Strafrecht · Definition
Vermögensverfügung (Erpressung)
§ 253 StGB§ 255 StGB
Nach der (im Verhältnis zu Raub maßgeblichen) Literaturansicht setzt § 253 StGB eine Vermögensverfügung des Genötigten voraus – ein der Wegnahme vergleichbares, vom Willen getragenes Verhalten. Die Rechtsprechung lässt dagegen jedes abgenötigte Verhalten genügen und grenzt Raub und räuberische Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild (Nehmen vs. Geben) ab.