Strafrecht · Definition

Urkunde (§ 267 StGB)

§ 267 StGB

Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Hinzu kommt die Perpetuierungsfunktion (dauerhafte Verkörperung).

Klausurformel – so schreibst du es

Verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierung) + Beweiseignung und -bestimmung (Beweisfunktion) + Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion).

Wird geprüft in

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)Urkunds- und Aussagedelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

VerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftAnstiftung
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen