Strafrecht · Streitstand

Zurechnung der Verfügung beim Dreiecksbetrug

§ 263 StGB§ 242 StGB

Getäuschter und Geschädigter sind nicht identisch. Es ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Vermögensverfügung des Getäuschten dem Vermögen des Geschädigten zugerechnet wird (zugleich Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft).

Herrschende Meinung

Lager- bzw. Näheverhältnistheorie: Die Verfügung ist zuzurechnen, wenn der getäuschte Verfügende im Lager des Geschädigten steht, d.h. vor der Tat in einem tatsächlichen Näheverhältnis (z.B. als Gewahrsamshüter) zum betroffenen Vermögensgut stand.

  • Eine faktische Betrachtung erfasst die wirtschaftliche Realität der Verfügungsmacht.
  • Sachgerechte Abgrenzung zum Diebstahl: Wer die Sache schon innehat, schädigt nicht von außen.

Mindermeinung

Befugnistheorie: Erforderlich ist eine rechtliche Befugnis oder Ermächtigung des Verfügenden, über das fremde Vermögen zu verfügen.

  • Nur die rechtliche Zuordnung schafft klare Verantwortungsgrenzen.
  • Vermeidet eine uferlose Ausdehnung des Betrugstatbestands.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Näheverhältnistheorie ist zu folgen: Die Befugnistheorie ist zu eng, weil sie den Gutgläubigen, der ohne rechtliche Ermächtigung, aber in tatsächlicher Sachnähe verfügt, aus dem Betrug herausnimmt und unsachgemäß zum Diebstahl drängt.

Wird relevant in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

GewahrsamWegnahmeZueignung (Zueignungsabsicht)Vermögensschaden (Betrug)Stoffgleichheit (Betrug)Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)
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