Strafrecht · Definition
Verwerflichkeit (§ 240 II StGB)
§ 240 StGB
Die Nötigung ist rechtswidrig, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist die Zweck-Mittel-Relation, wenn sie sittlich besonders zu missbilligen, sozial unerträglich ist. Die Verwerflichkeit ist eigens festzustellen.