Strafrecht · Definition
Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1a StGB)
§ 244 StGB
Qualifikation, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Bei-sich-Führen genügt; ein Einsatz ist nicht erforderlich. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs ist hier mangels Verwendungsbezug umstritten und nach h.M. auf objektiv gefährliche Gegenstände zu begrenzen.