Strafrecht · Streitstand
Maßstab der Sittenwidrigkeit bei der Einwilligung in eine Körperverletzung (§ 228 StGB)
Das Opfer willigt in eine gefährliche Körperverletzung ein (verabredete Schlägerei rivalisierender Gruppen, Sadomaso-Praktiken). Wann ist die Tat trotz Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit strafbar?
Herrschende Meinung · BGH (st. Rspr.)
Maßgeblich ist allein Art und Gewicht des Körperverletzungserfolges: Sittenwidrig (und damit trotz Einwilligung strafbar) ist die Tat, wenn der Einwilligende durch sie in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.
- Anknüpfung an die objektive Gefährlichkeit schafft Rechtssicherheit und vermeidet diffuse Moralurteile.
- Der Schutz des Lebens als Höchstwert rechtfertigt die Grenze der Dispositionsbefugnis.
- BGH: Bei verabredeten Schlägereien ist auf die konkrete Gefährlichkeit der jeweiligen Tat abzustellen.
Mindermeinung
Abzustellen ist (auch) auf die Verwerflichkeit des mit der Tat verfolgten Zwecks bzw. die sozialethische Missbilligung des Gesamtgeschehens.
- § 228 verweist auf die „guten Sitten“ – ein wertender, zweckbezogener Maßstab.
- Erfasst auch gefährliche Gruppenkämpfe unabhängig von der Einzelverletzung.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Gefährlichkeitsmaßstab des BGH ist vorzugswürdig: Eine an bloßen Zweckurteilen orientierte Sittenwidrigkeit wäre zu unbestimmt (Art. 103 II GG). Die konkrete Lebensgefahr ist der einzig taugliche, justiziable Anknüpfungspunkt.