Strafrecht · Definition

Vermögensverfügung (§ 263 StGB)

§ 263 StGB

Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Sie verbindet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal den Irrtum mit dem Vermögensschaden und grenzt Betrug (Selbstschädigung) vom Diebstahl (Fremdschädigung) ab.

Wird geprüft in

Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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