Strafrecht · Streitstand

Gegenstand der Zueignung: Sachsubstanz oder Sachwert (§ 242 StGB)

§ 242 StGB

Worauf muss sich die Zueignungsabsicht beziehen – auf die körperliche Substanz der Sache, auf den in ihr verkörperten Wert oder auf beides (z.B. Wegnahme eines Sparbuchs, eines Pfandbons)?

Herrschende Meinung

Vereinigungstheorie: Zueignungsobjekt ist die Sachsubstanz oder der in der Sache verkörperte (spezifische) Sachwert (lucrum ex re). Es genügt, wenn der Täter eines von beiden dem Berechtigten dauerhaft entziehen und sich/einem Dritten zuführen will.

  • Erfasst sachgerecht auch Entwertungsfälle, in denen der Täter nur den in der Sache verkörperten Wert anstrebt (z.B. Sparbuch zur Abhebung).
  • Vermeidet Schutzlücken der reinen Substanztheorie.

Mindermeinung

Reine Substanztheorie: Zueignung setzt den Willen voraus, sich die körperliche Sache selbst anzueignen. Gegenansicht: reine Sachwerttheorie (nur der wirtschaftliche Wert).

  • Substanztheorie: Wortlaut „Sache“ meint die Körperlichkeit.
  • Sachwerttheorie: wirtschaftlich sei nur der Wert von Bedeutung.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Vereinigungstheorie ist vorzugswürdig: Sie verbindet die Vorzüge beider Ansätze und erfasst sowohl die Aneignung der Substanz als auch die der spezifisch verkörperten Werthaltigkeit, ohne den Diebstahl zum reinen Vermögensdelikt zu machen.

Wird relevant in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

GewahrsamWegnahmeZueignung (Zueignungsabsicht)Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)
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