Strafrecht · Definition
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
§ 239 StGB
Tathandlung ist das Einsperren oder das Berauben der Fortbewegungsfreiheit auf andere Weise. Geschützt ist die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit; nach h.M. ist nicht erforderlich, dass das Opfer sich gerade fortbewegen wollte, sondern dass es daran gehindert würde, wenn es wollte.