Strafrecht · Definition
Drohung mit einem empfindlichen Übel
§ 240 StGB§ 253 StGB
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solchem Gewicht ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, einen besonnenen Menschen im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.