Strafrecht · Definition

Drohung mit einem empfindlichen Übel

§ 240 StGB§ 253 StGB

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solchem Gewicht ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, einen besonnenen Menschen im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.

Wird geprüft in

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Nötigung (§ 240 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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