Strafrecht · Delikte gegen die Person
Nötigung (§ 240 StGB)
§ 240 StGB
Erzwingen eines Verhaltens durch Gewalt oder Drohung – mit der Verwerflichkeitsprüfung als eigenständiger Rechtswidrigkeitsstufe.
Aufbau
- I. Nötigungsmittel
- 1. GewaltKörperlich vermittelter Zwang; rein psychischer Zwang genügt nach BVerfG nicht (Sitzblockaden-Rspr.).
- 2. Drohung mit einem empfindlichen ÜbelInaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
- II. NötigungserfolgHandeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers.
- III. Kausalität und objektive Zurechnung
- IV. Vorsatz · § 15 StGB
- V. Verwerflichkeit · § 240 Abs. 2 StGBPositive Feststellung der Rechtswidrigkeit über die Mittel-Zweck-Relation.
- VI. Versuch strafbar · § 240 Abs. 3 StGB
Typische Klausurfehler
- Gewaltbegriff nach BVerfG: Die bloße körperliche Anwesenheit (Sitzblockade) ist keine Gewalt – die Zweite-Reihe-Rechtsprechung konstruiert Gewalt über die blockierten Fahrzeuge.
- § 240 Abs. 2 ist keine gewöhnliche Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeit muss POSITIV festgestellt werden (Mittel-Zweck-Relation).
- Drohung mit einem UNTERLASSEN: Nach h.M. möglich, auch wenn das angedrohte Verhalten erlaubt ist – entscheidend ist die Verwerflichkeit der Verknüpfung.
- Abgrenzung Drohung (Einfluss behauptet) / Warnung (Übel unabhängig vom Willen des Warnenden) – klassische Einstiegsfrage.