Strafrecht · Definition
Inbrandsetzen (§ 306 StGB)
§ 306 StGB§ 306a StGB
In Brand gesetzt ist ein Objekt, wenn wesentliche Bestandteile, die für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch von Bedeutung sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass sie selbständig – also auch nach Entfernen des Zündstoffs – weiterbrennen.