Strafrecht · Streitstand
Gegenstand der Zueignung: Sachsubstanz oder Sachwert (§ 242 StGB)
Worauf muss sich die Zueignungsabsicht beziehen – auf die körperliche Substanz der Sache, auf den in ihr verkörperten Wert oder auf beides (z.B. Wegnahme eines Sparbuchs, eines Pfandbons)?
Herrschende Meinung
Vereinigungstheorie: Zueignungsobjekt ist die Sachsubstanz oder der in der Sache verkörperte (spezifische) Sachwert (lucrum ex re). Es genügt, wenn der Täter eines von beiden dem Berechtigten dauerhaft entziehen und sich/einem Dritten zuführen will.
- Erfasst sachgerecht auch Entwertungsfälle, in denen der Täter nur den in der Sache verkörperten Wert anstrebt (z.B. Sparbuch zur Abhebung).
- Vermeidet Schutzlücken der reinen Substanztheorie.
Mindermeinung
Reine Substanztheorie: Zueignung setzt den Willen voraus, sich die körperliche Sache selbst anzueignen. Gegenansicht: reine Sachwerttheorie (nur der wirtschaftliche Wert).
- Substanztheorie: Wortlaut „Sache“ meint die Körperlichkeit.
- Sachwerttheorie: wirtschaftlich sei nur der Wert von Bedeutung.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Vereinigungstheorie ist vorzugswürdig: Sie verbindet die Vorzüge beider Ansätze und erfasst sowohl die Aneignung der Substanz als auch die der spezifisch verkörperten Werthaltigkeit, ohne den Diebstahl zum reinen Vermögensdelikt zu machen.