Neunzehnter Abschnitt — Diebstahl und Unterschlagung

§ 242 StGB – Diebstahl

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 242 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Diebstahl (§ 242 StGB)

Definitionen zu § 242 StGB

GewahrsamWegnahmeZueignung (Zueignungsabsicht)Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)Geringwertige Sache

Streitstände

Strafbarkeit des heimlichen Tankens ohne ZahlungsabsichtVollendung des Diebstahls beim Verbergen von Ware im SelbstbedienungsladenZurechnung der Verfügung beim DreiecksbetrugAnwendung des § 243 StGB bei versuchtem DiebstahlGegenstand der Zueignung: Sachsubstanz oder Sachwert (§ 242 StGB)

Klausuren, in denen § 242 StGB drankommt

Der bestohlene Erpresser · SchwerpunktWehrhafte Laubenpieper · SchwerpunktDer Transporter · SchwerpunktZwischenprüfungsklausur Strafrecht: „Handy und Bier · GrundstudiumFortgeschrittenenhausarbeit: Rocker knacken Schlösser und Knochen · SchwerpunktPlötzlicher Kindstod? · SchwerpunktExamensklausur: Die freundlich gierigen Bankmitarbeiter · StaatsexamenHeiße Quellen · SchwerpunktNox irae flagrantis – Kulturkampf im Sauerland · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: „Das getäuschte Opfer als Täter · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 242 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 03.03.2021 – 4 StR 338/20Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe de…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB