Strafrecht · Streitstand

Strafbarkeit des heimlichen Tankens ohne Zahlungsabsicht

§ 242 StGB§ 246 StGB§ 263 StGB§ 265a StGB

Kunde tankt an Selbstbedienungs-Tankstelle und fährt ohne Bezahlung weg. Liegt Betrug (§ 263), Diebstahl (§ 242), Unterschlagung (§ 246) oder § 263a vor?

Herrschende Meinung

Diebstahl (§ 242 StGB): Im Wegfahren liegt die Wegnahme; der Gewahrsam des Tankstellenbetreibers wird gebrochen.

  • Beim Selbsttanken erlangt der Kunde nur den unmittelbaren Mitgewahrsam – voller Gewahrsam bleibt beim Betreiber.
  • Erst durch unbeobachtetes Wegfahren wird der Bruch vollendet.
  • BGH NStZ 2003, 488.

Mindermeinung

Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Betrug (§ 263): Beim Selbsttanken geht das Eigentum (str. wegen Bargeschäft des täglichen Lebens) bzw. der Gewahrsam mit dem Tanken über; späteres Wegfahren ist dann Zueignung bzw. Betrug.

  • Konkludente Zustimmung des Betreibers zur Gewahrsamsübertragung beim Selbsttanken.
  • § 263 wegen konkludenter Erklärung der Zahlungsbereitschaft beim Tanken.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der h.M. ist zu folgen: Beim Selbsttanken besteht zwischen Kunde und Betreiber kein gewahrsamsübertragender Konsens, sondern eine erkennbar an die Bezahlung gekoppelte Übergabe-Erwartung. Erst durch das Wegfahren ohne Bezahlung wird der Gewahrsamsbruch vollendet. § 263 setzt zudem eine Täuschung gegenüber einer Person voraus – bei vollautomatischer Tankanlage problematisch.

Wird relevant in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Unterschlagung (§ 246 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

GewahrsamWegnahmeZueignung (Zueignungsabsicht)Vermögensschaden (Betrug)Stoffgleichheit (Betrug)Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)
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