Strafrecht · Streitstand

Anwendung des § 243 StGB bei versuchtem Diebstahl

§ 242 StGB§ 243 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB

Der Täter verwirklicht ein Regelbeispiel des § 243 (z.B. Einbruch), der eigentliche Diebstahl bleibt aber im Versuchsstadium stecken. Kann der erhöhte Strafrahmen des § 243 herangezogen werden?

Herrschende Meinung

Bei versuchtem Grunddelikt und verwirklichtem Regelbeispiel ist § 243 anwendbar: Die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels begründet einen besonders schweren Fall, auf den die allgemeinen Versuchsregeln (§§ 22, 23) angewandt werden.

  • Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln; ihre Verwirklichung indiziert die erhöhte Strafwürdigkeit auch beim Versuch des Grunddelikts.
  • Der gesteigerte Handlungsunwert (z.B. Einbruch) tritt unabhängig vom Vollendungserfolg ein.

Mindermeinung

Die Anwendung des § 243 auf das versuchte Grunddelikt überschreitet die Wortlautgrenze; mangels Tatbestandsqualität gibt es keinen „Versuch des besonders schweren Falles“.

  • Regelbeispiele sind keine Tatbestände, eine Versuchskonstruktion ist dogmatisch ausgeschlossen.
  • Art. 103 II GG verbietet die analoge Strafschärfung.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der h.M. ist zu folgen: Da das Regelbeispiel tatsächlich vollständig verwirklicht ist, wird nicht ein „Regelbeispielsversuch“ konstruiert, sondern lediglich das versuchte Grunddelikt über §§ 22, 23 erfasst und die Indizwirkung des § 243 berücksichtigt.

Wird relevant in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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