Strafrecht · Definition
Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3, IV StGB)
§ 244 StGB
Qualifiziert ist der Diebstahl, bei dem der Täter zur Ausführung in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel eindringt oder sich darin verborgen hält. § 244 IV erfasst als Verbrechen den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung.