Strafrecht · Definition

Inbrandsetzen (§ 306 StGB)

§ 306 StGB§ 306a StGB

Was versteht man unter „Inbrandsetzen (§ 306 StGB)“?

In Brand gesetzt ist ein Objekt, wenn wesentliche Bestandteile, die für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch von Bedeutung sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass sie selbständig – also auch nach Entfernen des Zündstoffs – weiterbrennen.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Strafsenat 6 StR 174/21Urteil vom 08.09.2021 · zu § 306 StGB

Ein Jagdhochsitz kann eine Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat 3 StR 247/21Beschluss vom 24.08.2021 · zu § 306a StGB

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 306 StGB · Brandstiftung

(1) Wer fremde 1 Gebäude oder Hütten, 2 Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3 Warenlager oder -vorräte, 4 Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5 Wälder, Heiden oder Moore oder 6 land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306a StGB · Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1 ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2 eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3 eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB)Gemeingefahr und Straßenverkehr · Prüfungsschema ansehen →

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