Strafrecht · Streitstand
Anwendung des § 243 StGB bei versuchtem Diebstahl
Der Täter verwirklicht ein Regelbeispiel des § 243 (z.B. Einbruch), der eigentliche Diebstahl bleibt aber im Versuchsstadium stecken. Kann der erhöhte Strafrahmen des § 243 herangezogen werden?
Herrschende Meinung
Bei versuchtem Grunddelikt und verwirklichtem Regelbeispiel ist § 243 anwendbar: Die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels begründet einen besonders schweren Fall, auf den die allgemeinen Versuchsregeln (§§ 22, 23) angewandt werden.
- Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln; ihre Verwirklichung indiziert die erhöhte Strafwürdigkeit auch beim Versuch des Grunddelikts.
- Der gesteigerte Handlungsunwert (z.B. Einbruch) tritt unabhängig vom Vollendungserfolg ein.
Mindermeinung
Die Anwendung des § 243 auf das versuchte Grunddelikt überschreitet die Wortlautgrenze; mangels Tatbestandsqualität gibt es keinen „Versuch des besonders schweren Falles“.
- Regelbeispiele sind keine Tatbestände, eine Versuchskonstruktion ist dogmatisch ausgeschlossen.
- Art. 103 II GG verbietet die analoge Strafschärfung.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der h.M. ist zu folgen: Da das Regelbeispiel tatsächlich vollständig verwirklicht ist, wird nicht ein „Regelbeispielsversuch“ konstruiert, sondern lediglich das versuchte Grunddelikt über §§ 22, 23 erfasst und die Indizwirkung des § 243 berücksichtigt.