Strafrecht · Vermögensdelikte
Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)
§ 243 StGB§ 244 StGB
Die Verschärfungen des Diebstahls: Regelbeispiele (Strafzumessung) und echte Qualifikationen – mit der Systematik als Klausurschwerpunkt.
Aufbau
- I. Grunddelikt Diebstahl · § 242 StGB
- II. Besonders schwerer Fall · § 243 StGBRegelbeispiele = STRAFZUMESSUNG, kein Tatbestand – Prüfung nach der Schuld.
- 1. Einbrechen, Einsteigen, Eindringen · § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
- 2. Schutzvorrichtung, Gewerbsmäßigkeit u.a. · § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 StGB
- 3. Geringwertigkeitsklausel · § 243 Abs. 2 StGB
- III. Qualifikationen · § 244 StGB
- 1. Waffe / gefährliches Werkzeug · § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGBBloßes Beisichführen genügt.
- 2. Bandendiebstahl · § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGBMindestens drei Personen mit Bandenabrede.
- 3. Wohnungseinbruchdiebstahl · § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGBDauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4): Verbrechen!
Typische Klausurfehler
- Regelbeispiel ≠ Tatbestandsmerkmal: § 243 wird NACH der Schuld geprüft; beim Versuch ist das „versuchte Regelbeispiel" hochstreitig.
- „Gefährliches Werkzeug" in § 244 Abs. 1 Nr. 1a: Bestimmung ohne Verwendungsabsicht ist umstritten (objektive vs. subjektive Ansätze – Taschenmesser-Problem).
- Die Geringwertigkeitsklausel (§ 243 Abs. 2) gilt NUR für Regelbeispiele – § 244 bleibt auch bei geringwertiger Beute anwendbar.
- § 244 Abs. 4 macht den Einbruch in die dauerhaft genutzte PRIVATwohnung zum Verbrechen – Versuchsstrafbarkeit und keine Einstellung nach § 153 StPO.