Strafrecht · Definition

Vermögensverfügung (Erpressung)

§ 253 StGB§ 255 StGB

Nach der (im Verhältnis zu Raub maßgeblichen) Literaturansicht setzt § 253 StGB eine Vermögensverfügung des Genötigten voraus – ein der Wegnahme vergleichbares, vom Willen getragenes Verhalten. Die Rechtsprechung lässt dagegen jedes abgenötigte Verhalten genügen und grenzt Raub und räuberische Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild (Nehmen vs. Geben) ab.

Wird geprüft in

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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