen Entschluss beruhte, von der Kneipe nach Hause zu fahren. Also lag eine durchgehende Handlung vor, die erst mit der Ankunft zu Hause endete. Somit bildete die Fahrt eine einheitliche Trunkenheitsfahrt im Sinne eines Dauerdeliktes, sodass sich B insgesamt nur einmal wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht hat.
H. Prozessuale Zusatzfrage
Die Atemalkoholmessung setzt eine Mitwirkung des B voraus. Zu dieser Mitwirkung darf B aber nicht gezwungen werden.112 Ein solcher Zwang wäre eine verbotene Ermittlungsmethode, vgl. auch § 136a Abs. 1 S. 2 StPO, die gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstieße („nemo tenetur se ipsum accusare“).113
Stattdessen könnte S eine Blutentnahme anordnen und ggf. zwangsweise durchsetzen. Die zwangsweise Blutentnahme ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 81a StPO zulässig. Sie muss nach § 81a Abs. 1 S. 2 StPO durch einen approbierten Arzt erfolgen.114
Hinweis 47: Diese Voraussetzung mussten die Bearbeiter nicht benennen.
Die Anordnung ist grundsätzlich nach § 81a Abs. 2 StPO dem Richter vorbehalten. Für S ist sie unter zwei Voraussetzungen möglich: Er muss zum einen Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG sein. Dies ist für einen Polizeihauptkommissar der Fall.
Hinweis 48: Diesen Punkt durften die Bearbeiter, die dies nicht wussten, auch ruhig offen lassen. Sie mussten nur auf die Voraussetzung selbst hinweisen.
Außerdem müsste Gefahr im Verzug vorliegen.115 Da ein Richter erst nach etlichen Stunden wieder erreicht werden kann, besteht die Gefahr, dass sich eine für den Nachweis der Strafbarkeit relevante Blutalkoholkonzentration dann nicht mehr wird nachweisen lassen.
Hinweis 49: Hier sind einige Bearbeiter auch noch auf die Rückrechnungsregeln eingegangen, um deutlich zu machen, dass in einem Zeitraum von bis zu 9 Stunden (22:00- 7:00 Uhr) ein Abbau von 0,7 bis 2,0 ‰ diskutiert wird.116 Dies verdient Lob!
Somit liegt in einem Abwarten eine Gefahr im Verzug für das Ermittlungsergebnis vor, also sind die Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 StPO gegeben.
Hinweis 50: Großes Lob verdienten sich die Bearbeiter, die darauf hinwiesen, dass S in jedem Fall einen Richter zu erreichen versuchen muss, bevor er von seiner Eilzuständigkeit Gebrauch macht.117 Dies musste aber nicht erwähnt werden. S muss hingegen nicht versuchen, einen Staatsanwalt zu erreichen. In der Praxis wird zwar aufgrund der Zuständigkeitsverteilungen innerhalb der Ermittlungsbehörden Rücksprache mit einem Staatsanwalt (ggf. im Notdienst) gehalten, der dann einen Antrag bei einem Richter zu stellen versucht, aber dies ist nicht notwendig, damit S von seiner Eilbefugnis nach § 81a Abs. 2 StPO wirksam Gebrauch machen kann.118
Zur Vertiefung
Bergmann/Blaue, ZJS 2014, S. 820.