Strafrecht · Definition

Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1a StGB)

§ 244 StGB

Qualifikation, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Bei-sich-Führen genügt; ein Einsatz ist nicht erforderlich. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs ist hier mangels Verwendungsbezug umstritten und nach h.M. auf objektiv gefährliche Gegenstände zu begrenzen.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

WegnahmeZueignung (Zueignungsabsicht)Vermögensschaden (Betrug)Stoffgleichheit (Betrug)HeimtückeGefährliches Werkzeug
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen