Strafrecht · Definition

Gewalt (§ 240 StGB)

§ 240 StGB

Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physisch vermittelte Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Nach der Rechtsprechung genügt geringe Kraftentfaltung mit erheblicher körperlicher Zwangswirkung beim Opfer (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung bei Sitzblockaden).

Wird geprüft in

Nötigung (§ 240 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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