Strafrecht · Definition

Zusammengesetzte Urkunde

§ 267 StGB

Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist (z.B. Preisetikett auf Ware, Kennzeichen am Fahrzeug). Das Auswechseln des Bezugsobjekts kann eine unechte Urkunde herstellen.

Wird geprüft in

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)Urkunds- und Aussagedelikte · Prüfungsschema ansehen →

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