Strafrecht · Delikte gegen die Person

Nötigung (§ 240 StGB)

§ 240 StGB

Erzwingen eines Verhaltens durch Gewalt oder Drohung – mit der Verwerflichkeitsprüfung als eigenständiger Rechtswidrigkeitsstufe.

Aufbau

  1. I. Nötigungsmittel
  2. 1. GewaltKörperlich vermittelter Zwang; rein psychischer Zwang genügt nach BVerfG nicht (Sitzblockaden-Rspr.).
  3. 2. Drohung mit einem empfindlichen ÜbelInaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
  4. II. NötigungserfolgHandeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers.
  5. III. Kausalität und objektive Zurechnung
  6. IV. Vorsatz · § 15 StGB
  7. V. Verwerflichkeit · § 240 Abs. 2 StGBPositive Feststellung der Rechtswidrigkeit über die Mittel-Zweck-Relation.
  8. VI. Versuch strafbar · § 240 Abs. 3 StGB

Typische Klausurfehler

  • Gewaltbegriff nach BVerfG: Die bloße körperliche Anwesenheit (Sitzblockade) ist keine Gewalt – die Zweite-Reihe-Rechtsprechung konstruiert Gewalt über die blockierten Fahrzeuge.
  • § 240 Abs. 2 ist keine gewöhnliche Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeit muss POSITIV festgestellt werden (Mittel-Zweck-Relation).
  • Drohung mit einem UNTERLASSEN: Nach h.M. möglich, auch wenn das angedrohte Verhalten erlaubt ist – entscheidend ist die Verwerflichkeit der Verknüpfung.
  • Abgrenzung Drohung (Einfluss behauptet) / Warnung (Übel unabhängig vom Willen des Warnenden) – klassische Einstiegsfrage.

Definitionen zu diesem Schema

Drohung mit einem empfindlichen ÜbelGewalt (§ 240 StGB)Verwerflichkeit (§ 240 II StGB)
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