Strafrecht · Definition
Zusammengesetzte Urkunde
§ 267 StGB
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist (z.B. Preisetikett auf Ware, Kennzeichen am Fahrzeug). Das Auswechseln des Bezugsobjekts kann eine unechte Urkunde herstellen.