Strafrecht · Definition

Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3, IV StGB)

§ 244 StGB

Qualifiziert ist der Diebstahl, bei dem der Täter zur Ausführung in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel eindringt oder sich darin verborgen hält. § 244 IV erfasst als Verbrechen den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Zueignung (Zueignungsabsicht)Vermögensschaden (Betrug)Stoffgleichheit (Betrug)HeimtückeGefährliches WerkzeugDas Leben gefährdende Behandlung
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen