Strafrecht · Urkundsdelikte
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
§ 267 StGB
Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.
Aufbau
- I. Objektiver Tatbestand
- 1. UrkundeVerkörperte, zum Beweis geeignete und bestimmte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt.
- 2. Tathandlung
- a) Herstellen einer unechten UrkundeUnecht = täuscht über den Aussteller (Identitätstäuschung).
- b) Verfälschen einer echten Urkunde
- c) Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
- II. Subjektiver TatbestandVorsatz; Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.
- III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Typische Klausurfehler
- Echtheit betrifft den Aussteller, nicht den Inhalt — die schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung.
- Zusammengesetzte Urkunde; Augenscheinsbeweismittel (Kfz-Kennzeichen, Preisetiketten).