Strafrecht · Definition

Vermögensverfügung (Erpressung)

§ 253 StGB§ 255 StGB

Was versteht man unter „Vermögensverfügung (Erpressung)“?

Nach der (im Verhältnis zu Raub maßgeblichen) Literaturansicht setzt § 253 StGB eine Vermögensverfügung des Genötigten voraus – ein der Wegnahme vergleichbares, vom Willen getragenes Verhalten. Die Rechtsprechung lässt dagegen jedes abgenötigte Verhalten genügen und grenzt Raub und räuberische Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild (Nehmen vs. Geben) ab.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat 3 StR 561/24Beschluss vom 10.06.2025 · zu § 253 StGB

Wer sein Opfer mit Nötigungsmitteln zu einer Geldzahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begeht neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Strafsenat 1 StR 189/23Urteil vom 23.01.2024 · zu § 253 StGB

1. Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität. 2. Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Tod des …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 52/18Urteil vom 29.06.2021 · zu § 253 StGB

1. Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person "gewidmeten", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben. 2. Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat 3 StR 441/20Beschluss vom 12.08.2021 · zu § 255 StGB

Zur Strafbarkeit eines Mitglieds des sog. NSU ("Nationalsozialistischer Untergrund").

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 253 StGB · Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

§ 255 StGB · Räuberische Erpressung

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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