Strafrecht · Definition
Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)
Was versteht man unter „Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)“?
§ 306a I schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt insbesondere Gebäude, die der Wohnung von Menschen dienen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist erforderlich, dass auch der Wohnzwecken dienende Teil vom Brand erfasst wird oder ein tatbestandsspezifischer Übergriff zu besorgen war.
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1 ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2 eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3 eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.