Strafrecht · Definition

Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3, IV StGB)

§ 244 StGB

Was versteht man unter „Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3, IV StGB)“?

Qualifiziert ist der Diebstahl, bei dem der Täter zur Ausführung in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel eindringt oder sich darin verborgen hält. § 244 IV erfasst als Verbrechen den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Strafsenat 4 StR 35/20Beschluss vom 18.11.2020 · zu § 244 StGB

Ein bei dem Berechtigten in Vergessenheit geratener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Strafsenat 5 StR 671/19Urteil vom 24.06.2020 · zu § 244 StGB

1. Zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB. 2. Einfluss der Rückführungsrichtlinie auf die Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2. AufenthG.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Strafsenat 5 StR 15/20Beschluss vom 28.04.2020 · zu § 244 StGB

Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 244 StGB · Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1 einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligtera) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 2 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder 3 einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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