Strafrecht · Definition
Urkunde (§ 267 StGB)
§ 267 StGB
Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Hinzu kommt die Perpetuierungsfunktion (dauerhafte Verkörperung).
Klausurformel – so schreibst du es
Verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierung) + Beweiseignung und -bestimmung (Beweisfunktion) + Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion).