Strafrecht · Definition

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

§ 239 StGB

Was versteht man unter „Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)“?

Tathandlung ist das Einsperren oder das Berauben der Fortbewegungsfreiheit auf andere Weise. Geschützt ist die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit; nach h.M. ist nicht erforderlich, dass das Opfer sich gerade fortbewegen wollte, sondern dass es daran gehindert würde, wenn es wollte.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat 3 StR 496/23Beschluss vom 10.07.2025 · zu § 239 StGB

1. Zur Strafbarkeit wegen Beteiligung am Völkermord durch Versklavung. 2. Lebensbedingungen sind nur dann zur teilweisen oder vollständigen körperlichen Zerstörung einer Gruppe geeignet, wenn sie den Tod von Gruppenmitgliedern herbeiführen können.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Strafsenat 5 StR 406/21Urteil vom 08.06.2022 · zu § 239 StGB

Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potentielle Fortbewegungswille.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 239 StGB · Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1 das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2 durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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