Strafrecht · Definition

Unechte Urkunde (§ 267 StGB)

§ 267 StGB

Unecht ist eine Urkunde, wenn ihr scheinbarer Aussteller nicht mit dem wirklichen Aussteller identisch ist (Identitätstäuschung). Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, nicht die inhaltliche Wahrheit (daher ist eine schriftliche Lüge des wahren Ausstellers keine Urkundenfälschung).

Wird geprüft in

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)Urkunds- und Aussagedelikte · Prüfungsschema ansehen →

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