Strafrecht · Definition

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

§ 243 StGB

§ 243 enthält Regelbeispiele (keine Tatbestandsmerkmale, sondern Strafzumessungsregeln), die die Indizwirkung eines besonders schweren Falles begründen. Die Regelwirkung kann durch eine Gesamtwürdigung widerlegt werden. § 243 II enthält eine Geringwertigkeitsklausel.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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