Staatsexamen · ~300 Min.

Examensübungsklausur: Dubioser Welpenkauf mit besonders schwerer Folge

ZJS 2023, S. 1811

§ 222 StGB§ 15 StGB§ 263 StGB§ 229 StGB§ 246 StGB§ 277 StGB

Sachverhalt

Die Geschäftsfrau G betreibt über verschiedene Online-Plattformen unter dem Namen Reinrassig & Flauschig e.V. einen Handel mit Hundewelpen. Dort gibt G an, dass sie ihre Welpen mit dem durch die StIKo Vet (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin) empfohlenen Impfstatus (Grundimmunisierung sowie Tollwutimpfung) abgibt. So kann G einen zusätzlichen Pauschalbetrag i.H.v. 150 € „abkassieren<. T, ein mit G befreundeter Tierarzt, der über das Geschäftsmodell der G informiert ist, stellt ihr regelmäßig „Blanko<-Impfausweise aus, in denen er Schutzimpfungen einträgt und unterzeichnet, die tatsächlich nie vorgenommen wurden. Unmittelbar vor einem Verkauf trägt G noch den Namen des Welpen und das Datum ein. Als Gegenleistung erhält T von G für jeden ausgestellten Impfpass 25 €.

Kindheitstraum der Kundin K war es immer, Halterin eines reinrassigen Deutschen Schäferhunds zu sein. Über die Internetplattform tierischeKleinanzeigen wird sie eines Tages auf den Hundewelpen Claus (Kaufpreis i.H.v. 1.200 €) des Reinrassig & Flauschig e.V. aufmerksam und nimmt daher Kontakt mit G auf. Drei Tage später fährt K zur angegebenen Adresse und ist verwundert, dass der Zielort sich als öffentlicher Parkplatz entpuppt. Als K zudem feststellen muss, dass sie, anders als zugesagt, das Muttertier nicht in Augenschein nehmen kann, hat sie ein zunehmend ungutes Bauchgefühl. Nachdem G aber den Impfpass sowie Ahnennachweis aushändigt und K auf Letzterem das offizielle Qualitätslogo des „VDH< („Verband für das Deutsche Hundewesen<) erkennt, das die Kennzeichnung für international anerkannte und offizielle Papiere des Verbands darstellt, sind die Zweifel verflogen und sie entscheidet sich, Claus direkt mitzunehmen. Den Gesamtpreis i.H.v. 1.350 € händigt sie G bar aus. Tatsächlich weist Claus, wie G weiß, keinen reinrassigen Stammbaum auf. Vielmehr griff G – wie üblich – auf einen Ahnennachweis vom „VDH< zurück, der irrtümlich bei ihr eingeworfen wurde, aber eigentlich für jemand anderen bestimmt war. Über ein sehr gutes PDF-Programm ersetzte G die Angaben zu Rasse, Name, Farbe, Wurftag sowie Ausstellungsdatum und druckte dies mittels eines hochprofessionellen Laserdruckers aus. Durch den Verkauf zahlreicher nicht geimpfter Mischlingswelpen hat G bislang einen Gewinn von rund 200.000 € erzielt.

Nach einigen Monaten wird bei Claus eine Hüftdysplasie diagnostiziert. K erkennt, dass der Ahnennachweis, der neben der Reinrassigkeit auch den Ausschluss von Erbkrankheiten garantierte, „falsch< ist und will sich völlig verärgert bei einem langen Spaziergang mit Claus Luft machen. Als der ungeliebte Nachbar N die beiden passiert und Claus sich plötzlich ungewohnt aggressiv verhält, gibt K ihrem Ärger nach und stachelt Claus an, N anzugreifen. Claus springt N daraufhin an und beißt ihm in die Wade. N erleidet im Folgemonat Kopfschmerzen, Fieber sowie Kribbelgefühle in der Nähe des Hundebisses. Er sucht den ärztlichen Notdienst auf, wo er auf die Intensivstation verlegt wird und ins Koma fällt. Sieben Tage später verstirbt N. Postmortal wird festgestellt, dass N an Tollwut, die durch den Hundebiss übertragen wurde, verstorben ist.

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# Lösungsvorschlag

c) Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von

c) Erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große

II. §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (Ausstellen der „Blanko“-Impfausweise, die

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oder Vergangenheit, die prinzipiell dem Beweis zugänglich sind.2

Die Reinrassigkeit und die Immunisierung (entsprechend des durch die StIKo Vet empfohlenen Impfstatus) des Welpen Claus sind Tatsachen. G erklärt bereits auf der Verkaufsplattform ausdrücklich, dass ihre Welpen, somit auch Claus, reinrassig und vollständig geimpft seien. Diese Erklärung ist objektiv unrichtig, weshalb darin eine Vorspiegelung falscher Tatsachen und damit eine Täuschung zu sehen ist, welche G bei der Verkaufsabwicklung nicht zuletzt durch die Aushändigung eines Impfpasses und eines Ahnennachweises mindestens konkludent aufrechterhält.

b) Irrtum

K müsste aufgrund dieser Täuschung einem Irrtum unterlegen sein. Ein Irrtum ist die unrichtige Vorstellung einer Person über Tatsachen.3 Vorstellungsinhalt und Wirklichkeit müssen also auseinanderfallen.4

Als K zu G fährt, hat sie die unrichtige Vorstellung darüber, dass Claus reinrassig und geimpft sei. Unmittelbar vor Verkaufsabschluss hat sie aufgrund der Umstände bei der Verkaufsabwicklung (Übergabe auf einem Parkplatz, Muttertier nicht vor Ort) jedoch ein zunehmend ungutes Bauchgefühl. Fraglich ist, welche Auswirkung ein solches Bauchgefühl auf die konkrete Vorstellung der K hat. So könnten Zweifel einen Irrtum der K möglicherweise ausschließen. Doch selbst wenn man ihr pauschal Bedenken an der Seriosität des Geschäfts unterstellt, bedeutet das nicht automatisch, dass K ausgerechnet der Behauptung der G, Claus sei reinrassig und geimpft, keinen Glauben mehr schenkt. Anhaltspunkte für konkrete Zweifel gerade an diesen Angaben gehen auch nicht daraus hervor, dass die (lediglich allgemeinen) Bedenken weichen, als G der K Impfpass und Ahnennachweis aushändigt und K auf Letzterem das offizielle Qualitätssiegel des „VDH< erkennt. Aus dem pauschal unguten Bauchgefühl der K ergeben sich daher keine konkreten Zweifel an den irrtumsrelevanten Behauptungen der G. Mithin kommt es auf die umstrittene Frage, ob Zweifel die Annahme eines Irrtums ausschließen,5 nicht an.

Ein Irrtum liegt daher vor. Die Täuschungshandlung der G kann auch nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Irrtum der K entfällt (condicio-sine-qua-non-Formel).6 Mithin beruht der Irrtum auch kausal auf der Täuschungshandlung.

c) Vermögensverfügung

K müsste aufgrund ihres Irrtums über ihr Vermögen verfügt haben. Eine Vermögensverfügung ist jedes unmittelbar vermögensmindernde Verhalten.7 Ein solches unmittelbar vermögensminderndes Verhalten liegt in der Zahlung von 1.350 € an G. Diese Vermögensverfügung beruht auch kausal auf dem Irrtum.

d) Vermögensschaden

Aufgrund der Vermögensverfügung muss K einen Vermögensschaden erlitten haben. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung nach Saldierung (noch immer) gemindert ist, der Vermögensabfluss also nicht unmittelbar durch einen gleichwertigen Vermögenszufluss vollumfänglich kompensiert wird.8

K erwirbt Eigentum an einem nicht reinrassigen und ungeimpften Welpen. Ein nicht reinrassiger Welpe (600 €) hat nicht denselben wirtschaftlichen Marktwert wie ein reinrassiger Welpe (1.200 €). Zudem hat K 150 € für eine Immunisierung gezahlt, die nicht stattgefunden hat.

Die Vermögensminderung der K wurde durch das Verschaffen des Eigentums an einem nicht geimpften Mischlingshund daher nicht vollständig kompensiert; ein Vermögensschaden i.H.v. 750 € liegt vor.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

G wusste, dass Claus weder reinrassig noch geimpft ist, und ihr kam es gerade darauf an, dass K durch die unwahren Angaben einem Irrtum unterlag, der sie wiederum dazu veranlasste, eine Vermögensverfügung weit über den wirtschaftlichen Marktwert hinaus zu tätigen, was diese bei Kenntnis wohl nicht getan hätte. G handelte daher wissentlich und willentlich im Hinblick auf die Verwirklichung der Tatumstände, die zum Straftatbestand des Betrugs gehören, und daher vorsätzlich hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestandes.

b) Absicht rechtswidriger Bereicherung

G müsste auch in der Absicht gehandelt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. G kam es zielgerichtet auf die Erlangung des Vermögensvorteils i.H.v. 750 € als wirtschaftliche Besserstellung an. Dieser Vermögensvorteil ist rechtswidrig, weil G aufgrund ihrer mangelhaften Leistung keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf ihn hat. Diesbezüglich hat G ebenfalls Vorsatz. Der angestrebte rechtswidrige Vermögensvorteil der G und der bei K eingetretene Schaden beruhen ferner auf derselben Vermögensverfügung, sodass der Vermögensvorteil auch unmittelbar die Kehrseite des Schadens bildet (Stoffgleichheit)12.

Mithin handelte G in der Absicht, sich rechtswidrig und stoffgleich zu bereichern.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Mithin handelte G rechtswidrig und schuldhaft.

4. Regelbeispiel, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB

Darüber hinaus könnte ein besonders schwerer Fall einschlägig sein.

a) Gewerbsmäßigkeit

G könnte gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB gehandelt haben.

Gewerbsmäßig handelt, wer die Tat in der Absicht begeht, sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.13 Mit einer nicht nebensächlichen Erfolgsvorstellung möchte G geflissentlich als fortlaufende Einnahmequelle über längere Zeit wiederholt nicht geimpfte Mischlings-Hunde unter falschen Angaben verkaufen, um eine wirtschaftliche Besserstellung von mehreren Hundert Euro pro Welpe zu erzielen. Der betrügerische Welpenhandel stellt für G somit eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang dar.

Mithin handelte G gewerbsmäßig.

b) Vermögensverlust großen Ausmaßes

G könnte zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB herbeigeführt haben.

Diese Variante verlangt objektiv einen Schaden großen Ausmaßes, also eine aus dem Rahmen durchschnittlicher Betrugsschäden herausfallende Schädigung, was ab 50.000 € anzunehmen ist.14 G hat durch den Welpenverkauf bisher insgesamt 200.000 € erzielt. Es ist jedoch nicht auf den insgesamt erlangten Vorteil des Täters abzustellen, sondern auf die Vermögenseinbuße auf der Opferseite.15 Die Vermögenseinbuße auf Seiten der K beträgt hingegen lediglich 750 €.

Mithin liegt kein Vermögensverlust großen Ausmaßes vor.

c) Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen

Zudem könnte G in der Absicht gehandelt haben, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.

§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. Var. 2 StGB setzt die spezielle Vermögensgefährdungsabsicht voraus, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Eine große Zahl verlangt mehr als drei Personen, nicht aber eine unübersehbare Vielzahl. Bei Vorliegen dieser Absicht reicht die einmalige Tatbegehung zur Erfüllung des Regelbeispiels aus.17

G handelte in der Absicht, ihr bereits seit geraumer Zeit betriebenes betrügerisches Geschäftsmodell fortzusetzen und dadurch nicht nur K, sondern auch andere Kunden in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Mithin handelte G in der speziellen Vermögensgefährdungsabsicht des Regelbeispiels.

5. Ergebnis

G ist eines Betruges in einem besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 Var. 2 StGB schuldig.

III. § 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3 StGB (Ausdrucken eines „neuen“ Ahnennachweises und dessen Aushändigung an K)

G könnte sich einer Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3 StGB schuldig gemacht haben, indem sie auf einen vom „VDH< ausgestellten Ahnennachweis zurückgriff, dort über ein sehr gutes PDF-Programm Name, Rasse, Farbe, Wurftag und Datum austauschte und professionell ausdruckte, um diesen sodann an K auszuhändigen.

1. Objektiver Tatbestand

G könnte eine unechte Urkunde hergestellt und anschließend gebraucht haben.

a) Urkunde

Dafür müsste es sich bei dem Ahnennachweis um eine Urkunde handeln.

Eine Urkunde ist eine dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis bestimmt und geeignet ist (Beweisfunktion), und ihren (wirklichen oder scheinbaren) Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).18

Die Gedankenerklärung des Ahnennachweises ist die Information darüber, dass das bezeichnete Tier „VDH<-geprüft reinrassig ist. Diese Erklärung ist in dem gedruckten Ahnennachweis stofflich fixiert und somit ausreichend verkörpert. Zudem wird die Erklärung durch das vorhandene offizielle Logo dem „VDH<19 zugerechnet (sog. Geistigkeitstheorie) und lässt mithin einen Aussteller erkennen. Fraglich ist jedoch, ob der ausgedruckte Ahnennachweis auch die Beweisfunktion erfüllt. Einfache Abschriften und Fotokopien erfüllen diese nicht, da sie nur den Inhalt der Urschrift wiedergeben.21 Eine andere Beurteilung ergibt sich nur dann, wenn Kopien nicht als solche erkennbar und so beschaffen sind, dass sie objektiv den Eindruck eines Originals erzeugen.22

G nutzt sowohl einen hochprofessionellen Drucker als auch ein gutes PDF-Programm. Zwar wurde der Erklärungsinhalt geändert, sodass es sich – strenggenommen – nicht um eine Kopie des Originals handelt. Entscheidend ist aber, dass der gedruckte Ahnennachweis selbst für ein Original gehalten wird. Dieser soll im Rechtsverkehr Beweis darüber erbringen, dass es sich bei dem bezeichneten Tier um ein geprüft reinrassiges handelt. Folglich ist die Beweisfunktion erfüllt.

Bei dem ausgedruckten Ahnennachweis handelt es sich somit um eine (falsche) Urkunde.

b) Herstellen einer unechten Urkunde

Diese ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht.24 Maßgeblich ist daher nicht, ob die Erklärung der Wahrheit entspricht.25

Der ausgedruckte Ahnennachweis lässt den „VHD< als Erklärenden erkennen. Allerdings hat G die verkörperte Erklärung, dass Claus „VDH<-geprüft reinrassig ist, geschaffen, indem sie auf einen vom „VDH< tatsächlich einmal ausgestellten Ahnennachweis zurückgriff, über ein PDF-Programm Name, Rasse und Geburtsdatum austauschte und die veränderte Datei anschließend ausdruckte. Die verkörperte Erklärung im „neu< hergestellten Ahnennachweis stammt geistig somit von G und nicht (mehr) vom „VDH<, der als ihr vermeintlicher Aussteller hervorgeht. Folglich ist die von G hergestellte Urkunde unecht.

c) Gebrauchen einer unechten Urkunde

Diese unechte Urkunde hat G an K bei Abwicklung des Kaufvertrages ausgehändigt und somit so zugänglich gemacht, dass K sie wahrnehmen konnte. Folglich hat G auch eine unechte Urkunde gebraucht.26

2. Subjektiver Tatbestand

G müsste vorsätzlich i.S.d. § 15 StGB sowie zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt haben. Täuschungs„absicht< meint nicht die Absicht im technischen Sinne, sondern lässt direkten Vorsatz genügen.27 Demnach handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr, wer (mit sicherem Wissen) davon ausgeht, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird.28

G kam es zielgerichtet darauf an, mithilfe des originalen Ahnennachweises eine Erklärung herzustellen, die dem „VDH< zugerechnet werden sollte. Insofern handelte sie mit dolus directus 1. Grades (Absicht) hinsichtlich des Herstellens. Gleichzeitig bezweckte sie schon beim Herstellen, diese Falschurkunde später zu nutzen, um aufgrund der vermeintlichen Reinrassigkeit einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Sie handelte folglich auch hinsichtlich des Gebrauchens mit dolus directus 1. Grades und daher insgesamt vorsätzlich. Da es für G entschieden darauf ankam, K mit dem Gebrauchen dieses Ahnennachweises zu einem Vertragsschluss und somit zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bewegen, handelte G (sogar) mit dolus directus 1. Grades und folglich auch zur Täuschung im Rechtsverkehr.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

G handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

4. Regelbeispiel, § 267 Abs. 3 S. 2 StGB

a) Gewerbsmäßigkeit

G könnte ein Regelbeispiel verwirklicht haben, indem sie gewerbsmäßig handelte. Es ist nicht erforderlich, dass die erstrebten Einnahmen unmittelbar aus den Verstößen gegen § 267 StGB resultieren, sondern ausreichend, dass die Urkundenfälschung die Begehung anderer, auf Gewinnerzielung gerichteter Delikte ermöglicht.29

G möchte wiederholt unechte Urkunden (siehe oben) herstellen, um diese gezielt als Grundlage abzuschließender Kaufverträge zu nutzen. Die Urkundenfälschung soll somit den auf Gewinnerzielung gerichteten Betrug ermöglichen. G möchte auf diese Weise über eine gewisse Dauer einen nicht unerheblichen Gewinn erzielen. Sie handelte mithin gewerbsmäßig.

b) Vermögensverlust großen Ausmaßes

Zwar hat G bisher insgesamt 200.000 € durch diese Vorgehensweise verdient und somit die Grenze von 50.000 €30 überschritten. Entscheidend ist jedoch, dass der Vermögensverlust i.S.d. § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB durch eine einzige tatbestandsmäßige Handlung herbeigeführt wird.31 Diese beziffert vorliegend aber „nur< einen Schaden i.H.v. 750 € (siehe oben), sodass das Regelbeispiel (auch hier) nicht erfüllt ist.

Teilweise wird ein Vertrauensverlust eines „unübersehbaren Empfängerkreis[es]<32 respektive eines nicht abgrenzbaren Empfängerkreises gefordert. Andere präferieren eine nummerische Festlegung, die bei 2034 bzw. 5535 beginnt, aber keiner starren Grenze unterliegt. Insofern ist jedoch beides gegeben: Durch das Online-Inserieren werden deutschlandweit Interessenten aufmerksam, von denen eine nicht unerhebliche Menge auch einen Kaufvertrag unter Vertrauen auf die Echtheit des Ahnennachweises abschließt. Die insofern erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs verdeutlicht vor allem der von G bereits erwirtschaftete Gewinn i.H.v. 200.000 €, welcher nur über eine Abwicklung von mehreren hundert Verträgen zustande kommen konnte. Zudem sorgt die Online-Präsenz für einen nicht beherrschbaren und unübersehbaren Empfängerkreis. Allerdings muss der Täter die Sicherheit des Rechtsverkehrs mittels großer Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden erheblich gefährden. Die große Anzahl von Urkunden muss dabei bereits im Rahmen einer Tat im Rechtssinne vorliegen.37 Hier ergibt sich eine große Anzahl von unechten Urkunden jedoch nicht schon aus einer, sondern aus mehreren Taten. Somit ist das Regelbeispiel i.S.d. § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StGB nicht erfüllt.

5. Ergebnis

G hat sich einer Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall gem. § 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Var. 1 und Var. 3 stellen eine einheitliche Deliktsverwirklichung in Form der Urkundenfälschung dar, da es G schon bei der Erzeugung der Falschurkunde darauf ankam (Absicht), diese später zu gebrauchen.38

IV. § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB (Manipulation des ursprünglichen Ahnennachweises)

Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB scheidet deshalb aus, weil G die ursprüngliche Urkunde – den originalen Ahnennachweis vom „VDH< – als solche nicht nachträglich verändert und somit nicht verfälscht. Vielmehr bleibt dieser Ahnennachweis unberührt.

V. §§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 StGB (Behalten des originalen Ahnennachweises)

Indem G den irrtümlicherweise an sie zugestellten originalen Ahnennachweis behielt, hat sie sich keiner Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht. Zwar handelt es sich bei dem Ahnennachweis um eine Urkunde (siehe oben), die dem eigentlichen Empfänger das Beweisführungsrecht zuschreibt und somit gehört. Allerdings hat G keine Garantenstellung inne, aus der somit auch keine Garantenpflicht i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB resultiert, dafür Sorge zu tragen, dass der Brief an den richtigen Adressaten gelangt.41

Indem sich G „Blanko<-Impfausweise, die nicht durchgeführte Schutzimpfungen dokumentieren, verschaffte, könnte sie sich einer Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen gem. § 275 Abs. 1a StGB schuldig gemacht haben.

Tatobjekte des § 275 Abs. 1a StGB sind „Blanko<-Impfausweise, namentlich Impfausweise, die noch nicht personalisiert sind,44 auf denen zumindest eine tatsächlich nicht durchgeführte Schutzimpfung einer Person oder eines Tieres gegen bestimmte Krankheiten mit einem bestimmten Impfstoff dokumentiert wird oder bereits ist.45

den Impfausweis von Tieren in den Anwendungsbereich der Norm fallen zu lassen: So hat er im Wortlaut von § 278 Abs. 1 StGB deutlich Bezug auf den Menschen genommen, dies bei § 275 (Abs. 1a) StGB jedoch unterlassen.

Daher sprechen die besseren Gründe (Telos und Wortlaut) wohl für einen umfassenden Schutz des Rechtsverkehrs, indem der Impfausweis sowohl den eines Menschen als auch den eines Tieres umfasst.

Hinweis: Im Rahmen von sog. schriftlichen Lügen kann grds. eine Strafbarkeit gem. §§ 271, 348 StGB in Betracht kommen,57 die hier allerdings nicht einschlägig ist.

§ 263 Abs. 1 StGB (Ausstellen des „Blanko“-Impfausweis)

Das Ausstellen des „Blanko<-Impfausweis an G stellt keine taugliche Täuschungshandlung gegenüber K dar, weil es an einer intellektuellen Einwirkung auf K unmittelbar durch T fehlt. Die Täuschung wird vielmehr anschließend und unmittelbar durch die bösgläubige G vorgenommen.

geschehen, etwa durch ein „Plus< bei der Tatplanung, ausgeglichen.61 T hatte weder eine organisierende oder planende Funktion inne noch detaillierte Anweisungen für die Tatausführung gegeben.

2. Subjektiver Tatbestand

Der „Gehilfenvorsatz<66 muss nicht auf alle Einzelheiten konkretisiert sein, sondern nur die wesentlichen Merkmale des Unrechts der Haupttat erfassen.67 T ist über das Geschäftsmodell der G informiert. Insoweit handelte er im Wissen, dass die Kunden der G über den Impfstatus der Welpen getäuscht werden sollen, um für einen vermeintlichen Impfschutz mehr Geld zu bezahlen. Folglich handelte T mit dolus directus 2. Grades und somit vorsätzlich bezüglich der objektiven Merkmale des Grundtatbestands des § 263 StGB.

Zudem wusste er auch, dass seine Hilfeleistung – das Ausstellen der „Blanko<-Impfausweise – kausal für die Verkaufsabwicklung durch G war. Daher handelte er auch mit dolus directus 2. Grades bezüglich seiner Hilfeleistung.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Straflosigkeit aufgrund „neutraler“ Beihilfe

Fraglich ist, ob T möglicherweise im Ergebnis deshalb nicht wegen Beihilfe zum Betrug bestraft werden kann, weil er mit dem Ausstellen der Impfpässe letztlich nur seine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Seine Beihilfehandlung könnte damit eine sog. „neutrale< Handlung darstellen. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit in diesem Zusammenhang ausscheidet, ist umstritten.68 Die Rechtsfigur der „neutralen Beihilfe< kommt nach der allgemeinen Theorie von der Sozialadäquanz allerdings überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Berufstätigkeit in sozialüblicher Weise ausgeübt wurde. Die willkürliche Ausstellung eines „Blanko<-Impfausweises, ohne das Tier tatsächlich geimpft oder gar gesehen zu haben, stellt allerdings gerade kein sozialübliches Verhalten dar. Zudem war T über das Geschäftsmodell der G informiert und hat es ihr dennoch überlassen, nach Belieben Namen und Datum in die Impfpässe einzutragen. Die Unterstützungshandlung des T weist somit einen eindeutig deliktischen Sinnbezug auf. Eine mögliche Straflosigkeit des T aufgrund „neutraler< Beihilfe kommt daher nicht in Betracht.

5. Strafzumessung

Bei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein täterbezogenes (strafschärfendes persönliches) Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 StGB. Möglicherweise wird daher die limitierte Akzessorietät zur Haupttat durchbrochen. Nach § 28 Abs. 2 StGB tritt eine Strafschärfung durch besondere persönliche Merkmale nur bei dem Beteiligten ein, bei dem sie vorliegen. Andernfalls wird § 28 Abs. 2 StGB analog angewendet.

Hinweis: Eine analoge Anwendung ist deshalb erforderlich, weil sich § 28 (Abs. 2) StGB auf besondere persönliche Merkmale bezieht. Ratio des § 28 StGB ist folglich die Zurechnung von Tatbestandsmerkmalen.71 Der Tatbestand bleibt jedoch durch Regelbeispiele, die nach h.M. Strafzumessungsregeln darstellen,72 unberührt.

Eine analoge Anwendung verstößt auch nicht gegen das Analogieverbot (nulla poena sine lege) i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB, da diese Analogie nicht zu Lasten des T ginge.

Var. 1, Nr. 2 Var. 2; § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1; 52; § 275 Abs. 1a, Abs. 2 Var. 1; 53 StGB strafbar gemacht.

T hat sich wegen Beihilfe zum Betrug in einem besonders schweren Fall gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 Var. 2, 27 StGB (Ausstellen des „Blanko<-Impfausweises) sowie der Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen gem. § 275 Abs. 1a, Abs. 2 Var. 1 StGB (Dokumentation nicht durchgeführter Schutzimpfungen in „Blanko<-Impfausweisen) schuldig gemacht. Diese stehen zueinander in Tateinheit i.S.d. § 52 StGB. T hat sich folglich gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 Var. 2, 27; § 275 Abs. 1a; 52 StGB strafbar gemacht.

2. Tatkomplex: Der Biss in die Wade

A. Strafbarkeit der K

I. § 212 Abs. 1 StGB (Anstacheln von Claus)

Mangels Tötungsvorsatzes i.S.d. § 15 StGB hat K sich nicht wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie Claus anstachelte, N anzugreifen.

II. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB (Anstacheln von Claus)

K könnte sich durch dieselbe Handlung aber einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Grunddelikt i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB

K müsste N körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

aa) Körperliche Misshandlung

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden einer anderen Person mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.73

Ein Hundebiss in die Wade stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar, welche Schmerzen verursacht, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigen. bb) Gesundheitsschädigung

Außerdem könnte K den N auch an der Gesundheit geschädigt haben.

Alternativen zu sprechen. Zudem sind auch Formulierungen zu vermeiden, die eine Kumulation verlangen (wie z.B. „Außerdem/Zudem müsste […]<). Umgekehrt sind aber dennoch beide Varianten zu prüfen, weil ein umfassendes Gutachten zu erstellen ist.

Zunächst ist zu klären, ob Viren überhaupt Stoffe i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein können, bevor sie sodann als Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoff eingeordnet werden können. Eine Qualifizierung als Stoff sei deshalb fragwürdig, weil sog. „belebte Partikel< nicht unter den Stoffbegriff fielen, der gerade nur unbelebte Substanzen erfasse.77 Im Gegensatz zu Bakterien können sich Viren zwar nicht selbst fortpflanzen, weshalb sie nach biologischen Kriterien nicht als „lebend< angesehen werden können. Allerdings werden Viren wegen ihrer parasitenähnlichen Nutzung anderer Zellen zur Vermehrung als „dem Leben nahestehend< 78 bezeichnet. Auch teleologische Gründe für einen Ausschluss als Tatmittel sind nicht ersichtlich.79 Vielmehr könnten lebendig bzw. lebendig artige Substanzen gefährlicher sein als unbelebte, da sie in ihrer Wirkweise unkontrollierbarer sind – ähnlich einem gemeingefährlichen Mittel i.S.d. § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB, welches zumindest auch aufgrund seiner Unkontrollierbarkeit eine Strafschärfung mit sich bringt. Folglich sind Viren Stoffe i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Fraglich ist nun, ob sie unter Gift (Var. 1) oder unter einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff (Var. 2) zu subsumieren sind.

Für Letzteres spricht die Tatsache, dass es sich bei einer Tollwutinfektion um eine Infektion mit Viren handelt, die – wie jeder Virus – zellverändernd und somit biologisch wirkt.

Die Vermehrung der Viren erfolgt jedoch auf molekularer Ebene, indem sich die Partikel an die Körperzelle binden, die Zelle öffnen und ihr Erbgut dort ablegen. Zudem verändern sie die Körperzellen so, dass diese gezwungen sind, neue Viren herzustellen. Auch dies stellt letztlich einen chemischen Vorgang dar.

Allerdings legt der natürliche Sprachgebrauch bei Krankheitserregern wie Viren eher nicht die Bezeichnung als „Gift< nahe. Würde man zudem jede biologische Wirkung auf die Teilchenebene – die chemische Wirkung – zurückführen, wäre kein Raum mehr für den gesetzgeberischen Willen zweier Varianten.

Somit sprechen die besseren Gründe dafür, Viren – mit der h.M.80 – als gesundheitsschädlichen Stoff i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB einzuordnen.

(2) Beibringen

Durch den Hundebiss ist der Virus in das Körperinnere des N, wo er seine gesundheitsschädigende Wirkung auf den Körper entfalten kann, gelangt und wurde somit beigebracht.

Die Körperverletzung ist folglich gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB qualifiziert.

bb) Mittels eines gefährlichen Werkzeugs

Zudem kommt eine Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB in Betracht.

(1) Gefährliches Werkzeug

Dazu müsste es sich bei Claus um ein gefährliches Werkzeug handeln.

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der bei der konkreten Art der Benutzung und des Körperteils, gegen den er gewendet wird, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.82 Claus ist zwar ein Tier. Es ist jedoch unstreitig, dass auch Tiere als gefährliche Werkzeuge i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB fungieren können, wenn sie durch den Willen des Täters gesteuert auf einen Menschen gehetzt und instrumentalisiert werden.83 Grund dafür ist vor allem der Gesetzeszweck, besonders gefährliche Vorgehensweisen schärfer zu bestrafen als einfache Körperverletzungen.84 „Ob der Täter den Angriff auf einen anderen Menschen mit einem toten Gegenstand durch Aufwendung eigener körperlicher Kraft ausführt oder ob er lediglich seinen Willen einsetzt, um die Verletzung eines anderen herbeizuführen, indem er ein infolge seiner Veranlagung oder Abrichtung zum Angriff auf Menschen bereites Tier veranla[ss]t, sein Opfer anzufallen, anstatt den Überfall selbst körperlich auszuführen[,…] kann an der Beurteilung nichts ändern, da das Tier zu eigener freier Willensentscheidung nicht fähig ist und mithin von ihm ähnlich wie von einem toten Gegenstand Gebrauch gemacht wird. Der Täter benutzt das Tier in diesem Fall als Werkzeug.<85

Es bleibt jedoch notwendig, dass das Werkzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem gefährlichen Werkzeug gemacht wird.86

Als N die beiden passierte und Claus sich plötzlich ungewohnt aggressiv verhielt, gab K ihrem Ärger nach und stachelte Claus an, N anzugreifen. Sie hetzte ihn somit bewusst auf N und instrumentalisierte ihn somit zu ihrem Zweck. In der konkreten Situation war Claus aufgrund seiner Aggressivität und der damit einhergehenden Unkontrollierbarkeit auch dazu geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Folglich handelt es sich bei Claus um ein gefährliches Werkzeug.

(2) „Mittels<

Damit die Körperverletzung aber auch mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen wurde, muss K unmittelbar durch Claus auf den Körper des N eingewirkt haben.87

K hat Claus auf N gehetzt, ihn dadurch zu einem gefährlichen Werkzeug instrumentalisiert und somit gerade als Mittel zur Körperverletzung eingesetzt.

(3) Zwischenergebnis

K hat die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen.

cc) Mittels eines hinterlistigen Überfalls

Zwar handelt es sich bei der Attacke um einen Angriff auf N, dessen dieser sich nicht versieht und somit um einen Überfall.88 Allerdings handelt K nicht in einer ihre wahren Absichten planmäßig verdeckenden Weise, sondern aus ihrer Verärgerung heraus und daher nicht hinterlistig.89 Das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments genügt zur Annahme einer Hinterlist gerade nicht.90 den Beratungen zum 6. StRG gerade eine solche nicht für erforderlich gehalten wurde.95

Der Hundebiss und die dadurch unmittelbar erfolgte Infektion mit dem Tollwutvirus erfüllen bereits den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB.96 Demnach wurde der konkrete Körperverletzungserfolg auch mittels der das Leben gefährdenden Behandlung bewirkt und ist nicht erst als deren mittelbare Folge eingetreten.97

Die Körperverletzung(shandlung) der K wurde folglich mittels einer lebensgefährdenden Behandlung begangen.

c) Zwischenergebnis

K hat N mittels eines gesundheitsschädlichen Stoffs (Nr. 1 Var. 2), eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2 Var. 2) und einer lebensgefährdenden Behandlung (Nr. 5) kausal und objektiv zurechenbar körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt.

2. Subjektiver Tatbestand

K müsste vorsätzlich i.S.d. § 15 StGB hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale – auch derjenigen der Qualifikation – gehandelt haben.

K wusste, dass N durch den aufgehetzten Claus verletzt werden könnte; dass sie keine konkrete Vorstellung davon hatte, in welches Körperteil Claus den N beißt, ist unschädlich. Entscheidend ist nur, dass K es zumindest billigend in Kauf genommen hat, N kausal und objektiv zurechenbar an der Gesundheit zu schädigen und körperlich zu misshandeln. Aus ihrem Ärger und bewussten Anstacheln zum Angriff kann sogar auf eine gezielte Absicht, N körperlich zu verletzten, geschlossen werden. Sie handelte folglich mit dolus directus 1. Grades im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 223 Abs. 1 StGB.

Zudem war K auch bewusst, dass sie Claus als Mittel zu einer Körperverletzung instrumentalisiert und durch das Anstacheln des bereits ungewöhnlich aggressiven Claus eine gesteigerte Gefahr schuf, dass dieser bei N erhebliche Verletzungen hervorruft. Insofern weist sie nicht nur Vorsatz bezogen auf die Nutzung eines gefährlichen Werkzeugs, sondern sogar den z.T.99 einschränkend geforderten Herrschaftswillen auf.

Allerdings hatte K keine Kenntnis darüber, dass Claus mit Tollwut infiziert ist. Somit fehlte es ihr an dem kognitiven Element bezogen auf den gesundheitsschädlichen Stoff sowie auf die das Leben gefährdende Behandlung.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

K handelte rechtswidrig und schuldhaft.

4. Ergebnis

K hat sich einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB schuldig gemacht.

III. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB (Anstacheln von Claus)

Zudem könnte sich K durch dieselbe Handlung einer gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Grunddelikt

Ein taugliches Grunddelikt liegt gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB vor.

2. Eintritt des qualifizierenden Erfolgs: Tod der verletzten Person

N ist verstorben.

3. Kausalität

Der qualifizierende Erfolg müsste kausal auf dem Verhalten der K beruhen.

Das Aufhetzen von Claus durch K kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Tollwutinfektion und somit der Tod des N entfällt (siehe oben). Damit war das Verhalten der K auch ursächlich für die schwere Folge.

4. Spezifischer Gefahrzusammenhang

Aufgrund der massiven Straferhöhung des § 227 Abs. 1 StGB („Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren<) im Vergleich zu der sonst anzunehmenden Idealkonkurrenz von § 223 und § 222 StGB ist bloße Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es eines engen normativen Zusammenhangs:100 Es muss sich gerade die dem Grunddelikt anhaftende spezifische Gefahr im Tod des N verwirklicht haben.

Fraglich ist, was den für die Beurteilung der spezifischen Gefahr entscheidenden Anknüpfungspunkt des Grunddelikts darstellt.

Die herrschende Auffassung versteht unter dem Begriff der Körperverletzung nicht nur die „Körperverletzung im engen Sinne<, also den Körperverletzungserfolg, sondern auch die Körperverletzungshandlung, also den gesamten Vorgang der Körperverletzung einschließlich des Erfolgs. Teilweise wird aber verlangt, dass die spezifische Gefahr sich unmittelbar aus der Art und Schwere des eingetretenen Körperverletzungserfolgs entwickelt (sog. Letalitätslehre). Dafür müsste sich die gerade einem tollwütigen Hundebiss eigentümliche Gefahr unmittelbar im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben.103 Ein anderer Teil knüpft zwar ebenfalls ausschließlich an den Erfolg an, lässt es aber hingegen genügen, dass dieser mitursächlich im Sinne eines notwendigen Durchgangsstadiums für den Eintritt der schweren Folge war (sog. Lehre von der Durchgangskausalität).104 Insofern wird auf dessen spezifische unmittelbare Gefährlichkeit verzichtet.

Während die Körperverletzungshandlung in dem Anstacheln von Claus durch K zu sehen ist, realisiert sich der Körperverletzungserfolg zum einen in der Bisswunde und zum anderen in der damit einhergehenden Tollwutinfektion. Eine solche Infektion endet ohne entsprechende postexpositionelle Maßnahme innerhalb von sieben bis zehn Tagen nach dem Auftreten der ersten Symptome tödlich, sodass die durch den Hundebiss erfolgte Infektion nicht nur kausal für den Tod des N war, sondern sich gerade die einem tollwutinfiziertem Hundebiss immanente Gefahr im Tod des N realisiert. Daher besteht bereits zwischen Körperverletzungserfolg und Todeseintritt ein gefahrspezifischer Zusammenhang, sodass ein Streitentscheid über den Anknüpfungspunkt vorliegend obsolet ist.

Fraglich ist, ob für die Vorhersehbarkeit nicht schon auf den Hundebiss als solchen – d.h. ohne Berücksichtigung der Tollwut – abzustellen ist. Dabei gilt es aber, zu sehen, dass bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Hundebiss stets zum Tod führt. Auch („normale<) Hundebisse können durchaus Infektionen verursachen, die zum Tod des Gebissenen führen, oder lebensnotwendige Organe oder Arterien bzw. Venen verletzen. Ob ein solches Risiko droht, ist jedoch an den konkreten Umständen des Einzelfalles (z.B. Hundeart, Ort und Intensität des Bisses, Gesundheit des Hundes, Konstitution des Menschen) festzumachen. Gerade aus diesen Gründen kann auch die Tollwütigkeit des Hundes für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit im konkreten Einzelfall nicht unberücksichtigt bleiben.

Die angesprochene Maßstabsfigur muss daher gerade die konkrete Lage und somit auch die Tollwütigkeit des Hundes erfasst haben. Ein objektiver Dritter aus dem Verkehrskreis der K, namentlich ein besonnener und gewissenhafter Hundehalter, darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit eines von einem Tierarzt ausgestellten Impfausweises verlassen. Es ist daher nicht objektiv vorhersehbar, dass ein Hund entgegen den Angaben in seinem Impfausweis nicht gegen Tollwut geimpft ist und somit möglicherweise tollwütig sein kann. Folglich ist schon die Infektion des Hundes und daher erst recht der Todeserfolg aufgrund einer übertragenen Tollwutinfektion nicht objektiv vorhersehbar. sondern lediglich eine Empfehlung zur Vornahme einer Tollwutimpfung bei Hunden. Ein objektiv sorgfaltsgemäß handelnder Hundezüchter würde jedoch insbesondere in Anbetracht der Ansteckungsrisiken wahrheitsgemäße Aussagen treffen. Eine Ansteckung auch für Menschen ist wohl vorhersehbar und durch richtige Angaben und entsprechende Maßnahmen auch vermeidbar. Insoweit handelte G objektiv sorgfaltswidrig. Der eingetretene Erfolg muss aber gerade auf dem Pflichtverstoß des Täters beruhen. Dies wäre möglicherweise dann noch der Fall, wenn Claus ohne menschliche Einwirkung einen anderen Menschen gebissen hätte. Eine hinzukommende Pflichtverletzung Dritter – wie die Instrumentalisierung von Claus durch K (vgl. oben A. II. b) bb)) – kann G allerdings nicht mehr zugerechnet werden. Somit scheidet auch eine Zurechnung des konkret eingetretenen Erfolgs aus, sodass G nicht wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB durch die Angabe, Claus sei geimpft, strafbar ist.

Zur Vertiefung

Boatright/Pommerenke, ZJS 2023, S. 1811.

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