Strafrecht · Definition
Gewalt (§ 240 StGB)
§ 240 StGB
Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physisch vermittelte Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Nach der Rechtsprechung genügt geringe Kraftentfaltung mit erheblicher körperlicher Zwangswirkung beim Opfer (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung bei Sitzblockaden).