Strafrecht · Definition

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

§ 239 StGB

Tathandlung ist das Einsperren oder das Berauben der Fortbewegungsfreiheit auf andere Weise. Geschützt ist die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit; nach h.M. ist nicht erforderlich, dass das Opfer sich gerade fortbewegen wollte, sondern dass es daran gehindert würde, wenn es wollte.

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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