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Strafrecht · Vermögensdelikte

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

§ 253 StGB§ 255 StGB

Vermögensschädigung durch nötigungsbedingtes Verhalten; bei qualifizierten Mitteln § 255.

Aufbau

  1. I. Objektiver Tatbestand
  2. 1. NötigungsmittelGewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel; bei § 255 qualifizierte Mittel wie beim Raub.
  3. 2. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung
  4. 3. VermögensverfügungNach hM erforderlich (Streit) — Abgrenzung zum Raub.
  5. 4. Vermögensnachteil
  6. II. Subjektiver TatbestandVorsatz; Absicht rechtswidriger Bereicherung; Stoffgleichheit.
  7. III. Verwerflichkeit · § 253 Abs. 2 StGB
  8. IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

Typische Klausurfehler

  • Zentraler Streit: Erfordert § 253 eine Vermögensverfügung? Rspr. (-), Lit. (+) — entscheidend für die Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung.
  • Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung.
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata