Strafrecht · Streitstand

Vollendung des Diebstahls beim Verbergen von Ware im Selbstbedienungsladen

§ 242 StGB

Der Täter steckt in einem Selbstbedienungsgeschäft Ware in seine Kleidung oder mitgeführte Behältnisse, hat aber den Kassenbereich noch nicht passiert. Liegt bereits vollendeter Diebstahl vor?

Herrschende Meinung

Gewahrsamsenklave: Vollendung tritt bereits mit dem Verbergen handlicher Ware in der Kleidung oder in mitgeführten Behältnissen ein, weil der Täter dadurch eine eigene, von der Sozialsphäre abgeschirmte Herrschaftssphäre (Tabuzone) begründet.

  • Der Ladeninhaber kann auf die in der Körpersphäre verborgene Sache nicht mehr ohne weiteres zugreifen – sein Gewahrsam ist gebrochen.
  • Der neue Gewahrsam ist gegen den ursprünglichen Inhaber abgeschirmt und sozial tabuisiert.
  • Bei sperriger Ware liegt Vollendung dagegen erst mit dem Passieren der Kasse vor.

Mindermeinung

Vollendung erst mit dem Passieren der Kassenzone, da bis dahin der generelle Gewahrsam des Ladeninhabers über den gesamten Verkaufsraum fortbesteht.

  • Innerhalb des Geschäfts besteht eine generelle Gewahrsamssphäre des Inhabers.
  • Klarere, leichter feststellbare Vollendungsgrenze.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Lehre von der Gewahrsamsenklave ist zu folgen: Das Verbergen in der höchstpersönlichen Sphäre begründet eine abgeschirmte Herrschaft, auf die der Inhaber faktisch nicht mehr zugreifen kann – der Gewahrsamswechsel ist vollzogen.

Wird relevant in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

GewahrsamWegnahmeZueignung (Zueignungsabsicht)Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)
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