Neunzehnter Abschnitt — Diebstahl und Unterschlagung
§ 242 StGB – Diebstahl
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 242 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 242 StGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 242 StGB drankommt
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Rechtsprechung zu § 242 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.