Strafrecht · Gemeingefahr und Straßenverkehr
Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB)
§ 306 StGB§ 306a StGB
Branddelikte zwischen Sachbeschädigung und Gemeingefahr – mit dem Inbrandsetzen und der teleologischen Reduktion als Schwerpunkten.
Aufbau
- I. Einfache Brandstiftung · § 306 StGBFREMDE Katalogobjekte – sachbeschädigungsähnlicher Charakter.
- 1. InbrandsetzenWesentliche Gebäudebestandteile brennen selbstständig weiter.
- 2. Zerstörung durch BrandlegungAuch ohne offene Flamme (Verrußung, Löschwasser).
- II. Schwere Brandstiftung · § 306a Abs. 1 StGBAbstraktes Gefährdungsdelikt – auch EIGENE Wohngebäude.
- III. Konkrete Gesundheitsgefahr · § 306a Abs. 2 StGB
- IV. Vorsatz · § 15 StGB
- V. Tätige Reue · § 306e StGB
Typische Klausurfehler
- Inbrandsetzen verlangt selbstständiges Weiterbrennen WESENTLICHER Bestandteile – brennende Möbel oder Vorhänge genügen nicht.
- § 306 schützt (auch) das Eigentum: Das Einverständnis des Eigentümers schließt § 306 aus – § 306a bleibt davon unberührt.
- Teleologische Reduktion des § 306a Abs. 1 bei kleinen, auf einen Blick überschaubaren Hütten, wenn eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist (str.).
- Entwidmung: Zündet der ALLEINIGE Bewohner sein Haus an, entfällt nach BGH die Wohnnutzung – keine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1.