Strafrecht · Definition
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
§ 243 StGB
§ 243 enthält Regelbeispiele (keine Tatbestandsmerkmale, sondern Strafzumessungsregeln), die die Indizwirkung eines besonders schweren Falles begründen. Die Regelwirkung kann durch eine Gesamtwürdigung widerlegt werden. § 243 II enthält eine Geringwertigkeitsklausel.