Strafrecht · Gemeingefahr und Straßenverkehr

Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB)

§ 306 StGB§ 306a StGB

Branddelikte zwischen Sachbeschädigung und Gemeingefahr – mit dem Inbrandsetzen und der teleologischen Reduktion als Schwerpunkten.

Aufbau

  1. I. Einfache Brandstiftung · § 306 StGBFREMDE Katalogobjekte – sachbeschädigungsähnlicher Charakter.
  2. 1. InbrandsetzenWesentliche Gebäudebestandteile brennen selbstständig weiter.
  3. 2. Zerstörung durch BrandlegungAuch ohne offene Flamme (Verrußung, Löschwasser).
  4. II. Schwere Brandstiftung · § 306a Abs. 1 StGBAbstraktes Gefährdungsdelikt – auch EIGENE Wohngebäude.
  5. III. Konkrete Gesundheitsgefahr · § 306a Abs. 2 StGB
  6. IV. Vorsatz · § 15 StGB
  7. V. Tätige Reue · § 306e StGB

Typische Klausurfehler

  • Inbrandsetzen verlangt selbstständiges Weiterbrennen WESENTLICHER Bestandteile – brennende Möbel oder Vorhänge genügen nicht.
  • § 306 schützt (auch) das Eigentum: Das Einverständnis des Eigentümers schließt § 306 aus – § 306a bleibt davon unberührt.
  • Teleologische Reduktion des § 306a Abs. 1 bei kleinen, auf einen Blick überschaubaren Hütten, wenn eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist (str.).
  • Entwidmung: Zündet der ALLEINIGE Bewohner sein Haus an, entfällt nach BGH die Wohnnutzung – keine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1.

Definitionen zu diesem Schema

Inbrandsetzen (§ 306 StGB)Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)
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