Strafrecht · Streitstand
Strafbarkeit des heimlichen Tankens ohne Zahlungsabsicht
Kunde tankt an Selbstbedienungs-Tankstelle und fährt ohne Bezahlung weg. Liegt Betrug (§ 263), Diebstahl (§ 242), Unterschlagung (§ 246) oder § 263a vor?
Herrschende Meinung
Diebstahl (§ 242 StGB): Im Wegfahren liegt die Wegnahme; der Gewahrsam des Tankstellenbetreibers wird gebrochen.
- Beim Selbsttanken erlangt der Kunde nur den unmittelbaren Mitgewahrsam – voller Gewahrsam bleibt beim Betreiber.
- Erst durch unbeobachtetes Wegfahren wird der Bruch vollendet.
- BGH NStZ 2003, 488.
Mindermeinung
Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Betrug (§ 263): Beim Selbsttanken geht das Eigentum (str. wegen Bargeschäft des täglichen Lebens) bzw. der Gewahrsam mit dem Tanken über; späteres Wegfahren ist dann Zueignung bzw. Betrug.
- Konkludente Zustimmung des Betreibers zur Gewahrsamsübertragung beim Selbsttanken.
- § 263 wegen konkludenter Erklärung der Zahlungsbereitschaft beim Tanken.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der h.M. ist zu folgen: Beim Selbsttanken besteht zwischen Kunde und Betreiber kein gewahrsamsübertragender Konsens, sondern eine erkennbar an die Bezahlung gekoppelte Übergabe-Erwartung. Erst durch das Wegfahren ohne Bezahlung wird der Gewahrsamsbruch vollendet. § 263 setzt zudem eine Täuschung gegenüber einer Person voraus – bei vollautomatischer Tankanlage problematisch.