Strafrecht · Definition
Gewalt (§ 240 StGB)
Was versteht man unter „Gewalt (§ 240 StGB)“?
Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physisch vermittelte Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Nach der Rechtsprechung genügt geringe Kraftentfaltung mit erheblicher körperlicher Zwangswirkung beim Opfer (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung bei Sitzblockaden).
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Wer sein Opfer mit Nötigungsmitteln zu einer Geldzahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begeht neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen der Folter und der in schwerwiegender Weise entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung sowie wegen damit zugleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1 eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 2 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.