Strafrecht · Definition

Verwerflichkeit (§ 240 II StGB)

§ 240 StGB

Die Nötigung ist rechtswidrig, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist die Zweck-Mittel-Relation, wenn sie sittlich besonders zu missbilligen, sozial unerträglich ist. Die Verwerflichkeit ist eigens festzustellen.

Wird geprüft in

Nötigung (§ 240 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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