Strafrecht · Streitstand

Maßstab der Sittenwidrigkeit bei der Einwilligung in eine Körperverletzung (§ 228 StGB)

§ 228 StGB§ 223 StGB

Worum geht es?

Das Opfer willigt in eine gefährliche Körperverletzung ein (verabredete Schlägerei rivalisierender Gruppen, Sadomaso-Praktiken). Wann ist die Tat trotz Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit strafbar?

Herrschende Meinung · BGH (st. Rspr.)

Welche Auffassung ist herrschend?

Maßgeblich ist allein Art und Gewicht des Körperverletzungserfolges: Sittenwidrig (und damit trotz Einwilligung strafbar) ist die Tat, wenn der Einwilligende durch sie in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.

  • Anknüpfung an die objektive Gefährlichkeit schafft Rechtssicherheit und vermeidet diffuse Moralurteile.
  • Der Schutz des Lebens als Höchstwert rechtfertigt die Grenze der Dispositionsbefugnis.
  • BGH: Bei verabredeten Schlägereien ist auf die konkrete Gefährlichkeit der jeweiligen Tat abzustellen.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Abzustellen ist (auch) auf die Verwerflichkeit des mit der Tat verfolgten Zwecks bzw. die sozialethische Missbilligung des Gesamtgeschehens.

  • § 228 verweist auf die „guten Sitten“ – ein wertender, zweckbezogener Maßstab.
  • Erfasst auch gefährliche Gruppenkämpfe unabhängig von der Einzelverletzung.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Der Gefährlichkeitsmaßstab des BGH ist vorzugswürdig: Eine an bloßen Zweckurteilen orientierte Sittenwidrigkeit wäre zu unbestimmt (Art. 103 II GG). Die konkrete Lebensgefahr ist der einzig taugliche, justiziable Anknüpfungspunkt.

Wird relevant in

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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