Neunzehnter Abschnitt — Diebstahl und Unterschlagung

§ 246 StGB – Unterschlagung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 246 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Definitionen zu § 246 StGB

Zueignung (Zueignungsabsicht)Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)Geringwertige Sache

Streitstände

Strafbarkeit des heimlichen Tankens ohne Zahlungsabsicht

Klausuren, in denen § 246 StGB drankommt

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Rechtsprechung zu § 246 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 29.11.2023 – 6 StR 191/23Zur Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB.…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB