Strafrecht · Definition
Vermögensverfügung (§ 263 StGB)
§ 263 StGB
Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Sie verbindet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal den Irrtum mit dem Vermögensschaden und grenzt Betrug (Selbstschädigung) vom Diebstahl (Fremdschädigung) ab.