Strafrecht · Definition

Inbrandsetzen (§ 306 StGB)

§ 306 StGB§ 306a StGB

In Brand gesetzt ist ein Objekt, wenn wesentliche Bestandteile, die für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch von Bedeutung sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass sie selbständig – also auch nach Entfernen des Zündstoffs – weiterbrennen.

Wird geprüft in

Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB)Gemeingefahr und Straßenverkehr · Prüfungsschema ansehen →

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