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Strafrecht · Urkundsdelikte

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

§ 267 StGB

Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.

Aufbau

  1. I. Objektiver Tatbestand
  2. 1. UrkundeVerkörperte, zum Beweis geeignete und bestimmte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt.
  3. 2. Tathandlung
  4. a) Herstellen einer unechten UrkundeUnecht = täuscht über den Aussteller (Identitätstäuschung).
  5. b) Verfälschen einer echten Urkunde
  6. c) Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
  7. II. Subjektiver TatbestandVorsatz; Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.
  8. III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Typische Klausurfehler

  • Echtheit betrifft den Aussteller, nicht den Inhalt — die schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung.
  • Zusammengesetzte Urkunde; Augenscheinsbeweismittel (Kfz-Kennzeichen, Preisetiketten).
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata