Strafrecht · Vermögensdelikte
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
§ 253 StGB§ 255 StGB
Vermögensschädigung durch nötigungsbedingtes Verhalten; bei qualifizierten Mitteln § 255.
Aufbau
- I. Objektiver Tatbestand
- 1. NötigungsmittelGewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel; bei § 255 qualifizierte Mittel wie beim Raub.
- 2. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung
- 3. VermögensverfügungNach hM erforderlich (Streit) — Abgrenzung zum Raub.
- 4. Vermögensnachteil
- II. Subjektiver TatbestandVorsatz; Absicht rechtswidriger Bereicherung; Stoffgleichheit.
- III. Verwerflichkeit · § 253 Abs. 2 StGB
- IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
Typische Klausurfehler
- Zentraler Streit: Erfordert § 253 eine Vermögensverfügung? Rspr. (-), Lit. (+) — entscheidend für die Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung.
- Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung.