Strafrecht · Definition

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

§ 243 StGB

Was versteht man unter „Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)“?

§ 243 enthält Regelbeispiele (keine Tatbestandsmerkmale, sondern Strafzumessungsregeln), die die Indizwirkung eines besonders schweren Falles begründen. Die Regelwirkung kann durch eine Gesamtwürdigung widerlegt werden. § 243 II enthält eine Geringwertigkeitsklausel.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Strafsenat 5 StR 15/20Beschluss vom 28.04.2020 · zu § 243 StGB

Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 243 StGB · Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1 zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, 2 eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 3 gewerbsmäßig stiehlt, 4 aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, 5 eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, 6 stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder 7 eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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