Strafrecht · Vermögensdelikte

Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)

§ 243 StGB§ 244 StGB

Die Verschärfungen des Diebstahls: Regelbeispiele (Strafzumessung) und echte Qualifikationen – mit der Systematik als Klausurschwerpunkt.

Aufbau

  1. I. Grunddelikt Diebstahl · § 242 StGB
  2. II. Besonders schwerer Fall · § 243 StGBRegelbeispiele = STRAFZUMESSUNG, kein Tatbestand – Prüfung nach der Schuld.
  3. 1. Einbrechen, Einsteigen, Eindringen · § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
  4. 2. Schutzvorrichtung, Gewerbsmäßigkeit u.a. · § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 StGB
  5. 3. Geringwertigkeitsklausel · § 243 Abs. 2 StGB
  6. III. Qualifikationen · § 244 StGB
  7. 1. Waffe / gefährliches Werkzeug · § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGBBloßes Beisichführen genügt.
  8. 2. Bandendiebstahl · § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGBMindestens drei Personen mit Bandenabrede.
  9. 3. Wohnungseinbruchdiebstahl · § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGBDauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4): Verbrechen!

Typische Klausurfehler

  • Regelbeispiel ≠ Tatbestandsmerkmal: § 243 wird NACH der Schuld geprüft; beim Versuch ist das „versuchte Regelbeispiel" hochstreitig.
  • „Gefährliches Werkzeug" in § 244 Abs. 1 Nr. 1a: Bestimmung ohne Verwendungsabsicht ist umstritten (objektive vs. subjektive Ansätze – Taschenmesser-Problem).
  • Die Geringwertigkeitsklausel (§ 243 Abs. 2) gilt NUR für Regelbeispiele – § 244 bleibt auch bei geringwertiger Beute anwendbar.
  • § 244 Abs. 4 macht den Einbruch in die dauerhaft genutzte PRIVATwohnung zum Verbrechen – Versuchsstrafbarkeit und keine Einstellung nach § 153 StPO.

Definitionen zu diesem Schema

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1a StGB)Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3, IV StGB)
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